Google-Löschungsanfragen – so wehren Sie sich gegen ungerechtfertigte Bewertungen
Haben Sie eine Google-Bewertung bekommen und sind sich sicher, dass die Bewertung falsch oder ungerechtfertigt ist? Bloß nichts überstürzen und mit kühlem Kopf an die Sache gehen – das ist nicht immer leicht. Deshalb möchten wir Ihnen hier ein paar Tipps zum Umgang mit Google-Löschungsanfragen geben.
Worum geht es?
Einen Google Maps Business-Eintrag für das Unternehmen hat heutzutage beinahe jeder. Die Vorteile eines solchen Eintrags sind zahlreich: Sichtbarkeit, Kontaktmöglichkeiten und natürlich auch gute Bewertungen.
Was aber, wenn schlechte Bewertungen den guten Eindruck vom Unternehmen trüben?
Klar ist: Man muss sich nicht alles gefallen lassen. Im Gegensatz zu anderen Bewertungsplattformen im Internet hat man es hier aber mit einem Riesen zu tun, der sich erfahrungsgemäß gern querstellt (hier geht zu unseren Empfehlungen zum Umgang mit Bewertungen auf Kununu).
Google reagiert leider oftmals nicht auf Löschungsanfragen von Privatpersonen. Dabei ist es gar nicht so leicht, überhaupt das richtige Formular zu finden. Haben Sie es gefunden, machen beim Ausfüllen dann aber Fehler, sinkt die Erfolgsquote dramatisch. Darüber hinaus ändern sich Google Richtlinien und Antragsformulare häufig und enthalten teils sogar Stolpersteine, die schnell übersehen sind und wiederum den Erfolg der Löschungsanfrage schnell gefährden.
Gar kein leichtes Unterfangen. Deshalb raten wir Ihnen, vorsichtig vorzugehen und diese Schritte zu beachten.
Was sollten Sie lieber lassen?
Fangen wir damit an, Fehler zu vermeiden. Damit erleichtern Sie sich einen Erfolg und vermeiden unnötigen Arbeitsaufwand.
Löschen Sie auf keinen Fall Ihr Google Business-Profil. Das führt lediglich dazu, dass Sie die Zugriffs- und Verwaltungsmöglichkeiten auf das Profil verlieren. Damit ist Ihnen nicht geholfen.
Markieren Sie ihr Unternehmen nicht (unzutreffend) als dauerhaft geschlossen. Denn auch bei dauerhaft geschlossenen Unternehmen bleiben die Bewertungen sichtbar – zudem kann das Unternehmen von anderen Personen einfach wieder als geöffnet markiert werden.
Wir raten Ihnen, die bewertende Person nicht zu kontaktieren und auch zunächst nicht auf die Bewertung zu reagieren. Das könnte sich Google zum Anlass nehmen, eine Löschung des Kommentar wegen „Erledigung“ als nicht mehr notwendig zu sehen.
Was empfehlen wir Ihnen stattdessen?
Am zielführendsten ist es, mit anwaltlicher Unterstützung gegen schlechte Bewertungen vorzugehen. Leider handelt es sich bei Löschungsanfrage im Internet um eine sehr schwammige Angelegenheit. Das fängt damit an, die Identität der bewertenden Person herauszufinden und geht bis zur Durchsetzung von Auskunftsansprüchen gegen Google – das ist allerdings schwer zu bewerkstelligen. Deshalb braucht es einen anderen Ansatz, bei dem wir als Anwältinnen und Anwälte helfen können.
Denn Plattformbetreiber:innen haften für rechtswidrige Inhalte auf der Plattform, sobald sie von den rechtswidrigen Inhalten in Kenntnis gesetzt werden. Das Ziel muss also sein, den Plattformbetreiber:innen, hier Google Ireland, detailliert darzulegen und zu begründen, warum die Bewertung Sie in Ihren Rechten verletzt.
Wie geht es weiter?
Als erstes prüfen wir die erhaltene Bewertung für Sie inhaltlich dahingehend, ob ein Vorgehen gegen diese sinnvoll ist.
Denn ganz klar ist: Sie müssen sich nicht alles gefallen lassen und falsche oder unsachliche Kritik kann Ihrem öffentlichen Ansehen schaden.
Falsche Tatsachenbehauptungen ebenso wie „Schmähkritik“, die nur dazu dient, Sie oder Ihr Unternehmen schlecht zu machen, sind rechtlich angreifbar.
Davon abzugrenzen, sind negative Meinungen, die im Internet geäußert werden dürfen – sofern eben die Grenze zur „Schmähkritik“ nicht überschritten wird. Diese Grenze ist überschritten, wenn es der bewertenden Person offensichtlich nur darum geht, Sie in einem möglichst schlechten Licht darzustellen und eine sachliche Auseinandersetzung über die Erfahrung der Kundenbeziehung mit Ihrem Unternehmen nicht stattfindet. Insbesondere wenn Tatsachen behauptet werden, deren Unwahrheit Sie nachweislich darlegen können, ist die Behauptung rechtswidrig und verletzt Sie in Ihrem sogenannten „Unternehmerpersönlichkeitsrecht“.
Hier ist immer eine Einzelfallbetrachtung gefragt und die Bewertung nach allen ihren Einzelaussagen zu prüfen.
Wann wird die Bewertung gelöscht?
Zunächst legen wir genau dar, warum die Bewertung Sie in Ihren Rechten verletzt, welche Inhalte der Bewertung falsch und nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt sind und fordern Google unter Fristsetzung auf, den rechtswidrigen Zustand zu beheben. Ein besonderes Augenmerk liegt hier auf Vollständigkeit und guter Argumentation.
Kommen wir also zu dem Ergebnis, dass die Bewertung rechtlich nicht in Ordnung und damit angreifbar ist, wenden wir uns an Google Ireland, den Betreiber des Google Dienstes hier in Europa, und verlangen von diesem die Löschung der Bewertung.
Google wird die bewertende Person daraufhin bitten, zu der Löschungsaufforderung Stellung zu beziehen und ggf. geeignete Nachweise für den Bewertungsinhalt zu liefern.
Leider führen die ggf. notwendige Zustellung im EU-Ausland und ein konstant hohes Anfrageaufkommen bei Google in der Regel zu längeren Wartezeiten.
Wie können Sie noch auf schlechte Bewertungen reagieren?
Bleiben unsere Bemühungen erfolglos und die Bewertung bleibt bestehen, können Sie zu einer schlechten Bewertung auch Stellung nehmen – und zwar in Form einer Antwort auf die Bewertung. Auf keinen Fall sollten Sie die (vermutete) bewertende Person anschreiben! Das ist nicht nur unangebracht, sondern kann selbst wieder unangenehme Kreise schlagen.
Eine solche Gegendarstellung hilft Ihnen, sachlich und unpersönlich auf die unwahren Behauptungen der Bewertung einzugehen. Damit können Sie die Situation sogar zu Ihren Gunsten drehen, denn in vielen Fällen hinterlässt eine sympathische und ehrliche Gegendarstellung den weitaus bleibenderen Eindruck. Diese Gegendarstellung sollten Sie unbedingt mit uns absprechen – wir wissen, was dort hineingehört.
Das sollten Sie jetzt tun!
Haben Sie eine schlechte Bewertung erhalten und fragen Sie sich, ob Sie sie löschen lassen können?
Sind Sie unsicher, ob Sie für die Löschung die nötigen Beweise vorlegen können?
Oder fragen Sie sich, ob es sich um Schmähkritik handelt?
Sprechen Sie uns in jedem Fall an! Denn bei Google-Bewertungen handelt es sich immer um eine Einzelfallprüfung. Jede schlechte Bewertung könnte potentiell gelöscht werden.
Wir würden uns sehr freuen, Ihr Unternehmen dabei zu unterstützen! Nehmen Sie dazu jederzeit gerne Kontakt zu uns auf.
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Ihre Ansprechperson
Dr. Jochen Notholt
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