Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) 2025: Jetzt handeln, bevor es teuer wird!
Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Es markiert einen wichtigen Meilenstein: Erstmals müssen nicht nur Behörden, sondern auch private Unternehmen umfassende Maßnahmen zur Barrierefreiheit digitaler Produkte und Dienstleistungen treffen.
Worum geht es im BFSG?
Ziel des BFSG ist es, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zum Wirtschaftsleben zu ermöglichen. Produkte und Dienstleistungen sollen künftig barrierefrei gestaltet sein. Dazu gehören insbesondere digitale Angebote wie:
- Websites und Online-Shops
- Mobile Apps
- Buchungs- und Bestellsysteme
- Kund:innenportale und Serviceplattformen
- Kommunikationswege (z.B. E-Mails, Vertragsinformationen)
Barrierefreiheit heißt dabei: Die Nutzung soll in allgemein üblicher Weise, ohne besondere Erschwernis und möglichst ohne fremde Hilfe möglich sein (§ 3 Abs. 1 BFSG).
Wen betrifft das Gesetz?
Das BFSG gilt ab dem 29. Juni 2025 für:
- Alle Produkte, die ab diesem Datum neu in Verkehr gebracht werden,
- Alle Dienstleistungen, die ab diesem Datum neu erbracht werden.
Betroffen sind alle privaten Wirtschaftsakteur:innen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher:innen anbieten oder vertreiben – unabhängig davon, ob sie Herstellerin, Vertreiber oder Dienstleisterin sind.
Ausnahme:
Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von weniger als 2 Millionen Euro sind ausgenommen.
Für die meisten kleinen und mittleren IT-Unternehmen bedeutet das: Handlungsbedarf.
Was müssen Unternehmen konkret tun?
Sie müssen sicherstellen, dass ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sind. Das betrifft unter anderem:
- Visuelle Gestaltung: Anpassbare Schriftgrößen, gute Kontraste, Farbschemata für Farbenblinde
- Nutzung mehrerer Kanäle: Inhalte müssen auch alternativ (z.B. als Text oder Audio) zugänglich sein
- Einfache Sprache: Reduzierung von Barrieren durch klare und verständliche Kommunikation
- Barrierefreie Kauf- und Vertragsprozesse: Auch Drittsysteme wie Shop-Plugins oder Kontaktformulare müssen barrierefrei eingebunden sein
- Konformität mit Standards: Orientierung an der EN 301 549 und den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG)
Zudem müssen Unternehmen:
- Barrierefreiheit in ihren AGB dokumentieren,
- CE-Kennzeichnung für Produkte beachten,
- ihre komplette Vertragskommunikation anpassen.
Warum jetzt handeln?
Zeit ist ein entscheidender Faktor.
Barrierefreiheit lässt sich nicht auf Knopfdruck herstellen. Technische Anpassungen, neue Prozesse und möglicherweise umfassende Überarbeitungen von IT-Systemen benötigen Vorlauf.
Wer ab dem 29. Juni 2025 nicht compliant ist, riskiert:
- Abmahnungen und Bußgelder
- Vertragsrückabwicklungen
- Reputationsverluste
- Nachteile bei öffentlichen Ausschreibungen
Gerade für IT-Unternehmen ist Barrierefreiheit zudem ein wachsender Wettbewerbsfaktor: Öffentliche Auftraggeber:innen und große Unternehmen achten immer stärker auf inklusive Angebote.
Verlassen Sie sich nicht auf Standardlösungen
Barrierefreiheit braucht individuelle, strategisch kluge Anpassungen – nicht nur technisch, sondern auch rechtlich.
Sie benötigen Unterstützung bei der datenschutzrechtlichen Organisation Ihres Betriebs? Sprechen Sie uns gerne an und wir finden gemeinsam praktikable und gesetzeskonforme Lösungen.
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Ihre Ansprechperson

Dr. Sonja Detlefsen
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