Preisanpassungsklauseln wirksam vereinbaren
Verträge über IT-Produkte und -Dienstleistungen enthalten nicht selten sogenannte Preisanpassungsklauseln – das sind Regelungen, die Sie als Anbieter dazu berechtigen, laufende Preise einseitig anzupassen (sprich: sie zu erhöhen). Doch viele dieser in der Praxis geläufigen Klauseln sind tatsächlich unwirksam. Was Sie tun können, damit Ihre Klausel Bestand hat, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Das Grundproblem
Das Interesse an Preisanpassungsklauseln ist unmittelbar nachvollziehbar. Bei IT-Verträgen, die auf Jahre oder sogar Jahrzehnte abgeschlossen werden (wie z. B. Software-Mietverträge, Verträge über Cloud Computing Leistungen, Wartungs- und Supportverträge oder Verträge über langfristige Unterstützung bei Großprojekten), ist es schwierig, richtig zu kalkulieren und eventuelle Kostensteigerungen vorauszusehen. Eine Preisanpassungsklausel kann Ihnen dabei helfen, diese Risiken zu minimieren, indem sie Ihnen die Möglichkeit gibt, den Preis für Ihre Leistung ab einem bestimmten Zeitpunkt (z. B. zu Beginn des neuen Vertragsjahres) einseitig zu erhöhen – aber natürlich nur, wenn sie auch wirksam ist. Was ist dafür erforderlich?
Anforderungen an wirksame Preisanpassungsklauseln
Die Anforderungen an Preisanpassungsklauseln ergeben sich vor allem aus zwei Quellen:
- Aus dem Preisklauselgesetz (PreisKlG).
- Falls die Preisanpassungsklausel in Ihren AGB enthalten ist, aus der Rechtsprechung zum AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB), insbesondere der Rechtsprechung zum Transparenz- und Äquivalenzgebot. (Allgemein zum Thema AGB im IT-Recht empfehlen wir Ihnen diesen Beitrag.)
Das Problem an einer unwirksamen Preisklausel liegt auf der Hand: Sie können die ersehnte Preiserhöhung damit nicht durchsetzen. Während Sie eine AGB-rechtlich unzulässige Klausel ggf. noch dadurch einbringen können, dass Sie sie individualvertraglich vereinbaren, steht Ihnen dieser Weg bei einer Unwirksamkeit nach dem Preisklauselgesetz nicht offen. Klauseln, die dessen Anforderungen nicht erfüllen, sind schlicht immer unwirksam.
So funktioniert das Preisklauselgesetz
Das Preisklauselgesetz beginnt (in § 1 Abs. 1) mit dem Grundsatz, dass der Preis für ein Gut (oder eine Leistung) nicht automatisch durch den Wert eines anderen Guts bestimmt werden darf, wenn diese Güter oder Leistungen nicht „vergleichbar“ sind. Einfacher ausgedrückt: Was Produkt A kostet, darf nur dann davon bestimmt werden, was Produkt B kostet, wenn A und B vergleichbar, das heißt einander ausreichend ähnlich sind. Wann zwei Güter oder Dienstleistungen allgemein vergleichbar sind, hat die Rechtsprechung bisher nicht klar definiert. Der Maßstab dürfte aber eher hoch anzusiedeln sein. So tendierte etwa das OLG Naumburg in diesem Urteil vom 13.12.2012 (Az.: 2 U 14/12) dazu, leitungsgebundenes Erdgas und leichtes Heizöl als nicht vergleichbare Produkte anzusehen (wobei es allerdings die Frage letztlich offenließ).
Das bedeutet für Sie: Wenn Sie z. B. IT-Support anbieten und der Preis für das nächste Vertragsjahr automatisch anhand des Verbraucherpreisindexes des Statistischen Bundesamts (VPI) angepasst wird, dann verstößt diese Klausel grundsätzlich gegen das PreisKlG (falls keine der Ausnahmen in §§ 2 ff. PrKG greift) und ist deshalb unwirksam. Denn Produkt A (IT-Support) und Produkt B („Warenkorb“, auf dessen Grundlage der VPI berechnet wird) sind eindeutig nicht vergleichbar. Möglich wäre es jedoch, den Preis an einen Index zu koppeln, der genau die von Ihnen angebotene Leistung misst. Ob ein solcher existiert, ist stets im Einzelfall zu prüfen.
Ausnahmen vom Verbot der Preiskopplung
Wenn zwei Leistungen nicht vergleichbar sind, dürfen ihre Preise also nicht automatisch aneinander gekoppelt werden. Von diesem grundsätzlichen Verbot nicht umfasst sind all diejenigen Klauselarten, die in § 1 Abs. 2 PreisKlG beschrieben werden. Dazu gehören z. B. die in der Praxis häufigen Leistungsvorbehaltsklauseln, bei denen der Preis nicht automatisch angepasst, sondern die Festsetzung eines neuen Preises in Ihr Ermessen gestellt wird.
Gehört Ihre Preisanpassungsklausel demgegenüber zu keiner der in § 1 Abs. 2 PreisKlG genannten Gruppen (sodass sie von dem grundsätzlichen Verbot in Abs. 1 umfasst ist), ist schließlich noch zu prüfen, ob sie nicht gem. §§ 2 ff. PreisKlG doch ausnahmsweise zulässig ist. So dürfen Sie etwa als ortsansässiges Unternehmen gem. § 6 PreisKlG bei Verträgen mit Gebietsfremden (z. B. einem Unternehmen, das in den USA ansässig ist) doch solche Klauseln einsetzen.
Anforderungen der Rechtsprechung
Nehmen wir einmal an, Sie verwenden in Ihrem Vertrag eine gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 PreisKlG grundsätzlich zulässige Leistungsvorbehaltsklausel. Das heißt, die Klausel hat keine automatische Preisanpassung zur Folge, sondern ermöglicht Ihnen nur die Bestimmung des neuen Preises nach Billigkeitsgrundsätzen. Was müssen Sie dann noch beachten? Falls Sie diese Klausel nicht nur einmal in einem Individualvertrag, sondern häufiger vereinbaren wollen: Die Grundsätze des AGB-Rechts. Die Rechtsprechung hat hier über die Jahre einige konkrete Anforderungen entwickelt:
- Die Klausel muss so ausgestaltet sein, dass sie es dem Verwender nur erlaubt, gestiegene Kosten auszugleichen, aber nicht, einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung muss gleich bleiben. Diese Voraussetzung ist z. B. dann nicht erfüllt, wenn eine Klausel vorsieht, dass Sie den Preis für die Wartung einer Software nach billigem Ermessen anheben können, wenn sich der Listenpreis der Software ändert und Sie diesen Listenpreis selbst frei bestimmen können.
- Die Klausel muss eine Saldierung vorsehen, d. h. Kostensteigerungen in einem Bereich müssen mit Kostensenkungen in anderen relevanten Bereichen verrechnet werden. Auch muss dem Vertragspartner danach (als Ausgleich für Ihren Anspruch auf Preiserhöhung) ein Anspruch auf Preissenkung zustehen, falls die Kosten insgesamt sinken, weil dieser durch die Klausel sonst unangemessen benachteiligt würde. Schließlich ist erforderlich, dass Preiserhöhungen und -senkungen innerhalb der gleichen Frist wirksam werden. Es darf nicht sein, dass eine Preiserhöhung bereits zum Jahresbeginn in Kraft tritt, während sich Preissenkungen erst sechs Monate später auswirken.
- Die Klausel muss zumindest ungefähr erkennen lassen, was auf den Kunden zukommt, und beispielhaft angeben, welche Faktoren für die Berechnung relevant sind (sog. Preisbildungsfaktoren, z. B. der Einkaufspreis einer Software). Wie detailliert die Klausel die Preiskalkulation offenlegen muss, hängt vor allem von der Art der Klausel ab. Bei Preisvorbehaltsklauseln (die die Preiserhöhung von Ihrem billigen Ermessen abhängig machen) ist eine vollständige Offenlegung nicht erforderlich. Dafür muss die Klausel aber eine Begründung für die Preisanpassung verlangen. Wenn Sie dann den Preis erhöhen möchten, müssen Sie erklären, welche Faktoren sich verbessert oder verschlechtert haben und wie sich dies auf den Gesamtpreis ausgewirkt hat.
- Die Klausel muss zumindest für nicht unwesentliche Preiserhöhungen ein Kündigungsrecht vorsehen. Wichtig: Ein Kündigungsrecht allein macht eine unwirksame Preisanpassungsklausel nicht wirksam – die anderen oben genannten Voraussetzungen müssen ebenfalls beachtet werden. Oft ist ein Kündigungsrecht ohnehin faktisch wertlos, da der Vertragspartner auf die Leistung angewiesen ist bzw. zumindest innerhalb der jeweiligen Kündigungsfrist dafür keinen Ersatz finden wird.
Alles OK mit Ihren Preisanpassungsklauseln?
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Redaktionelle Anmerkung: Dieser Artikel wurde erstmals am 27. September 2017 veröffentlicht und zuletzt am 10. März 2019 inhaltlich überarbeitet.
Ihre Ansprechperson
Dr. Jochen Notholt
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