KUG und DSGVO – Einwilligung oder Model-Release-Vertrag

Foto- und Videoproduktion: Wie meistern Sie das Zusammenspiel von KUG und DSGVO?

Ob Image-Film oder Social-Media-Post: Sobald Personen in Medien wie Fotos und Videos erkennbar sind, bewegen sich Unternehmen in einem rechtlichen Spannungsfeld zwischen Kunst-Urheber-Gesetz und Datenschutz. Es stellen sich basierend auf diesen Gesetzen zwei verschiedene Fragen: „Darf ich das Bild nutzen?“ und: „Auf welcher Rechtsgrundlage darf ich diese Daten verarbeiten?“

In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, ob Sie sich an das „KUG“ und/oder DSGVO halten müssen, warum die klassische Einwilligung oft eine riskante Basis ist und wie Sie Ihre Produktionen durch Model-Release-Verträge rechtssicher machen.

Brauchen Sie eine Einwilligung nach KUG oder DSGVO?

Sowohl das Kunsturhebergesetz (KUG) als auch die DSGVO fordern eine Legitimation für die Verwendung einer Fotografie oder einer Videoaufnahme. Ein entscheidender Punkt gilt für beide Gesetze und wird dabei oft übersehen: Eine rechtswirksame Einwilligung muss im Voraus erteilt werden. Eine nachträgliche „Genehmigung“ heilt den ursprünglichen Rechtsverstoß meist nicht mehr.

1. Die Einwilligung nach KUG (Das Recht am eigenen Bild)

Nach § 22 KUG dürfen „Bildnisse“, darunter fallen Fotos wie Videos, nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ohne diese Zustimmung verletzen Sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person.

Voraussetzung: Die Person muss auf der Aufnahme erkennbar sein

2. Die Einwilligung nach DSGVO (Datenschutzrecht)

Ein Foto oder eine Videoaufnahme sind personenbezogene – unter Umständen sogar biometrische – Daten. Die Verarbeitung (Speichern, Bearbeiten, Veröffentlichen) erfordert deswegen eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO.

Nach DSGVO muss eine solche Einwilligung „freiwillig“, „informiert“ und „mit legitimem Zweck“ erfolgen:

  • Freiwilligkeit: Die Person darf nicht zur Unterschrift gezwungen werden (besonders kritisch im Arbeitsverhältnis – dort wird oftmals wegen der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers keine Freiwilligkeit vorliegen).

  • Informiertheit: Der Betroffene muss exakt wissen, wer die Daten nutzt, wo sie veröffentlicht werden und wie lange sie gespeichert bleiben.

  • Zweckbindung: Eine pauschale Freigabe („für alles und immer“) ist unwirksam. Sie müssen konkrete Kanäle (z. B. Website, Instagram, Print) und den groben Zweck bzw. Kontext der Veröffentlichung benennen.

Können Einwilligungen jederzeit widerrufen werden? Warum die „Widerrufs-Falle“ Projekte gefährdet

Das größte Risiko der DSGVO-Einwilligung ist ihre freie Widerruflichkeit (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Eine Person kann ihre Meinung jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern.

Die Folge: Sobald der Widerruf eingeht, müssen Sie das Material für die zukünftige Verwendung löschen – von Servern, aus Social-Media-Feeds und von der Website. Bei teuren Videoproduktionen bedeutet das oft einen großen Verlust des Investments.

Diese Wertung ist im KUG unterschiedlich: Ein einmal gegebenes ‚Ja‘ zum Foto ist fast wie ein Vertrag: Man konnte es nur in extremen Ausnahmefällen zurückziehen – und musste dem Fotografen dann oft den entstandenen Schaden bezahlen.

In der Praxis bedeutet das: Das moderne Datenschutzrecht schlägt das KUG fast immer – und macht den Widerruf für die Betroffenen viel einfacher und kostenlos.

Wie kann das Problem einfach gelöst werden? – Der Model-Release-Vertrag

Um die Widerruflichkeit der Einwilligung nach DSGVO zu vermeiden, werden für Produktionen in aller Regel „Model-Release-Verträge“ genutzt. Liegt nämlich ein Vertrag mit der abgebildeten Person über die Verarbeitung der Fotografie/Videoaufnahmen vor, kann die Verarbeitung statt auf eine Einwilligung nämlich auf die Erfüllung eines Vertrages (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) gestützt werden.

Das ist ein Vorteil, da ein Vertrag nämlich bindend wirkt. Ein „Widerruf“ ist hier nicht ohne Weiteres möglich, da die Bildnutzung die vertragliche Hauptleistung darstellt (oft gegen Honorar oder als „TFP“ – Time for Pictures).

Bei Angestellten ist aber Vorsicht geboten! Ein Arbeitsvertrag reicht meist nicht aus, um die Bildnutzung zu erzwingen. Hier bleibt die freiwillige Einwilligung nach § 26 Abs. 2 BDSG meist der einzige, wenn auch wackelige Weg. Stellen Sie im Zweifel die Verarbeitung der Aufnahmen in diesen Fällen ein und löschen Sie die Daten auf Wunsch der Angestellten.

Wer muss welche Rechte übertragen? (Checkliste)

Damit ein Unternehmen die Aufnahmen rechtssicher nutzen kann, müssen Sie zudem das Urheberrecht bedenken. Nicht nur das Motivs (Model) hat Rechte am eigenen Bild, sondern der Fotograf hat zunächst das Urheberrecht und damit sämtliche Nutzungsrechte an den Aufnahmen – dem Unternehmen müssen für den geplanten Einsatzzweck ausreichende Nutzungsrechte eingeräumt werden. Das passiert in der Regel ebenfalls durch Vertrag.

Rechtsart

Wer hat das Recht?

Übertragung an Firma durch…

Urheberrecht

Fotograf / Videograf

Nutzungsrechtevereinbarung (Lizenz)

Recht am eigenen Bild (KUG)

Model / Person

Model-Release-Vertrag oder Einwilligung

Datenschutzrecht (DSGVO)

Model / Person

Vertrag (Art. 6 I b) oder Einwilligung (Art. 6 I a)

Namensnennung

Urheber / Model

Vertragliche Verzichtsklausel

Wichtig: Ist der Fotograf bei Ihnen fest angestellt, gehen die Nutzungsrechte in der Regel automatisch auf das Unternehmen über (§ 43 UrhG) – prüfen Sie dennoch die Details im Arbeitsvertrag!

Fazit: Vorbereitet sein

Verlassen Sie sich bei professionellen Shootings nicht auf mündliche Absprachen oder kurze Einzeiler. Nur ein präziser Mix aus urheberrechtlicher Lizenzierung und datenschutzrechtlicher Vertragsgrundlage schützt Ihr Marketing-Budget vor späteren Löschforderungen.

Benötigen Sie rechtssichere Vorlagen für Ihre Model-Release-Verträge oder eine Prüfung Ihrer aktuellen Einwilligungserklärungen? Sprechen Sie uns an.

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Dr. Sonja Detlefsen

sd@comp-lex.de


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