IT-Verträge in der Krise, Teil 2: Was tun, wenn der Kunde den Vertrag beenden will?

Nach wie vor ist die Coronakrise aktuell ein fester Bestandteil des Alltags, auch von IT-Unternehmen. Nachdem wir uns kürzlich mit dem Thema Zahlung zu Zeiten dieser Krise beschäftigt haben, soll es im heutigen Beitrag um die Risken im Zusammenhang mit der Beendigung von Vertragsverhältnissen gehen.

Warum ist die Beendigung gerade jetzt ein Thema?

Die Bundesregierung hat zahlreiche Schritte unternommen, um eine Rezession der Wirtschaft zu verhindern. Zahlende Kunden sind auch für IT-Unternehmen unentbehrlich. Trotzdem werden sich gerade jetzt viele dieser Kunden überlegen, welche laufenden Vertragsverhältnisse aktuell unbedingt notwendig sind und welche nicht. Und die nicht notwendigen möchten Kunden natürlich gerne beenden.

Zunächst: die „normale“ Beendigung

Denkt man über die Beendigung eines IT-Vertrags nach, kommt es zunächst darauf an, ob man vorliegend einen Werk-, Dienst- oder Mietvertrag vereinbart hat.

Beispiel Werkvertrag: Die Restaurantkette Glücklich essen beauftragt das Softwareunternehmen FoodIT mit der Programmierung einer Kassen- und Bestandsdatensoftware.
 
Beispiel Dienstvertrag: Die Restaurantkette Glücklich essen möchte ein Warenwirtschaftssystem einführen und beauftragt den Dienstleister LaberSoft, bei der Auswahl eines geeigneten Systems zu unterstützen.
 
Beispiel Mietvertrag: Damit jede Filiale der Restaurantkette Glücklich essen jederzeit auf die aktuellen Speisekarten zugreifen kann, mietet sie beim Cloud-Dienstleister Wolkenlos Cloudspeicher an, auf dem sie die Speisekarten immer in aktueller Form hochladen kann.

Der Werkvertrag ist normalerweise mit der Abnahme erfüllt und beendet. Danach können lediglich Mängelansprüche geltend gemacht werden.

Der Dienstvertrag endet grundsätzlich nach Vereinbarung, z.B. mit dem Ende eines zeitlich befristeten Beratungsprojekts, oder mit der (ordentlichen) Kündigung. Gleiches gilt im Prinzip für die Miete.

Diese Fälle nennen wir hier die „normale“ Beendigung. Daneben kann das Vertragsverhältnis auch (außerordentlich) gekündigt werden. Diese Fälle behandeln wir hier zunächst etwas ausführlicher.

Werkvertrag: Kündigung durch den Anbieter

Ein Kündigungsrecht des Werkunternehmers, also des Anbieters, besteht normalerweise nur, wenn es vertraglich vereinbart ist. Ansonsten kennt das Gesetz nur wenige Gründe für eine Kündigung. Ist beispielsweise eine bestimmte Handlung des Auftraggebers/Kunden erforderlich (hat er also eine bestimmte Mitwirkungspflicht), die er unterlässt, bringt er sich somit in Annahmeverzug und kann nach einer angemessenen, ergebnislosen Fristwahrung gekündigt werden.

Sobald die Kündigung wirksam wird, haben Sie als Anbieter Anspruch auf Vergütung der von Ihnen geleisteten Arbeiten sowie der in dieser Vergütung nicht inbegriffenen tatsächlichen Auslagen. Hat der Kunde die vollständige Leistungserbringung durch Sie schuldhaft verhindert, macht er sich somit gegebenenfalls schadensersatzpflichtig.

Beispiel: Der Softwareentwickler Speedomobil programmiert Fahrzeugsoftware für den Autohersteller Moba. Zur Fertigstellung der Software benötigt Speedomobil die Auskunft über die verbauten Chipsätze in den Fahrzeugen. Moba ignoriert die Nachrichten von Speedomobil, der dadurch die von ihm bezahlten Programmierer mit dem Projekt nicht weiter beschäftigen kann, aber dennoch bezahlen muss.

Darüber hinaus können für Sie als Anbieter Ansprüche auf Entschädigung und Ersatz von Mehraufwendungen entstehen.

Beispiel: Moba liefert die gewünschten Informationen, allerdings um drei Monate verspätet, wodurch sich das ganze Projekt um drei Monate verzögert, in denen Speedomobil die Programmierer zusätzlich beschäftigen muss.

Zwar können Ansprüche auf Schadens- und Mehraufwendungsersatz grundsätzlich nebeneinander geltend gemacht werden. Jedoch überschneiden sich diese oftmals.

Daneben können Sie unter Umständen Ersatz des sogenannten Vertrauensschadens verlangen. Vertrauensschäden sind solche, die Ihnen im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages entstanden sind (weil beispielsweise bestimmte Dinge schon gekauft wurden usw.). Da es hierbei regelmäßig zu Beweisschwierigkeiten kommt, werden hierfür grundsätzlich 5 % der Gesamtvergütung veranschlagt. Mehr lässt der Bundesgerichtshof (als Vertragsstrafe in AGB) auch nicht zu.

Werkvertrag: Kündigung durch den Kunden

Als Auftraggeber/Kunde können Sie Werkverträge jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen (§ 648 BGB). Dem Auftragnehmer/Anbieter steht in diesem Fall die vereinbarte Vergütung zu. Diese mindert sich jedoch dann, wenn der Auftragnehmer einen anderweitigen Erwerb durch Einsatz seiner freigewordenen Arbeitskraft hätte erbringen können. Auch ersparte Aufwendungen sind ihm anzurechnen.

Diese Regelung kann individualvertraglich ausgeschlossen werden – in AGB ist das zumindest mit Risiken verbunden.

Bereits geleistete Teilwerke müssen Sie behalten, wobei dies bei Software eher die Ausnahme bilden dürfte. Der Auftragnehmer hat diesen Werkteil mangelfrei zu erbringen. Das Erfüllungsstadium endet auch bei einem gekündigten Vertrag erst mit der Abnahme. Die Kündigung stellt hierbei keine Abnahme dar. Der bis zur Kündigung noch nicht erbrachte Werkteil ist allerdings selbstverständlich nicht mehr geschuldet.

Außerdem steht IT-Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht (man nennt das auch: Kündigung aus wichtigem Grund) zu, wenn der Anbieter seine Leistungen dauerhaft schlecht erbringt Auch ein Insolvenzantrag des Anbieters kann einen Grund für die außerordentliche Kündigung darstellen. Gleich nochmals mehr zu außerordentlichen Kündigungen.

Beendigung von Dienstverträgen

Ist die Dauer von Dienstverträgen nicht festgelegt, bestimmen sich die Kündigungsfristen nach § 621 BGB. Diese sind ziemlich kurz, teilweise zu kurz. Möchten Sie sich gegen zu kurze Kündigungsfristen schützen, empfiehlt es sich, längere Kündigungsfristen vertraglich zu vereinbaren.

Mit Beendigung des Dienstvertrags erlöschen sämtliche Ansprüche auf Vertragserfüllung für die Zukunft. Sofern der Auftraggeber/Kunde dem Auftragnehmer die Leistungserbringung verweigert, weil er sich z.B. auf eine unberechtigte außerordentliche Kündigung beruft, kommt dieser mit der Annahme der Dienste in Verzug. Der Anbieter kann in diesem Fall die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne die Dienste nochmal erbringen zu müssen. Hätte der Anbieter jedoch an einem anderen Projekt arbeiten können, wird diese Vergütung von seinem Ersatzanspruch abgezogen.

Beispiel: Moba hat von einem Konkurrenten gehört, dass Speedomobil nun für ihn entwickelt. In Wahrheit stimmt dies gar nicht. Moba glaubt dem Konkurrenten jedoch und erklärt Speedomobil wegen des vermuteten Interessenkonflikts die außerordentliche Kündigung. Kurze Zeit später erhält Speedomobil das Angebot eines anderen Unternehmens, lehnt dies jedoch ab, weil es auf der Bezahlung von Moba beharrt.

Was der Anbieter hätte verdienen können, muss jedoch der Kunde beweisen. Da dies in der Praxis meist nicht möglich ist, lässt sich ein entsprechender Ausschluss in Verträge einbauen. Beachten Sie jedoch, dass dies nur individuell vereinbart sein darf – in AGB ist ein solcher Ausschluss nicht erlaubt.

Für alle Vertragstypen möglich: außerordentliche Kündigung

Ist das Vertragsverhältnis für eine Vertragsseite unzumutbar und so schwerwiegend gestört, dass die Vertragsbeziehung nicht länger aufrecht erhalten bleiben kann, besteht darüber hinaus in Werk-, Dienst- und Mietverträgen ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund.

Beispiel: Moba weigert sich den vereinbarten Lohn zu zahlen.

Im Falle eines Werkvertrags hat der Anbieter auch im Fall der außerordentlichen Kündigung selbstverständlich einen Anspruch auf Vergütung der bisher geleisteten Arbeit. Verschuldet der Kunde den Umstand für die außerordentliche Kündigung, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Auch beim Dienstvertrag besteht ein Anspruch auf Teilvergütung.

Was ist ein Sonderkündigungsrecht?

Als Sonderkündigungsrecht bezeichnet man besondere vertraglich vereinbarte Fälle, die dem Vertragspartner in besonderen Situationen das Recht zur Kündigung geben. Klassische Fälle in IT-Verträgen sind zum einen Verstöße gegen SLA-Vereinbarungen oder auch ein Eigentümerwechsel (Change of Control). Denkbar sind aber auch zahlreiche weitere Fälle (beispielsweise bei Insolvenzanmeldung). Zum sogenannten Wegfall der Geschäftsgrundlage können Sie weiter unten unter dem Abschnitt „Rücktritt“ mehr lesen.

Beispiel: Verstoß gegen SLA-Vereinbarungen

Verstößt der Anbieter gegen SLA-Vereinbarungen, kann sich hieraus auch ohne explizite Regelung ein wichtiger Grund ergeben, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Dies wäre jedoch nur dann der Fall, wenn die vereinbarte Verfügbarkeit in einer Weise beeinträchtigt ist, dass es dem anderen Vertragsteil unter Berücksichtigung aller Umstände und Abwägung der gegenseitigen Interessen nicht mehr zumutbar ist an der Fortsetzung des Vertrages festzuhalten. Dies muss jedoch im konkreten Einzelfall bewertet werden und kann nicht pauschalisiert werden. Um hier Konfliktfälle zu vermeiden, wird gerade in Projekt- und Outsourcingverträgen klar geregelt, ab welchem Umfang von SLA-Verletzungen ein Kündigungsrecht des Kunden besteht.

Beispiel: Change of Control-Klauseln

Ein Kündigungsrecht kann auch in Form einer Change of Control-Klausel vereinbart werden. Darunter versteht man eine Regelung, wonach im Falle eines Eigentümerwechsels des anderen Unternehmens der Ausstieg aus dem Vertrag möglich ist. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn eine (feindliche) Übernahme des Unternehmens durch ein anderes Unternehmen vermutet wird, welches das vereinbarte Vertragsverhältnis ggf. kündigen und durch eigene Partner oder Subunternehmen ersetzen will.

Was tun, wenn die Kündigung unberechtigt ist?

Sie werden sich sicherlich fragen, welche Schritte Sie ergreifen sollten, wenn Sie von einer unberechtigten Kündigung der Gegenseite ausgehen. Sie haben hierbei grundsätzlich drei Möglichkeiten:

1. Sie einigen sich mit dem Vertragspartner und versuchen etwaige Missverständnisse aus der Welt zu schaffen.

2. Sie erheben eine negative Feststellungsklage. Dabei wird einem Gericht auferlegt festzustellen, ob das Vertragsverhältnis weiterhin besteht oder nicht.

Bei den ersten beiden Optionen empfiehlt sich die eigenen Leistungen nicht einzustellen, da Sie sonst den Anspruch auf die Gegenleistung verlieren können.

3. Wenn sich etwaige Missverständnisse nicht aufklären lassen und Sie keine Klage erheben wollen, haben Sie Ihrerseits die Möglichkeit, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Die unberechtigte Kündigung stellt hierbei für Sie einen wichtigen Grund dar.

Dies hat für Sie zur Folge, dass Sie nun Ihre Leistungen einstellen und andere Tätigkeiten übernehmen und auch mit der Konkurrenz ein Vertragsverhältnis eingehen können (solange kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot besteht). Statt der vereinbarten Vergütung können Sie allerdings nur noch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, an den sich die dann erzielten Einnahmen anrechnen lassen müssen. Gegebenenfalls ist auch dies wieder mit einem längeren Rechtsstreit verbunden. Es sollte sich daher gut überlegt werden, ob man auf eine unberechtigte Kündigung mit einer fristlosen Kündigung antworten möchte.

Für welche der Optionen Sie sich entscheiden, mag vom Einzelfall abhängig sein. Gerne helfen wir Ihnen und stehen Ihnen im Falle einer (gewünschten) Vertragsbeendigung zur Seite.

Wie unterscheiden sich Kündigung und Rücktritt?

Neben der „normalen“ Beendigung und dem (außerordentlichen) Kündigungsrecht besteht außerdem in bestimmten Situationen die Möglichkeit, von einem Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist besonders im Kauf- und Werkvertragsrecht relevant.

Verkaufen Sie eine Sache, muss diese frei von Sach- und Rechtsmängeln sein. Ist sie dies nicht, steht dem Käufer grundsätzlich ein Anspruch auf Nacherfüllung zu. Erst wenn diese scheitert, nicht möglich ist, dem Käufer nicht zugemutet werden kann oder Sie sie verweigern, ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt.

Auch das Werk aus einem Werkvertrag muss frei von Mängeln sein. Hier ist entscheidend, ob der Kunde das Werk abnimmt. Tut er dies nicht, muss er Ihnen auch hier eine angemessene Frist zur Nacherfüllung geben. Scheitert diese, kann auch bei Werkverträgen ein Rücktrittsrecht bestehen. Ebenso, wenn es dem Anbieter wiederholt nicht gelingt, ein abnahmefähiges Werk bereitzustellen. Abweichungen hiervon lassen sich unter Umständen vertraglich regeln.

Für IT-Anbieter kann ein Rücktritt erheblich unangenehmer sein als die Kündigung. Denn die Parteien müssen ihre Leistungen rückabwickeln und werden so gestellt, als hätten sie ihre Leistungen nie erbracht.

Was versteht man unter einem „Wegfall der Geschäftsgrundlage“?

Manchmal verändern sich Vertragsumstände nachträglich so, dass zumindest eine Partei den Vertrag so niemals abgeschlossen hätte wie es nun der Fall ist. Dann kann diese Partei – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen – die Anpassung des Vertrages verlangen (sog. Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB). Ist diese Anpassung jedoch nicht möglich oder Ihnen nicht zumutbar, besteht auch hier ein Recht, den Vertrag zu beenden.

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