Die Bestellung vom Großkunden, oder: Warum Klarheit so wichtig ist

Einer unserer Mandanten hat ein kleines Software-Business, und jetzt hat er einen Großkunden an der Angel. Nennen wir diesen (ziemlich) großen Kunden die X-AG.

Unser Mandant, nennen wir ihn Herrn Müller und seine Firma „MüllerSoft“, hat von uns gute AGB und Angebotstexte bekommen, die perfekt auf seine Geschäfte abgestimmt sind und seinen geschäftlichen Interessen genau entsprechen. Es hatte ihn schon gewundert, dass seine Ansprechpartner bei der X-AG gar nicht mit ihm über diese Bedingungen sprechen wollten.

Man wurde sich dann kommerziell einig, und unser Mandant erhielt eine „Bestellung“ der X-AG. Darin hieß es unter anderem:

„Soweit in dieser Bestellung nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist, gelten die Allgemeinen Bestellbedingungen der X-AG.“

Später heißt es im Dokument nur noch:

„Bestellung gemäß Angebot von MüllerSoft vom (Datum), Dokument Nr. xyz.“

Welche Bedingungen gelten nun? Ich meine, es sind ziemlich eindeutig die Bestellbedingungen der X-AG. Der reine Verweis auf das MüllerSoft-Angebot ist nicht deutlich genug als „abweichend“ von den Bestellbedingungen ausgewiesen.

Welche Möglichkeiten hat Herr Müller?

  • Er kann, wie in der Bestellbestätigung erbeten, den Auftrag ohne Vorbehalt bestätigen. Dann gelten die Bestellbedingungen der X-AG. Diese sprechen der X-AG erheblich mehr Rechte zu als es für MüllerSoft akzeptabel ist.
  • Herr Müller kann in der Auftragsbestätigung auf die MüllerSoft-AGB und sonstige Bedingungen im Angebot verweisen. Dann haben wir den Fall der „sich kreuzenden AGB“, und in vielen Situationen gelten die gesetzlichen Regelungen. Das ist für Herrn Müller nicht viel besser.
  • Herr Müller kann darauf hinwirken, dass Klarheit geschaffen wird – zum Beispiel durch eine neue, ausreichend klar formulierte Bestellbestätigung der X-AG. Oder, und so hat es der clevere Herr Müller hier gemacht: durch ganz normale Unterzeichnung des ursprünglich von ihm vorgelegten Vertrags. Das hat zu unserer großen Überraschung in diesem Fall funktioniert.

Klarheit ist wichtiger als Kreativität

Was lernen wir aus diesem Fall?

  1. Passen Sie bitte gut auf bei Bestellungen Ihrer Kunden!
  2. Wenn IT-Unternehmen gute Geschäfte machen möchten, brauchen sie Klarheit.

In dem Zusammenhang noch eine andere Geschichte, die uns so ähnlich immer wieder passiert: Wir waren letztes Jahr wiederholt für ein großes IT-Unternehmen tätig und kommunizierten direkt mit dem zuständigen Vertriebsmitarbeiter. Er wollte eine Leistung anbieten, die nicht so ganz dem entsprach, was der Kunde eigentlich wollte. Er bat uns dann um eine „clevere Formulierung“: Der Kunde sollte die Leistung so verstehen, wie er sie haben möchte. Trotzdem soll er nachher nicht mit der Behauptung durchkommen können, so hätte es unsere Mandantin auch wirklich gemeint.

Solche „cleveren Formulierungen“ sind für uns intellektuell kein großes Problem. Aber sie bringen nichts, und das sagen wir auch. Das Einzige, was rechtliche Sicherheit schafft, sind klare und eindeutige Regelungen. Alles Andere sorgt nur für Ärger und Unzufriedenheit – auf beiden Seiten.

Klarheit ist eine Kunst

Sie meinen, Klarheit in IT-Verträgen ist die Regel? Nach unseren Erfahrungen ist sie eher die Ausnahme. Unsere Hauptaufgabe als IT-Anwälte ist im Grunde der Umgang mit Missverständnissen und deren Vermeidung.

Deshalb unsere Empfehlung an Sie:

  • Haben Sie den Mut zur Klarheit in Ihren IT-Verträgen.
  • Streben Sie bei Ihren Geschäften immer Klarheit an. Setzen Sie nicht auf „clevere Formulierungen“.

Wir helfen Ihnen gerne dabei, klare IT-Verträge zu entwerfen und Ihre bestehenden Verträge auf Klarheit hin zu prüfen. Das mögen alle Ihre Kunden, egal ob klein oder groß.

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