Markenschutz für IT-Unternehmen: Das müssen Sie beachten

In diesem Gastbeitrag von Volker Lehmann aus unserem comp/lex Netzwerk erfahren Sie, warum auch IT-Unternehmen zu eingetragenen Marken greifen sollen, und was Sie im Markenschutz beachten müssen. Herr Lehmann ist Gründungspartner und Rechtsanwalt der Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte in München. Sein Spezialgebiet ist der gewerbliche Rechtsschutz. Wir wünschen viel Spaß beim Lesen!

Schutz durch Benutzung – reicht das?

Generell lässt sich sagen, dass der Schutz von Firmennamen (nicht jedoch von Produktnamen) kraft Benutzung in Deutschland regelmäßig dem Schutz von Unternehmenskennzeichen gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG unterliegt. Das heißt, dass Ihr Unternehmensname – dem Schutz einer eingetragenen Marke ähnlich – bereits dann geschützt ist, wenn Sie damit im Rechtsverkehr tätig werden. Auch als IT-Unternehmerin und IT-Unternehmer genießen Sie in Deutschland also den Schutz Ihres Unternehmenskennzeichen durch tatsächliche Benutzungsaufnahme. Dabei gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Selbst eine spätere Eintragung schlägt keinen bestehenden Benutzungsschutz. Voraussetzung ist allerdings, Sie können diese Benutzung im Streitfall sauber und durchgängig nachweisen. 

Damit wäre der Schutz des Unternehmensnamen durch eine eingetragene Marke lediglich ein zusätzlicher Schutz – eine Markenanmeldung bräuchten Sie scheinbar nicht. Aber stimmt das wirklich?

Ein in der Praxis häufiger Knackpunkt ist das Beweisproblem: Im Konfliktfall müssen Sie nämlich alle relevanten Umstände beweisen, die zu einem Schutz des Unternehmensamen über das genutzte Unternehmenskennzeichen führen! So müssen Sie beispielsweise darlegen, seit wann Sie das schützenswerte Zeichen verwenden, ob Sie es deutschlandweit oder nur regional nutzen und für welche Waren und/oder Dienstleistungen Ihr Zeichen benutzt wird. Dies erfordert regelmäßig auch die Offenlegung von Rechnungen gegenüber dem Gericht oder Dritten. Nicht selten scheitern solche Vorträge zudem daran, dass die Firmierung Ihres Unternehmens nicht immer so eindeutig ist, wie es scheint. 

In Deutschland gibt es also den Schutz des Unternehmensnamen durch reine Benutzung. Im Streitfall müssen Sie die Voraussetzungen jedoch umfangreich nachweisen, was sich in der Praxis oft als unzuverlässig erweist. Für Produktnamen, also Ihre Softwareprodukte, gibt es diesen Schutz ohnehin nicht so einfach. Auch lässt sich ein solcher Schutz nicht ohne weiteres auf Dritte übertragen, wenn Sie das Geschäft oder Teile des Geschäfts veräußern oder daran Lizenzen einräumen möchten.

Wenn sich das Leistungsspektrum Ihres Unternehmens erst im Laufe der vergangenen Jahre entwickelt hat, so ist der Schutz aus der reinen Benutzung eines Zeichens zudem anfangs sehr eng, eventuell regional und auch nur auf die zu dem Zeitpunkt nachweislich ausgeübten Nutzungen beschränkt. In diesem Fall kann es passieren, dass Dritte sich positionieren und Sie im Ergebnis darauf festgelegt sind, wie Ihr Unternehmen in den ersten zwei Jahren agiert hat.

Insofern sind mit dem Schutz des Unternehmenskennzeichens durch reine Benutzung einige Unwägbarkeiten verbunden.

Schutz für Softwaretitel

Softwareprodukte können über einen Titelschutz ebenso durch reine Benutzung geschützt sein. Auch hier gilt allerdings, dass Sie als IT-Unternehmerin oder IT-Unternehmer dann in der Pflicht sind, die entsprechenden Nachweise zu erbringen, um sich auf diesen Schutz berufen zu können. Damit verbundene Bezeichnungen für Schulungsdienstleistungen oder etwa SAAS – Produkte, Cloud Dienste etc. sind überdies nicht so einfach über die reine Nutzung zu schützen. Abgesehen davon ist der Titelschutz recht eng.

Was bringt Ihnen die Markenanmeldung?

Durch eine Markenanmeldung können Sie diese Problematik leicht umgehen. Ihr IT-Unternehmen kann seine Marke(n) so aufstellen und anmelden, dass das Unternehmen in den nächsten Jahren in seinem Tempo wachsen und sich entwickeln kann, der Markenschutz aber schon alle geplanten Aktivitäten breit abdeckt. Und Sie können bereits zusätzliche Geschäftsfelder abdecken, die Sie erst in den nächsten zwei bis drei Jahren angehen möchten. Auch die Titel Ihrer Softwareprodukte oder einzelnen Softwaredienstleistungen können Sie rechtzeitig, einfach und effektiv durch Markenschutz absichern. Zudem können Sie im Fall einer Kollision einfach auf die eingetragene Marke verweisen und müssen nicht umfangreich darlegen und beweisen, seit wann Sie auf welchen Gebieten mit welchen Umsätzen aktiv sind. Auf diesen Hinweis reagieren sogar Plattformen wie eBay und Amazon ziemlich schnell.

Noch leichter wird dann auch die spätere Expansion ins Ausland. Auch für diesen Fall können Sie die Marke bereits für die Europäische Union oder in Abschnitten erst für das deutschsprachige Ausland und dann für weitere Länder schützen lassen. So beugen Sie frühzeitig Konflikten im Ausland vor, denn die nationalen Regelungen zum Schutz einfacher Firmenbezeichnungen variieren stark. Die eingetragene Marke dagegen ist international mehr oder weniger harmonisiert. So können Sie sich auch im Ausland auf den Schutz Ihrer Marke verlassen.

Da die anfängliche Investition für einen deutschlandweiten Markenschutz recht gering ist, lohnt sich die Markenanmeldung für Ihr IT-Unternehmen. Wichtig ist dabei eine ausführliche Markenrecherche, welche auch ähnliche Marken erfasst, um sicherzugehen, dass die einzutragende Marke mit keiner bereits angemeldeten Marke kollidiert. Dies im Übrigen auch, bevor Sie die Nutzung des Unternehmensnamen aufnehmen. Denn schon durch die Benutzung als Unternehmensname können Sie bereits Rechte Dritter verletzen. 

Beachten Sie auch, dass Sie Ihre Marke in jedem Fall dauerhaft überwachen (lassen) sollten, damit Ihre Rechte daran nicht verwässern.

Was können Sie als Marke schützen lassen?

Im Markenrecht wird unterschieden zwischen Wortmarken, Bildmarken und Wort-/Bildmarken. Vereinfacht gesagt, ist eine Wortmarke eine geschützte Schriftzeichenfolge in jeder Darstellung, eine Bildmarke ist eine geschützte Grafik ohne enthaltene Schriftzeichen, und eine Wort-/Bildmarke ist eine Zeichenfolge, welche nur in einer bestimmten Darstellung geschützt ist (z.B. in einer bestimmten Farbe und individuellen Schriftart, oder mit einem Logo versehen).

Zwischen Wortmarken und Wort-/Bildmarken besteht ein wichtiger Unterschied: Wortmarken genießen naturgemäß einen umfassenderen Rechtsschutz, welcher unabhängig von der Darstellung zum Tragen kommt. Dafür werden Wort-/Bildmarken schneller eingetragen, haben aber meist deutliche Nachteile in der späteren Durchsetzung Dritten gegenüber. Und wenn das Logo mal optisch angepasst wird, der Name aber bleibt, muss eine bestehende Wort-Bildmarke aufgegeben und eine neue Marke angemeldet werden, was mit zusätzlichen Kosten verbunden und markenrechtlich nachteilig ist.

Reine Begriffe hingegen (also Zeichenfolgen ohne bestimmte Darstellung), welche die damit verbundene Dienstleistung oder das Produkt nur beschreiben, werden von den Markenämtern als nicht schutzfähig zurückgewiesen. Solche Begriffe können nicht über eine Marke monopolisiert werden. Sie sind freihaltebedürftig und müssen auch von anderen IT-Unternehmen im geschäftlichen Verkehr frei genutzt werden können. So wurden Anmeldungen wie “SmartTech” oder “Data-Safe” bzw. “KI-HR” für Software in der jüngsten Vergangenheit als beschreibend zurückgewiesen. Auch Begriffe wie “tolle Software” oder “IT-365” u.ä. können nicht erfolgreich geschützt werden. Wählen Sie daher lieber einen Markennamen, der auch in Form einer Wortmarke als schutzfähig anerkannt wird, und genießen Sie vollen Markenschutz. Im Zweifel lassen Sie sich dabei beraten.

Schließlich sollten Sie für einen wirksamen Markenschutz auch vor Benutzung Ihres Kennzeichens (sei es als Unternehmensname oder als Produktbezeichnung) prüfen, ob Sie nicht bestehende ältere Rechte verletzen. Denn wie gesagt: Wer zuerst kommt, mahlt im Markenrecht zuerst.

Doppelt geschützt hält besser!

Beim Schutz Ihrer Unternehmenskennzeichen und Produktbezeichnungen sollten Sie nichts dem Zufall überlassen. Die deutschlandweite Markenanmeldung kostet nicht viel – doch in Verbindung mit der richtigen Überwachung ist Ihre Marke dann auch dauerhaft und effektiv geschützt. Welche Markenstrategie für Ihr IT-Unternehmen die Beste ist und wie Sie Ihre Marken optimal schützen, erfahren Sie bei der Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte.

Sie möchten mehr über uns und unsere Leistungen im IT- und Datenschutzrecht erfahren? Das geht ganz einfach:

  • Abonnieren Sie unsere Tipps und Tricks.
  • Lesen Sie unsere kostenlosen E-Books.
  • Informieren Sie sich über unsere Leistungen.
  • Werfen Sie einen Blick in unseren Wegweiser. Darin finden Sie alle unsere Blog-Beiträge thematisch geordnet.
  • Haben Sie noch ein anderes Anliegen? Nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf.

Ihre Ansprechperson


Themen:

Ähnliche Artikel: