Nutzungsrechte im IT-Vertrag – das müssen Sie beachten

Eine wesentliche Rolle in nahezu allen IT-Verträgen spielt die Überlassung von Software und anderer geistiger Leistungen. Entsprechend wichtig sind Regelungen dazu, wie der Kunde diese Leistungen nutzen darf - Nutzungsrechte genannt. Worauf müssen Sie also beim Entwurf und der Prüfung von Regelungen zu Nutzungsrechten achten?

Gegenstand der Einräumung von Nutzungsrechten

Die erste Frage, wenn es darum geht, Nutzungsrechte in einem IT-Vertragsdokument zu regeln, muss lauten: Um welches Produkt oder welche Leistungen geht es überhaupt? Manchmal ist das leicht zu beantworten, zum Beispiel dann, wenn Sie ausschließlich eine Standardsoftware verkaufen oder vermieten. Dann brauchen Sie nur eine Regelung, eben für die Einräumung von Nutzungsrechten an dieser Standardsoftware (und ggf. noch an der Dokumentation, aber da gibt es keine großen Abweichungen).

In einem komplexen IT-Projektvertrag kann das schon anders aussehen. Hier besteht die Projektleistung womöglich aus folgenden Komponenten:

  • der Standardsoftware eines Drittherstellers (z.B. SAP);
  • individuell für den Kunden entwickelter Softwaremodule, die der Kunde exklusiv nutzen darf;
  • individuell für den Kunden entwickelter Module, die der Entwickler auch an andere Kunden vertreiben darf, wofür der Kunde allerdings eine Beteiligung erhält;
  • weiterer Arbeitsergebnisse (Dokumentationen, Konzepte etc.).

In solchen Fällen empfiehlt es sich, die Leistungskomponenten im Rahmen der Leistungsbeschreibung genau auseinander zu halten und dann jeder Komponente eine eigene Regelung zur Einräumung von Nutzungsrechten zu widmen. (Was Sie in der Leistungsbeschreibung im IT-Vertrag beachten müssen, erfahren Sie in unserem E-Book.)

Zeitpunkt der Einräumung

Ein beliebter Streitpunkt in Vertragsverhandlungen ist die Frage, zu welchem Zeitpunkt Nutzungsrechte eingeräumt werden: Bereits mit der Erstellung/Entwicklung/Überlassung eines Arbeitsergebnisses, oder erst mit der Abnahme/Bezahlung?

Für sinnvoll und marktüblich halten wir die folgenden Zeitpunkte, abhängig vom Vertragstyp:

  • Kauf-/Mietverträge: mit Übergabe / Überlassung;
  • Werkverträge: mit Abnahme;
  • Dienstverträge: mit Entstehung.

Umfang der Nutzungsrechte

Ebenso wichtig wie die Definition des Arbeitsergebnisses / Gegenstands ist die Frage, in welchem Umfang der Anbieter dem Kunden Nutzungsrechte einräumt. Hier kommt es auf folgende Fragen an:

  • Werden die Nutzungsrechte „einfach“ oder „ausschließlich“ / „exklusiv“ eingeräumt? Ersteres ist üblich bei Standardsoftware und bei Leistungen, die der Anbieter auch für andere Kunden nutzen möchte. Letzteres ist üblich bei individuell entwickelter Software und anderen Leistungen. Achtung: Im Falle der ausschließlichen Nutzungsrechte hat der Anbieter keine eigenen Nutzungsrechte mehr. Zumindest für die Pflege/Weiterentwicklung der Software braucht er dann eine sog. Rücklizenz in Form einfacher Nutzungsrechte.
  • Sind die Nutzungsrechte räumlich beschränkt? Bei Arbeitsergebnissen, deren Nutzung klar lokalisierbar ist (z.B. Software, die auf PCs oder Servern installiert wird), beschränken Anbieter zum Teil die Nutzungsrechte auf bestimmte Staaten oder Gebiete. Gerade bei mobilen und/oder Online-Angeboten, die theoretisch weltweit nutzbar sind, ist das aber wenig praktikabel und daher inzwischen auch eher unüblich.
  • Sind die Nutzungsrechte zeitlich beschränkt? Im Rahmen von Mietverträgen versteht es sich eigentlich von selbst, dass die Nutzung einer Software nur während der Vertragslaufzeit zulässig ist. Bei Kauf- und Werkverträgen erwartet der Kunde dagegen, ein Arbeitsergebnis zeitlich unbeschränkt nutzen zu können. Die Regelung zu den Nutzungsrechten sollte das klarstellen.
  • Gibt es eine mengenmäßige Beschränkung? Wenn Sie Ihre Software abhängig von der Zahl der Installationen oder Nutzer vertreiben, können und sollten Sie Nutzungsrechte auch nur in der entsprechenden Menge einräumen.
  • Besteht eine (sonstige) inhaltliche Beschränkung? Hier geht es um die Frage, wer die Software letztlich nutzen darf – nur das (Kunden-)Unternehmen selbst oder auch dessen verbundene Unternehmen? Darf der Nutzer Nutzungsrechte übertragen oder seinerseits Nutzungsrechte an Dritte vergeben? Auch diese Themen lassen sich vertraglich regeln. Vorsicht ist übrigens immer dann geboten, wenn die Veräußerbarkeit von Standardsoftware eingeschränkt werden soll. Die inzwischen in dieser Hinsicht recht klare Rechtsprechung zum Thema Gebrauchtsoftware lässt im Falle des Verkaufs praktisch keine Einschränkung mehr zu.

Typischer Aufbau

Im Rahmen eines IT-Vertrags nehmen Regelungen zu den Nutzungsrechten eine zentrale Rolle ein. Wenn Sie solche Regelungen entwerfen wollen oder sie prüfen müssen, denken Sie bitte an folgende Aspekte:

  • Werden Nutzungsrechte an den Leistungsgegenständen nach obigem Schema eingeräumt? Wird bei verschiedenen Leistungsgegenständen sachgemäß differenziert? (Zum Beispiel: einfache Nutzungsrechte an Standardsoftware, ausschließliche Nutzungsrechte an individuellen Komponenten)
  • Wenn Sie dem Kunden ausschließliche Nutzungsrechte einräumen, ist die sog. Rücklizenz enthalten? Sie brauchen Ihrerseits einfache Nutzungsrechte zumindest für die Pflege und ggf. Weiterentwicklung der Software.
  • Wenn die Software Open-Source-Komponenten enthält, brauchen Sie für diese Komponenten die Klarstellung, dass sich die Nutzungsrechte nach der jeweiligen OSS-Lizenz richten. Ansonsten verstoßen Sie regelmäßig gegen diese Lizenzbestimmungen, was üble Folgen haben kann.
  • Wenn Sie Ihrem Kunden im Rahmen von Pflegeleistungen oder auch im Rahmen von SaaS Updates und/oder Upgrades anbieten, sollten Sie klarstellen, dass Sie hieran die gleichen Nutzungsrechte einräumen wie am Basisprodukt.
  • Wenn Arbeitsergebnisse nicht nur urheberrechtlich, sondern auch nach anderen eintragungsfähigen Schutzrechten schutzfähig sind (z.B. Patente, Marken, Gebrauchsmuster), sollten Sie klarstellen, wer berechtigt ist, die entsprechenden Anmeldungen und Verwertungen vorzunehmen.
  • Zumindest dann, wenn Sie ausschließliche Nutzungsrechte vergeben, sollten Sie sich das Recht vorbehalten, das entsprechende Know-How weiter nutzen zu dürfen.

Warum die Präambel helfen kann

Gerade in komplexeren Projekten und Vertragsgestaltungen kann es trotz oder mangels ausgefeilter Regelungen zu Nutzungsrechten unklar sein, was der Kunde mit den Leistungsgegenständen machen darf und was nicht. Was gilt dann?

In diesen Fällen gilt der urheberrechtliche Zweckübertragungsgrundsatz, der in § 31 Abs. 5 UrhG geregelt ist. Dieser Grundsatz besagt, dass sich der Umfang eingeräumter Nutzungsrechte nach dem zu Grunde liegenden Vertragszweck beurteilt. Je genauer also die Parteien im Vertrag diesen Vertragszweck beschreiben oder er sich zumindest aus dem Vertragsinhalt ableiten lässt, desto eher schafft diese Beschreibung Klarheit über die Nutzungsrechte. Die in der Praxis übliche Position für eine solche Beschreibung in einem Vertrag ist die Präambel. Was in der Präambel eines Vertrags steht, ist also kein bedeutungsloser Kommentar, sondern kann große praktische Bedeutung erlangen. Das ist auch der Grund, warum Vertragsjuristen schon bei der Präambel genau hinschauen bzw. sich bei ihrem Entwurf zum Teil große Mühe geben.

Noch Fragen?

Sie sind unsicher, ob Ihren Verträgen Nutzungsrechte in Ihrem Sinne eingeräumt werden? Oder dass Sie umgekehrt alle Nutzungsrechte haben, die Sie brauchen? Dann nehmen Sie gerne wegen einer Beratung Kontakt mit uns auf.

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Redaktionelle Anmerkung: Dieser Artikel wurde erstmals am 11. Dezember 2017 veröffentlicht und zuletzt am 13. Juni 2020 inhaltlich überarbeitet.


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