Vertragsauslegung – was heißt das (auch im Gerichtsverfahren)?

In unserer Beratungspraxis fällt häufig der Begriff „Vertragsauslegung“. In diesem Beitrag erklären wir, was das heißt, welche Kriterien wir Jurist:innen zur Auslegung heranziehen und wie die Vertragsauslegung in einem Gerichtsverfahren abläuft.

Was bedeutet Vertragsauslegung?

Unter Vertragsauslegung versteht man die Ermittlung dessen, was die Vertragsparteien tatsächlich vereinbart haben – insbesondere wenn der Vertragstext Unklarheiten oder Mehrdeutigkeiten enthält. Man versucht also herauszufinden, wie eine oder mehrere Regelungen in einem Vertrag anzuwenden sind. Es geht dabei meist um eine oder mehrere konkrete Situationen, auf die der Vertrag keine klare Antwort hat.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gibt dafür eine wichtige Leitlinie vor: Bei der Auslegung ist der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen und nicht am buchstäblichen Wortsinn zu haften. Außerdem sollen Verträge so verstanden werden, wie es Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (also der üblichen Gepflogenheiten) erfordern. Klingt kompliziert? Einfach ausgedrückt heißt das: Ein Vertrag wird fair und vernünftig so interpretiert, wie es redliche Vertragsparteien typischerweise vereinbaren würden.

Schritt 1: Was war eigentlich gewollt?

Mit anderen Worten: Zunächst versucht man herauszufinden, was beide Parteien wirklich wollten, als sie den Vertrag geschlossen haben. Gelingt es, einen übereinstimmenden Parteiwillen festzustellen, ist dieser maßgeblich – selbst wenn der schriftliche Wortlaut vielleicht etwas anderes nahelegt. (Ein klassisches Beispiel: Beide Vertragspartner:innen reden die ganze Zeit über Kilogramm, schreiben aber versehentlich Pfund in den Vertrag. Hier gilt das tatsächlich Gemeinte – die Jurist:innen fassen das mit dem lateinischen Satz „falsa demonstratio non nocet“ zusammen: Eine falsche Bezeichnung schadet nicht.)

In den meisten Streitfällen gibt es allerdings keine eindeutige gemeinsame Willensübereinkunft. Dann legt das Gericht den Vertrag objektiv aus – es fragt also: Wie hätte ein:e verständige:r Dritte:r in der Situation der Empfängerin oder des Empfängers die Erklärung verstanden? Jurist:innen sprechen hier vom objektiven Empfängerhorizont. Dieser objektive Blickwinkel stellt darauf ab, wie die Worte, der Kontext und alle erkennbaren Umstände von einer oder einem redlichen, unbeteiligten Beobachter:in zum Vertragszeitpunkt verstanden worden wären.

Welche Auslegungskriterien gelten?

Bei der Vertragsauslegung folgen Jurist:inen und entsprechend auch Gerichte bestimmten anerkannten Kriterien. Hier sind die wichtigsten Auslegungskriterien und ihre Bedeutung im Überblick:

  1. Wortlaut der Klausel

Ausgangspunkt ist immer der genaue Vertragswortlaut. Was steht schwarz auf weiß im Vertrag? Die grammatikalische Auslegung betrachtet den üblichen Sprachgebrauch. Begriffe werden so verstanden, wie man sie im Deutschen gewöhnlich versteht. Allerdings kann der Wortlaut allein irreführend sein, wenn Wörter mehrere Bedeutungen haben oder im Fachjargon abweichend verwendet werden. Auch bei fremdsprachigen Begriffen ist die Bedeutung im Deutschen nicht immer klar.

Gerade im IT-Recht und anderen technischen Branchen nutzt man spezielle Terminologie. Daher schauen Gerichte auch auf den üblichen Sprachgebrauch in der Branche. Ein Begriff kann in Ihrer Branche eine besondere Bedeutung haben. Beispiel: Der Begriff „Beta-Version“ versteht sich in der Software-Branche typischerweise als ein noch nicht endgültig freigegebenes Vorab-Produkt. Taucht so ein Begriff im Vertrag auf, wird das Gericht diese branchenübliche Bedeutung berücksichtigen.

  1. Gesamtzusammenhang im Vertrag (systematische Auslegung)

Keine vertragliche Regelung wird isoliert betrachtet. Jede Klausel wird im Kontext des gesamten Vertrags und im Lichte des Vertragszwecks gelesen. Das nennt man systematische Auslegung.

Beispiel: Angenommen, eine Klausel in Ihrem Service-Vertrag klingt widersprüchlich zu einer anderen Stelle im Vertrag. Das Gericht wird versuchen, beide so in Einklang zu bringen, dass der Vertrag als Ganzes sinnvoll bleibt. Die Stelle wird also so gedeutet, dass sie zum restlichen Vertragswerk passt und den Zweck des Vertrags nicht vereitelt.

  1. Entstehungsgeschichte (historische Auslegung)

Besonders bei individuell ausgehandelten Verträgen darf man in der Auslegung den Verhandlungsverlauf mit in die Waagschale werfen. Was wurde vor Vertragsschluss besprochen oder in Angeboten festgehalten? Vorvertragliche Korrespondenz oder ein E-Mail-Wechsel können Hinweise geben, was beide Seiten mit einer Formulierung meinten.

Beispiel: Wenn im Angebot ausdrücklich stand „Preis versteht sich inklusive Installation vor Ort“ und der endgültige Vertragstext dazu unklar oder missverständlich ist, wird das Gericht diese Vorgeschichte berücksichtigen und eher annehmen, dass Installation inkludiert sein sollte.

  1. Vertragszweck und Interessenlage (teleologische Auslegung)

Eng mit dem Kontext verbunden ist der teleologische Auslegungsansatz – man fragt: Wozu haben die Parteien diese Regelung getroffen? Der Sinn und Zweck der Klausel hilft bei der Interpretation. Dabei werden auch die Interessen der Parteien betrachtet.

Beispiel: Steht im Vertrag eine Wartungspflicht, könnte ihr Zweck sein, die Software der Kund:innen stets funktionstüchtig zu halten. Unklare Details der Wartungsklausel würde man dann so auslegen, dass dieses Ziel erreicht wird – z.B. dass Sicherheitsupdates dazugehören, weil das dem Zweck (funktionierende Software) entspricht.

  1. Verkehrssitte und Marktpraxis

Das klingt sperrig, heißt aber: Übliche Branchengewohnheiten oder allgemein anerkannte Marktpraxis dürfen zur Auslegung herangezogen werden. § 157 BGB erwähnt ausdrücklich die Berücksichtigung der Verkehrssitte. Damit sind gängige Handelsbräuche gemeint – also das, was in einer Branche üblicherweise getan wird.

Beispiel: In manchen Branchen ist es üblich, dass bestimmte Klauseln stillschweigend als vorhanden gelten, selbst wenn sie nicht ausdrücklich im Vertrag stehen. Oder bestimmte Worte werden vom branchenkundigen Publikum automatisch in einem besonderen Sinn verstanden. Solche Gewohnheiten fließen in die Auslegung ein. Achtung: Damit eine ungewöhnliche Branchenpraxis berücksichtigt wird, muss sie der anderen Seite typischerweise bekannt oder zumindest üblich genug sein, dass man sie kennen muss. Sonst kann man sich nicht darauf berufen, was „in der Branche so üblich“ sei.

  1. Vertragsdurchführung (praktische Handhabung)

Ein weiterer (nachgeordneter) Aspekt ist, wie die Parteien den Vertrag nach Vertragsschluss tatsächlich gelebt haben. Haben beide Seiten längere Zeit einer bestimmten Interpretation gemäß gehandelt, kann das ein Indiz sein, dass sie diese Bedeutung der Klausel angenommen haben.

Beispiel: Wenn z.B. eine Lieferantin über Jahre hinweg immer zum 15. eines Monats geliefert hat und der Kunde nie beanstandet hat, dass „sofortige Lieferung“ eigentlich früher hätte erfolgen sollen, spricht vieles dafür, dass beide die Klausel als „Lieferung innerhalb von rund zwei Wochen“ verstanden haben. Allerdings: Solche Indizien können die Auslegung nur unterstützen, nicht ersetzen. Am Ende zählt das, was objektiv aus Vertragstext, Kontext und Treu und Glauben als bestes Verständnis erscheint.

Sie sehen: Wir Jurist:innen und auch die Gerichte werfen einen ganzheitlichen Blick auf den Vertrag und sein Umfeld. Der schriftliche Wortlaut ist wichtig, aber eben nur ein Anfang. Alle oben genannten Kriterien zusammen ergeben das Bild, wie die strittige Klausel am vernünftigsten zu verstehen ist. Und im Zweifel gilt: Unklare Formulierungen gehen zu Lasten desjenigen, der sie verfasst hat. Dieser Grundsatz greift vor allem bei AGB-Klauseln – hier sagt § 305c Abs. 2 BGB ausdrücklich, dass Zweifel bei der Auslegung zulasten der Verwenderin bzw. des Verwenders (also AGB-Steller:in) gehen. Für Ihr IT-Unternehmen bedeutet das: Schreiben Sie Ihre Verträge klar und eindeutig! Missverständliche Standardklauseln fallen am Ende auf Sie selbst zurück.

Ist Vertragsauslegung eine Frage des Beweises?

Was bedeutet Vertragsauslegung nun für ein Gerichtsverfahren? Vertragsauslegung an sich ist zunächst eine Rechtsfrage – für ein Gerichtsverfahren heißt das, die Interpretation eines Vertragstextes ist Aufgabe des Gerichts. Beweisen im engeren Sinne lässt sich eine Auslegung nicht, denn es geht nicht um vergangene (und damit dem Beweis zugängliche) Tatsachen, sondern um die Bedeutung von Worten im Kontext. Im Gerichtsverfahren können die Parteien und ihre Anwält:innen zwar versuchen, durch ihre eigene Auslegung die Auffassung des Gerichts zu beeinflussen. Das Gericht muss das aber nicht berücksichtigen.

Dennoch können Beweismittel eine wichtige Rolle spielen, um dem Gericht die richtigen Anknüpfungspunkte für die Auslegung zu liefern:

  1. Zeug:innen
    Sagen wir, in den Vertragsverhandlungen hat Ihr:e Vertragspartner:in eindeutig bestätigt, dass eine Klausel XYZ in einem bestimmten Sinne gemeint ist. Kommt es später zum Streit, können Sie diese Person als Zeugin oder Zeugen benennen. Deren Aussage kann helfen, den tatsächlichen Willen der Parteien zu ermitteln. Auch, wenn nach Vertragsschluss etwas besprochen wurde (z.B. in einer E-Mail „wie vereinbart bedeutet Klausel X, dass wir …“), kann das als Indiz dienen.
  2. Sachverständige (Gutachter:in)
    Fachgutachten kommen ins Spiel, wenn es z.B. um technische Begriffe oder Branchenübungen geht. Ein:e Sachverständige:r kann dem Gericht erläutern, was ein bestimmter Begriff in der IT genau bedeutet oder ob es einen bestimmten Handelsbrauch gibt. Wichtig: Die eigentliche Vertragsinterpretation nimmt das Gericht vor, nicht die Gutachter:innen. Aber Gutachter:innen dürfen helfen, Fakten festzustellen – etwa ob eine Verkehrssitte besteht. Der Bundesgerichtshof hat hierzu klargestellt, dass die Frage „Gibt es in diesem Gewerbe eine übliche Bedeutung oder Praxis?“ den Sachverständigen übertragen werden kann.

Beispiel: Streiten zwei Baufirmen über die Bedeutung einer technischen Norm im Vertrag, kann ein:e Bausachverständige:r gehört werden, um aufzuklären, welcher Handelsbrauch in der Baubranche besteht. Nicht zulässig wäre hingegen, der Gutachterin oder dem Gutachter die Entscheidung zu überlassen, welche Vertragsklausel gilt oder wie der Vertrag rechtlich auszulegen ist – das ist eine Rechtsfrage und bleibt den Gerichten vorbehalten.

Zusammengefasst: Beweise können einzelne Auslegungsfaktoren untermauern. Sie können zeigen, was besprochen wurde (Zeug:innenbeweis) oder was fachlich üblich ist (Sachverständigenbeweis). Aber am Ende fügt das Gericht alle Puzzleteile zusammen und trifft die Auslegungsentscheidung nach rechtlichen Grundsätzen. Es lohnt sich daher, schon im Prozessvortrag ausführlich darzulegen, warum Ihre Vertragsauslegung die richtige ist – unterstützt durch alle greifbaren Belege.

Unterschiedliche Auslegung in den Instanzen – ist das möglich?

Ja. Wenn Sie in erster Instanz (z.B. vor dem Landgericht) mit Ihrer Sicht der Vertragsauslegung unterliegen, kann die nächste Instanz durchaus zu einer anderen Interpretation kommen. In Deutschland ist die Berufung (zweite Instanz) eine weitere Tatsacheninstanz, die den Fall neu bewertet. Das Berufungsgericht ist nicht an die Auslegung des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, sondern prüft selbstständig nochmal den ganzen Vertrag und die festgestellten Umstände. Es kann also sein, dass das Oberlandesgericht eine Klausel anders versteht als das Landgericht zuvor.

Anders sieht es bei einer Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) aus: Der BGH prüft nur noch Rechtsfehler und greift in die konkrete Vertragsauslegung nur ein, wenn das Berufungsgericht gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze oder Denkgesetze verstoßen hat. Im Normalfall akzeptiert der BGH die Auslegung der Vorinstanz, solange sie vertretbar ist. Für Sie als praktische Konsequenz heißt das: Spätestens vor der Berufungsinstanz sollten alle Auslegungsargumente auf den Tisch, denn dort besteht die letzte echte Chance, eine andere Sichtweise durchzusetzen.

Fazit: Was bedeutet das für Sie als IT-KMU?

Vertragsauslegung im Konfliktfall bedeutet Detektivarbeit am Vertragstext: Die Anwält:innen und unter Umständen auch das Gericht versuchen, aus allen verfügbaren Informationen den wahren Sinn einer umstrittenen Klausel herauszulesen. Dabei zählen Wortlaut, Kontext, Zweck, Vorgeschichte und Branchenüblichkeit – alles unter dem Gebot von Treu und Glauben. Für Sie als Geschäftsführer:in eines IT-KMU hat das zwei wichtige Folgen:

  1. Präzise Verträge
    Sorgen Sie dafür, dass Ihre Verträge klar formuliert sind und gängige Begriffe verwendet werden. Je eindeutiger der Wortlaut, desto geringer das Risiko, dass das Gericht später „raten“ muss, was gemeint war. Unklare Klauseln bergen Rechtsunsicherheit – im Zweifel entscheidet dann ein:e Außenstehende:r (das Gericht) über die Bedeutung, und das vielleicht zu Ihrem Nachteil.
  2. Dokumentation und Branchenstandards
    Pflegen Sie wichtige Absprachen schriftlich (z.B. in E-Mails oder Leistungsbeschreibungen), damit im Streitfall Beweise für den beabsichtigten Sinn einer Regelung vorliegen. Und kennen Sie die Standards Ihrer Branche: Wenn Sie wissen, was branchenüblich ist, können Sie Ihre Verträge entsprechend gestalten oder im Prozess argumentieren, warum Ihre Auslegung der üblichen Praxis entspricht.

Und falls es dennoch zum Streit kommt: Keine Panik. Die erste Gerichtsentscheidung ist nicht das Ende. Mit einer guten Argumentation – gestützt auf klare Vertragstexte oder Belege – stehen die Chancen nicht schlecht, dass in der nächsten Instanz eine für Sie günstigere Auslegung gefunden wird. Am besten ist es aber natürlich, es gar nicht so weit kommen zu lassen, indem man Verständnisschwierigkeiten durch saubere Vertragsgestaltung von vornherein vermeidet.

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