Unser IT-Recht Update 2025: Teil I

In dieser Rubrik liefern wir Ihnen alle aktuellen Informationen aus der IT-Recht-Welt: Urteile, Entscheidungen und sonstige Entwicklungen in diesem Rechtsgebiet. 

Vorsicht bei der Gestaltung von Online-Kaufprozessen

AG München, Urteil vom 26.01.2023, Aktenzeichen: 191 C 1446/22

Nach dem zitierten Urteil des AG München kommt es für einen wirksamen und transparenten Online-Vertragsschluss mit Verbraucher:innen nicht nur auf die Beschriftung des sog. „Jetzt kaufen“-Buttons an. Dieser muss klar und transparent erkennen lassen, dass ein verbindlicher Vertrag geschlossen werden soll. Werden hier zusätzlich Symbole verwendet (wie im konkreten Fall ein Einkaufswagen-Symbol), werden auch diese in die Beurteilung der „Transparenz“ und „Klarheit“ mit einbezogen. Ein Button mit der Beschriftung „Jetzt kaufen“ und einem Einkaufswagen-Symbol hinter dem Schriftzug erfüllt die Kriterien an die Transparenz (siehe § 312j Absatz 3 BGB) nicht: Kund:innen könnten den Button im Zweifel so verstehen, dass die Ware zunächst in einen Warenkorb gelegt werde und nicht bereits ein verbindlicher Vertrag geschlossen werde. Mehr zur Button-Pflicht hier.

Zudem müssen weitere Willenserklärungen separat erkennbar gestaltet sein und können nicht unter AGB-Checkboxen „versteckt“ oder „miterklärt“ werden. Im konkreten Fall hatte der Kunde durch diese Checkbox nämlich auch eine verbindliche Willenserklärung über die Buchung einer Reise abgegeben. Hier habe zudem eine Preisangabe für diese Reise gefehlt.

Preiserhöhungen – der Dauerbrenner

LG Köln, Urt. v. 10.04.2025 – Az.: 6 S 114/23

Preiserhöhungen in laufenden Verträgen sieht das deutsche Recht eigentlich nicht vor. In sehr engen Fällen kann das aber möglich sein – dafür benötigt man aber eine wirksame Preisanpassungsklausel. Das LG Köln hat betont, dass die Klausel kein einseitiges Änderungsrecht beinhalten darf – auch Preissenkungen müssen an Kund:innen weitergegeben werden. Unsere Preisanpassungsklausel beinhaltet dies bereits. Eine Preiserhöhung per Button „Zustimmen“ genügt dazu nicht. Denn Preiserhöhungen stellen generell eine Vertragsänderung dar und eine solche Schaltfläche genügt nicht den Anforderungen an ein rechtlich wirksames Angebot und Annahme zum Abschluss eines Änderungsvertrags. Denn dies würde einen deutlicheren Hinweis dazu erfordern, dass die Preiserhöhung tatsächlich vom Willen beider Parteien abhängt (und eine Wahlmöglichkeit / Freiwilligkeit besteht).

Im Fall des LG Köln war dies gerade nicht der Fall, weil der Button in einen per Textfeld formulierten Hinweis eingebunden wurde, in dem der Anbieter die Preisankündigung als „gegeben“ ankündigte: „Am … wird Ihr monatlicher Preis auf … erhöht. Wir aktualisieren unsere Preise, um Ihnen noch mehr großartige Unterhaltung zu bieten.“ Aus Kund:innen-Sicht hätte dies laut LG Köln nicht den Ansprüchen an ein klares Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags genügt.

Widerrufsrecht – präzise muss sein

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.04.2025, Az.: 6 U 126/241

Beim Widerrufsrecht passieren leicht Fehler, die dazu führen können, dass das Widerrufsrecht nicht erlischt – mit unschönen Folgen.

Nach § 357a BGB ist in der Regel Wertersatz geschuldet, wenn die Ware schon verwendet wurde. Werden Verbraucher:innen aber fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht belehrt, entfällt diese Pflicht zum Wertersatz – und zwar für den gesamten Zeitraum zwischen Auslieferung an die Verbraucher:innen bis zur Rückgabe bzw. Rücksendung der Ware.

Im Zeitraum nach Widerruf bis zur Rückgabe bzw. Rücksendung können Unternehmer:innen aber ein Schadensersatzanspruch nach § 361 Abs. 1 BGB zustehen, wenn die Verbraucher:innen die Ware nach dem Widerruf noch weiter verwenden.

KI-Kompetenz – Was ist gemeint?

Seit Juni ist die Einhaltung der „KI-Kompetenz“ aus der KI-Verordnung Pflicht für Unternehmen. Aber was versteht man darunter?

Die Verpflichtung aus Art. 4 KI-VO führt dazu, dass beim Einsatz von KI (ob eigene oder Drittanbieter:innen-KI) die Mitarbeitenden zu schulen sind. Art. 3 Nr. 56 KI-VO hat hierfür eine Definition, die recht allgemein gehalten ist:

„(…) die Fähigkeiten, die Kenntnisse und das Verständnis, die es Anbietern, Betreibern und Betroffenen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen sowie sich der Chancen und Risiken von KI und möglicher Schäden, die sie verursachen kann, bewusst zu werden.“

Die Umsetzung dieser Verpflichtung bleibt sehr individuell davon abhängig, welche Arten von KI zu welchen Zwecken eingesetzt werden, wieviel Vorwissen bei Mitarbeitenden im konkreten Arbeitsumfeld besteht und welche (hohen oder niedrigen) Risiken bei der konkreten Nutzung im Einzelfall bestehen. Eine pauschale Empfehlung kann man also nicht aussprechen.

Insgesamt sind verschiedene Ebenen der Arbeit mit KI betroffen: Mitarbeitende müssen die technische Funktionsweise des KI-Systems verstehen, um deren Risiken erkennen und dann entsprechend mitigieren zu können. Hierzu müssen auch verschiedene Maßnahmen zur Risikoabsicherung getroffen werden.

BFSG – Was heißt das?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) soll die Teilhabe von Menschen mit Einschränkungen am digitalen Geschäftsverkehr verbessern. Dazu müssen bestimmte digitale Angebote, die den Zugang zu Produkten, Dienstleistungen und Informationen bieten, barrierefrei gestaltet werden.

Zur Dokumentation der Einhaltung der Vorgaben aus dem BFSG muss eine „Barrierefreiheitserklärung“ vorgehalten werden (diese kann in die AGB integriert werden, vgl. Anlage 3 Ziff. 1 BFSG). Die notwendigen Angaben für eine solche ergeben sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 2 BFSGV und müssen Angaben zur Barrierefreiheit des digitalen Angebots, aber auch zur Barrierefreiheit des damit bezogenen Produkts, der Dienstleistung und/oder Information beinhalten.

Bei der technischen Ausgestaltung der Anforderungen helfen die „Web Content Accessibility Guidelines“ oder kurz „WCAG“. An diesen können Sie sich orientieren, um geeignete Einzelmaßnahmen zu bestimmen.

Diese Anforderungen gelten nunmehr für alle Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht wurden. Mehr dazu lesen Sie in unserem Blog in diesem Beitrag.

Oder hier: BFSG: Einführung in das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Neues zum Kündigungsbutton

Haben Unternehmer:innen Verbraucher:innen ermöglicht, über eine Internetseite einen Vertrag über die wiederkehrende Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen zu schließen, so müssen sie auf der Internetseite eine Kündigungsschaltfläche auch dann bereitstellen, wenn Verbraucher:innen für die vertraglichen Leistungen der Unternehmer:innen ein einmaliges Entgelt zu entrichten haben und der Vertrag nach der vereinbarten Laufzeit automatisch endet.

BGH, Urteil vom 22. Mai 2025 – I ZR 161/24 – OLG Hamburg

Wie helfen wir weiter?

Wir helfen Ihnen beim IT-Recht.

Rechtliche Dokumente und Vorgaben im Unternehmen neben dem Tagesgeschäft im Auge und up to date zu halten, kann schwierig und belastend sein.

Wir helfen Ihnen dabei gerne, und uns macht das sogar Spaß! Ob AGB, Freelancer-Vertrag, Open Source Compliance-Prüfung, Online-Plattformhaftung oder KI-Richtlinie für Ihr Team – wir helfen Ihnen dabei, diese Bereiche und mehr rechtssicher umzusetzen.

Wir können diese Aufgaben entweder „auf Zuruf“ als beratende Kanzlei übernehmen, oder in laufender Zusammenarbeit wenn Sie VIP-Mandant werden. In dieser Funktion bieten wir Ihnen verschiedene pauschal vergütete Pakete an, vom „Basis“-Paket über das Paket „VIP“ inklusive regelmäßiger Besprechungstermine und Rabatte bis zum Flatrate-Paket „Premium“. Diese Pakete können wir individuell auf den Bedarf Ihres Unternehmens zuschneiden.

Sprechen Sie uns gerne dazu an oder schauen Sie sich hier unsere Leistungen an: comp/lex – IT-Recht leicht gemacht – Unsere Leistungen

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Ihre Ansprechperson

Melanie Schwamberger

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