AGB-Änderungen im laufenden Vertrag – Teil 1: Voraussetzungen

Sie möchten Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ändern? An sich sind AGB-Änderungen Problem, das steht Ihnen ja jederzeit frei. Doch wie sorgen Sie dafür, dass Ihre AGB-Änderungen auch im Verhältnis zu Ihren Bestandskunden wirksam werden? Darum geht es in diesem Beitrag.

Wenn Sie langfristige Verträge mit Ihren Kunden abschließen, werden Sie später gelegentlich Ihre eigenen AGB ändern wollen, etwa weil eine Klausel von der Rechtsprechung für unwirksam erklärt wurde oder weil es eine neue Marktentwicklung gab, auf die Sie reagieren möchten. Hier besteht nun das Problem, dass mit Ihren laufenden Kunden bisher ja nur die Geltung der AGB in ihrer alten Fassung vereinbart wurde.

Die Rechtslage vor AGB-Änderungen

Rechtlich ist hier ein wirksamer Vertrag zwischen Ihnen und Ihrem Kunden geschlossen worden. Ihre AGB sind Bestandteil dieses Vertrages. Wenn Sie nachträglich AGB-Änderungen vornehmen möchten, können Sie das grundsätzlich nicht allein, sondern benötigen die Zustimmung Ihrer Kunden.

Wie genau erhalten Sie Zustimmung zu Ihren AGB-Änderungen?

Sie haben grundsätzlich drei Möglichkeiten, die Ihnen jeweils mehr oder weniger Freiheiten eröffnen und jeweils mehr oder weniger praktikabel sind:

  1. Sie können allen Ihren Kunden explizit eine Vertragsänderung anbieten, z. B. per E-Mail. Diese Möglichkeit ist sicherlich die am wenigsten praktikable, da Ihre Kunden diesem Angebot auf Vertragsänderung explizit zustimmen müssen, damit es wirksam wird. Denn im deutschen Recht gilt fast durchweg: Schweigen hat keinen Erklärungswert. Wer schweigt, stimmt (entgegen der landläufigen Meinung) nicht zu. Nimmt ein Kunde Ihr Änderungsangebot nicht an, gelten ihm gegenüber folglich weiterhin die AGB in der alten Fassung.
  2. Sie können in Ihre AGB eine Klausel einbauen, die Ihnen das Recht gibt, Ihre AGB im Nachhinein einseitig – d. h. ohne Zustimmung ihrer Kunden – abzuändern. Eine solche Klausel gibt Ihnen theoretisch die größtmögliche Gestaltungsfreiheit, weil Sie dadurch sogar solche Vertragsänderungen durchsetzen können, die Ihr Kunde ausdrücklich ablehnt. Genau aus diesem Grund stellt die Rechtsprechung jedoch hohe Hürden für die Wirksamkeit solcher Klauseln auf und schränkt ihre Gestaltungsfreiheit stark ein.
  3. Sie können in Ihre AGB eine Klausel einbauen, die bestimmt, dass Schweigen auf ein AGB-Änderungsangebot als Zustimmung zu werten ist. Dadurch erreichen Sie, dass die neuen AGB auch gegenüber denjenigen Kunden gelten, die Ihrem Angebot nicht explizit zustimmen, sondern dieses einfach ignorieren. Rechtstechnisch handelt es sich hierbei um eine einvernehmliche Änderung im Sinne von Option 1, es wurden lediglich die Regeln angepasst, wie eine solche einvernehmliche Änderung zustande kommt. Zu beachten ist, dass Ihre Kunden in dieser Variante Ihren vorgeschlagenen Änderungen natürlich widersprechen können. Tut ein Kunde das, gelten im Verhältnis zu ihm weiterhin die alten AGB.

Von welcher dieser drei Optionen sollten Sie nun Gebrauch machen und was müssen Sie dabei beachten?

Die Frage ist schnell beantwortet, wenn bisher noch keine (wirksame) Änderungsklausel in ihren AGB enthalten ist und Sie Ihre AGB ändern möchten. Dann bleibt Ihnen nur Option 1 – explizit um die Zustimmung des Kunden zu den neuen AGB zu bitten.

Soweit es darum geht, neue AGB zu erstellen (oder vorhandene über Option 1 zu aktualisieren), sollten Sie darauf achten, dass Ihre neuen Änderungsklauseln auch wirksam sind. Das ist gar nicht so einfach.

Einseitige Änderungsklauseln (Option 2) müssen dazu nämlich unter anderem die folgenden Kriterien erfüllen:

  1. Das einseitige Änderungsrecht darf nicht immer („jederzeit, ohne Angabe von Gründen“), sondern nur dann gegeben sein, wenn a) nach Vertragsschluss unvorhersehbare (und unbeeinflussbare) Änderungen eingetreten sind (Beispiel: Der BGH erklärt eine in den AGB enthaltene Klausel für unwirksam.) oder Lücken offenbar werden und b) dadurch das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erheblich gestört wurde.
  2. Die Klausel darf nicht zulassen, dass der Vertragspartner durch die Änderung schlechter gestellt wird als im Moment des Vertragsschlusses. Durch die Änderung darf nur das verrutschte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung wiederhergestellt werden, mehr nicht. Dadurch wird der Anwendungsbereich dieser Klausel erheblich eingeschränkt.
  3. Die Klausel muss inhaltlich beschränkt sein auf Änderungen, die nicht die Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien betreffen. Die Änderung käme sonst dem Abschluss eines neuen Vertrags gleich, worin der BGH eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners sieht.

Bei Klauseln, die lediglich das Zustandekommen einer Einigung über die Änderung erleichtern, indem sie das Schweigen auf eine Änderung nach einer bestimmten Zeit als Zustimmung dazu werten (Option 3), ist demgegenüber lediglich darauf zu achten, dass die Frist ausreichend lang bemessen ist. Achtung: Die in vielen AGB zu findenden vier Wochen reichen dem BGH hierfür nicht, weil heutzutage Urlaube von bis zu drei Wochen üblich sind und danach nicht mehr genügend Zeit verbleiben würde, um sich noch anwaltlichen Rat einzuholen, ob man der Änderung widersprechen soll oder nicht. Sechs Wochen sollen hingegen ausreichend sein. Legt man diesen Maßstab an, sind die Änderungsklauseln erstaunlich vieler großer Unternehmen unwirksam.

Diese dritte Option hat gegenüber den einseitigen Änderungsklauseln (Option 2) den Vorteil, dass dadurch jede Klausel innerhalb Ihrer AGB auch ohne Begründung abgeändert werden kann. Dafür wird die Änderung nicht sofort, sondern eben erst nach sechs Wochen wirksam und auch nur, wenn der Kunde ihr nicht widerspricht.

Auch mit dieser dritten Option können aber keine Änderungen durchgesetzt werden, die die Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien betreffen. Punkt 3. der genannten Formulierungskriterien für die Änderungsklausel nach Option 2 gilt gleichermaßen für die dritte Option.

Bei langfristigen Verträgen empfiehlt es sich, vorsichtshalber zumindest eine solche „einvernehmliche“ Änderungsklausel (Option 3) in den AGB zu vereinbaren. Wenn Sie hierbei Hilfe benötigen, wenden Sie sich gerne an uns.

Im nächsten Beitrag erfahren Sie dann, wie genau die E-Mail aussehen sollte, mit der sie Ihre Kunden über Ihre AGB-Änderungen informieren.

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Redaktionelle Anmerkung: Dieser Artikel wurde erstmals am 8. November 2017 veröffentlicht und zuletzt am 15. Juli 2021 inhaltlich überarbeitet.


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