„Mustervertrag“ oder „AGB“ – wann brauchen Sie was?
Wenn wir neue Mandatsanfragen bekommen, laufen diese häufig auf zwei Dinge hinaus: Sie wünschen sich „AGB“ oder einen „Mustervertrag“. Aber wer braucht was? Und gibt es auch etwas dazwischen? Hier eine Entscheidungshilfe.
„Mustervertrag“ oder „AGB“ – was ist was?
„Musterverträge“ sind vom Verwender (also von Ihrem Unternehmen) vorformulierte Vertragsbedingungen. Beide Vertragspartner werden in den Vertrag aufgenommen. Bei Musterverträgen ist es relativ einfach möglich, diese im Rahmen von Absprachen und Verhandlungen individuell anzupassen. Zudem erhält der abschließende Vertrag oft umfassende Regelungen das jeweilige Geschäftsverhältnis betreffend (wie z.B. konkrete Preisvereinbarungen), mögliche Anlagen und in jedem Fall am Ende des Dokuments Unterschriftenfelder beider Parteien.
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden dem Vertrag hingegen ergänzend beigefügt und gelten zunächst für alle Kunden gleichermaßen, da in ihnen meist Dinge geregelt werden, die auf sämtliche Verträge anzuwenden sind (Mitwirkungspflichten, Zahlungsbedingungen, Nutzungsrechte, Kündigung, …). Sie sind nicht auf die Vertragsverhandlungen individuell bezogen, sondern mehr oder weniger förmlich ausgestaltet.
Denkbar ist auch ein „Zwischending“ zwischen Mustervertrag und AGB. Hierbei werden Musterverträge mit wenigen individuellen Regelungen sowie AGB als Anlage zu eben diesem versehen.
Besonderheiten bei AGB
Wie oben beschrieben, werden Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Regel dem Vertrag ergänzend beigefügt. Die große Mehrheit geht davon aus, dass diese dann einfach hinzunehmen seien. Dies ist jedoch nicht der Fall! AGB sind genauso Bestandteil des Vertrages, wie auch das individuell Vereinbarte. Auch sie können zur Disposition gestellt, verhandelt und geändert – möglicherweise auch komplett aus dem Vertrag und individuell vereinbart – werden. Dies ist jedoch keinesfalls der Regelfall! Häufig sträuben sich Unternehmen gegen eine Veränderung oder gar Auslassung der AGB.
Eine weitere Besonderheit stellt die AGB-Mitteilung dar. Schließen Sie Verträge mit Verbrauchern ab, müssen Sie die AGB Ihren Kunden zur Zustimmung aushändigen. Im B2B-Bereich verhält sich dies jedoch anders: Schließen Sie Verträge mit anderen Unternehmern, reicht ein Verweis auf die AGB. Sie müssen dann nur auf Anfrage mitgeteilt bzw. ausgehändigt werden. Mehr dazu können Sie auch an anderer Stelle in diesem Blog lesen!
Wozu ist was gut?
Die wesentlichen Unterschiede sollten nun klargeworden sein. Doch wann sollte man zu Musterverträgen und wann zu AGB greifen? Rechtlich gesehen gelten auch Musterverträge als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“, d.h. es gelten die einschränkenden AGB-rechtlichen Vorschriften (§§ 305 ff. BGB). Aus rechtlicher Sicht macht es daher keinen wesentlichen Unterschied, welchen Weg Sie einschlagen. Im Detail gibt es dann aber doch hier und da Unterschiede:
Zum einen können Unterschiede in der Beweisbarkeit bestehen. Gegen Einwände, man habe die AGB beispielsweise nie erhalten, ein Hinweis darauf habe gefehlt o.ä. kann sich meist nur sehr schwer gewehrt werden. Der Vorteil liegt hier natürlich bei den Musterverträgen, welche vom Vertragspartner unterschrieben werden. Dazu können Sie auch an anderer Stelle in diesem Blog etwas lesen!
Zum anderen sollte beachtet werden: Je individueller die Kundenbeziehungen schon in Bezug auf rechtliche Regelungen wie beispielsweise Nutzungsrechte oder Haftungsregelungen sind, desto eher empfiehlt sich aus Sicht des Dokumentenmanagements die Nutzung von Musterverträgen.
Beachten Sie aber, dass Sie, je mehr individuelle Verträge Sie abschließen, desto mehr sollten Sie auf ein gutes Vertragsmanagement achten, damit der Inhalt der einzelnen Vereinbarungen auch nachvollziehbar bleibt.
Brauchen Sie Hilfe?
Sie wissen nicht genau, ob Sie zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem Mustervertrag greifen sollen? Kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen gerne! Falls Sie Ihre bereits vorhandenen AGB im laufenden Vertrag ändern wollen, erfahren Sie hier wie’s geht!
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Ihre Ansprechperson
Dr. Jochen Notholt
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