Das Gerichtsverfahren Teil 2: Mahnbescheid, Inkasso und Co. – Was passiert, wenn nicht gezahlt wird?

Im ersten Teil dieser Reihe zu rechtlichen Auseinandersetzungen haben wir erklärt, wie ein klassisches Streitverfahren eskaliert und den konkreten Ablauf eines Verfahrens vor dem Zivilgericht in erster Instanz näher gebracht.

Schritt 1: Die Mahnung

Zahlt ein Kunde eine Rechnung nicht, folgt zunächst meist eine außergerichtliche Mahnung.

Die Mahnung ist rechtlich ein entscheidender Punkt. Sie verfolgt den Zweck, den Schuldner „in Verzug zu setzen“. Mit Eintritt des Verzugs entstehen für den Gläubiger zusätzliche Rechte. Er kann insbesondere:

  • Verzugszinsen verlangen,
  • die Kosten eines Rechtsanwalts oder Inkassounternehmens als Verzugsschaden geltend machen,
  • unter Umständen weiteren Schadenersatz fordern.

Verzug kann aber auch ohne Mahnung eintreten, zum Beispiel durch Ablauf eines vereinbarten Zahlungsziels.

Dass immer drei Mahnungen verschickt werden müssen, ist ein Irrtum. Außerdem kann auch eine „Zahlungserinnerung“ schon eine Mahnung im Rechtssinne sein. Voraussetzung dafür ist, dass der Gläubiger die geschuldete Leistung eindeutig verlangt und Konsequenzen bei Nichtzahlung in Aussicht stellt.

Schritt 2: Das Inkassobüro

Bleibt die Zahlung trotz Mahnung aus, wird die Forderung häufig an ein Inkassounternehmen übergeben.

Wichtig zu wissen: Inkassobüros haben keine hoheitlichen Befugnisse. Sie vollstrecken nicht etwa selbst, sondern machen die Forderung geltend.

Es gibt verschiedene Ausgestaltungen und Angebote mit oder ohne Forderungsabtretung. Häufig bleibt die Forderung beim ursprünglichen Gläubiger. Das Inkassobüro wird lediglich beauftragt, die Forderung geltend zu machen und Zahlungen entgegenzunehmen. Daneben kommt es vor, dass die Forderung an das Inkassounternehmen verkauft oder abgetreten wird. In diesem Fall wird das Inkassobüro selbst neuer Gläubiger und kann die Forderung im eigenen Namen geltend machen.

Für den Schuldner macht dies häufig keinen großen Unterschied. Die entscheidende Frage in diesem Schritt lautet:

Besteht die Forderung überhaupt?

Dann muss grundsätzlich an den jeweiligen Forderungsinhaber gezahlt werden.

Wer ein solches Schreiben empfängt, sollte im Zweifel die Forderung prüfen und gegebenenfalls widersprechen. In jedem Fall sollte man sich nicht von der Aufmachung eines solchen Schreibens einschüchtern lassen oder das Schreiben ignorieren.

Schritt 3: Das Mahnverfahren

Wer sich auf außergerichtlichem Weg keinen Erfolg bei der Eintreibung der Forderung verspricht, kann Zahlungsansprüche im sogenannten „Mahnverfahren“ verfolgen. Hier kommt nun ein Gericht ins Spiel.

In unserem Teil 1 aus dieser Reihe haben wir bereits eine kurze Einführung dazu gegeben, die wir hier nun vertiefen möchten.

Im sogenannten „Mahnverfahren“ können Zahlungsansprüche einfacher und günstiger als auf dem Klageweg verfolgt werden. Man stellt einen sogenannten „Mahnantrag“ bei einem zentralen Mahngericht.

Viele Empfänger gehen davon aus, dass das Gericht die Forderung bereits geprüft habe. Dem ist jedoch nicht so. Im gerichtlichen Mahnverfahren wird grundsätzlich nicht überprüft, ob die Forderung tatsächlich besteht. Das Gericht kontrolliert lediglich die formalen Voraussetzungen des Antrags.

Ist der Mahnbescheid in der Welt, kann der Gläubiger den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen. Damit wird es ernst für den Schuldner: Der Vollstreckungsbescheid ist ein „Vollstreckungstitel“. Mit ihm kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben, etwa durch Kontopfändungen oder die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers.

Besteht die Forderung nicht, die im Mahnbescheid bezeichnet ist, kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt werden. Dieser muss zunächst nicht begründet werden. Wie Sie bereits aus Teil 1 dieser Beitragsreihe wissen, kann der Widerspruch dazu führen, dass das Mahnverfahren in das „streitige Verfahren“, also das Gerichtsverfahren in erster Instanz, übergeleitet wird. Beide Parteien sind dazu berechtigt, diesen Antrag auf Überleitung ins streitige Verfahren zu stellen. Beide Parteien können nämlich ein Interesse daran haben, den Streit nun final klären zu lassen.

Die wichtigste Regel: Einen Mahnbescheid niemals ignorieren.

Ist es bereits „zu spät“ und ein Vollstreckungsbescheid ist in der Welt, kann auch gegen diesen ein „Einspruch“ eingelegt werden. Spätestens an diesem Punkt sollten Betroffene die Angelegenheit ernst nehmen und rechtlichen Rat einholen.

Schritt 4: Die Zwangsvollstreckung

Nicht nur der Vollstreckungsbescheid, auch zum Beispiel Urteile oder Prozessvergleiche sind vollstreckbare Titel. Mit einem solchen Titel kann der Gläubiger staatliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Kontopfändungen,
  • Lohnpfändungen,
  • Maßnahmen des Gerichtsvollziehers,
  • die Vermögensauskunft.

Welche Maßnahmen tatsächlich sinnvoll sind, hängt vom Einzelfall und insbesondere von den Vermögensverhältnissen des Schuldners ab.

Kann man sich gegen Vollstreckung wehren?

Auch im Vollstreckungsverfahren bestehen verschiedene Rechtsbehelfe.
Welche Möglichkeiten man hier hat, hängt allerdings stark davon ab, in welchem Stadium sich das Verfahren befindet. Je früher reagiert wird, desto größer sind die Handlungsmöglichkeiten.

Die einfachste Lösung ist häufig die Kontaktaufnahme mit dem Gläubiger. Viele Gläubiger sind an einer freiwilligen Zahlung oder einer Ratenvereinbarung interessiert, da auch die Zwangsvollstreckung Zeit und Kosten verursacht.

Zudem kennt das Vollstreckungsrecht zahlreiche Schutzvorschriften. Die Zwangsvollstreckung soll die Forderung durchsetzen, den Schuldner aber nicht seiner gesamten wirtschaftlichen Existenzgrundlage berauben. Nicht jede Vollstreckungsmaßnahme ist automatisch rechtmäßig. Denkbar sind beispielsweise Fehler bei der Durchführung einer Pfändung oder bei Maßnahmen des Gerichtsvollziehers. In solchen Fällen kann die Möglichkeit bestehen, die konkrete Art und Weise der Vollstreckung gerichtlich überprüfen zu lassen. Dabei geht es nicht darum, ob die Forderung ursprünglich berechtigt war, sondern ob die Vollstreckungsorgane die gesetzlichen Vorgaben eingehalten haben.

Wenn die Forderung zwar ursprünglich bestanden hat, später aber beispielsweise bezahlt oder gestundet wurde, durch eine Aufrechnung erloschen ist, oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden darf, kann es möglich sein, sich unmittelbar gegen die weitere Durchsetzung des Titels zu wehren. Wichtig ist dabei: Solche Einwendungen müssen regelmäßig erst nach Entstehung des Titels entstanden sein. Wer bereits im ursprünglichen Verfahren Einwendungen hätte vorbringen können, kann dies häufig nicht beliebig nachholen.

Und der Gerichtsvollzieher?

Der Gerichtsvollzieher ist kein „Inkasso mit Sonderrechten“, sondern ein staatliches Vollstreckungsorgan. Viele Mandanten stellen sich den Gerichtsvollzieher ungefähr so vor wie einen Türsteher mit Klemmbrett. Die Realität ist deutlich unspektakulärer.

Der Gerichtsvollzieher setzt gerichtliche Titel durch, indem er beispielsweise pfändbare Gegenstände erfasst oder eine Vermögensauskunft abnimmt. Zur Pfändung kann er den sogenannten „Kuckuck“ auf pfändbaren Gegenständen anbringen – sein Besuch bedeutet aber nicht, dass sofort die gesamte Wohnung leergeräumt wird. Viele Gegenstände des täglichen Lebens sind gesetzlich vor einer Pfändung geschützt.

Fazit

Mahnungen, Inkassoschreiben, Mahnbescheide und Vollstreckungsmaßnahmen wirken auf viele Betroffene zunächst einschüchternd. Tatsächlich handelt es sich jedoch um aufeinander aufbauende Schritte eines rechtlich geregelten Verfahrens.

Wichtig ist vor allem, die einzelnen Stationen voneinander zu unterscheiden und rechtzeitig zu reagieren, um seine Rechte noch effektiv wahrnehmen zu können. Denn mit jedem Verfahrensschritt werden die Handlungsmöglichkeiten in der Regel geringer und die Kosten häufig höher. Wer Schreiben ignoriert oder Fristen verstreichen lässt, riskiert deshalb vermeidbare Nachteile.

Unser Rat lautet daher: Ruhe bewahren, Fristen prüfen und frühzeitig reagieren. Viele Konflikte lassen sich bereits im Mahnverfahren klären – und selbst wenn die Angelegenheit bereits weiter fortgeschritten ist, lohnt sich oft ein genauer Blick auf die rechtliche Situation.

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Ihre Ansprechperson

Melanie Schwamberger

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