Was ist ein „Host-Provider“ und welche Pflichten hat er?

Wie Sie in einem früheren Beitrag lesen konnten, bekommen unter anderem Online-Werbedienstleister und App-Store-Betreiber immer mal wieder Post von uns. Anlass für uns, mal grundlegend zu erklären, in welchen Situationen Online-Anbieter, die eine Plattform für Nutzerinhalte bereitstellen, in eine Haftungsfalle tappen können.

Haftung für Inhalte Dritter: Die Dreiteilung

Die Haftung für eigene Online-Inhalte und die von Dritten ist im Telemediengesetz (TMG) geregelt. Grundsätzlich haften Sie als Anbieter von Online-Informationen zunächst einmal für eigene Inhalte, die Sie zur Nutzung bereithalten. Dies gilt für eigene Inhalte und Informationen, aber auch für solche, welche Sie sich „zu eigen machen“. Was das genau heißt, dazu später mehr.

Grundsätzlich wird zunächst zwischen Access-Providern und Content-Providern unterschieden. Access-Provider vermitteln nur den Zugang zu Drittinhalten. Bei ihnen handelt es sich in der Regel um Anbieter von Internetdiensten, die Kunden einen Internetanschluss zur Verfügung stellen. Sie haften nur in wenigen Ausnahmefällen für die Inhalte Dritter. Content-Provider stellen eigene Inhalte zur Verfügung und haften auch voll, wenn diese Inhalte gegen Gesetze verstoßen.

Beachten Sie, dass eigene Inhalte und Informationen – im Sinne einer Einordnung als Content-Provider – auch dann schon vorliegen, wenn Sie als Webseitenanbieter von Dritten zugelieferte Informationen erhalten und diese zum Beispiel durch Ihre Mitarbeiter zur Kenntnis nehmen, kontrollieren und/oder redaktionell bearbeiten und auf Ihrer eigenen Webseite (auch durch Speicherung auf dem eigenen Server) veröffentlichen. Begründet wird dies mit der Kenntnis des konkreten Inhalts, da Sie die Kontrolle über den Speichervorgang haben.

Wer ist Host-Provider?

Neben Access- und Content-Providern gibt es noch eine sehr praxisrelevante Zwischenkategorie, die Host-Provider. Sie lassen sich erstmal nicht den beiden anderen Kategorien zuordnen, weil zwar Drittinhalte zur Verfügung gestellt, aber nicht bloß „durchgeleitet“ werden. Meist handelt es sich um Plattformen, die es Nutzern ermöglichen, eigene Inhalte auf der Plattform hochzuladen (sog. User Generated Content). Die bekanntesten Beispiele dürften Video-Plattformen (YouTube) und Soziale Netzwerke (Instagram) sein, aber auch einfache Online-Foren und Blogs mit Kommentarfunktion.

Wann wird ein Host-Provider zum Content-Provider?

Wie oben beschrieben, haften Sie für eigene Inhalte. Stellen Sie als Host-Provider nur die Plattform zur Verfügung, auf welcher Nutzer ihre Inhalte hochladen, sollten sie eigentlich auf der sicheren Seite sein, oder? So einfach ist das leider nicht! Machen Sie sich nämlich die Inhalte der Nutzer „zu eigen“ oder sind diese als Fremdinhalte nicht mehr klar erkennbar, können Sie ganz leicht vom Host-Provider zum Content-Provider werden.

Wann Sie sich Inhalte und Informationen aus rechtlicher Sicht „zu eigen machen“, wird nach den vom BGH entwickelten Maßstäben aus der sog. Entscheidung „Marions Kochbuch“ (Link zum Urteil) beurteilt. Danach muss eine objektive Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls aus Sicht eines verständigen Nutzers erfolgen.

Als „sich zu eigen gemacht“ gelten Inhalte dann, wenn Sie eine redaktionelle Kontrolle und Strukturierung der Inhalte vornehmen und über vergleichsweise weitreichende Nutzungsrechtseinräumungen verfügen. Präsentieren Sie dann noch die Inhalte auf Ihrer Plattform als eigene, sind diese für verständige Nutzer nicht mehr als „fremd“ erkennbar, sodass Sie Nutzern den Eindruck vermitteln, tatsächlich und nach außen sichtbar die Verantwortung übernehmen zu wollen.

Beachten Sie aber, dass das Kriterium der Kontrolle und Überprüfung der Inhalte für sich genommen nicht unproblematisch und als Indiz für ein Zueigenmachen eher zurückhaltend zu behandeln ist. Nur wo es um echte inhaltliche Kontrolle, Einflussnahme oder spezifische Optimierung oder Bewerbung der konkreten Inhalte im Interesse des Angebots einer eigenen inhaltsbezogenen Dienstleistung geht, kann daher ein Zueigenmachen möglich sein. Wo lediglich eine Vorabüberprüfung vorgenommen wird, um eindeutig illegale oder unzulässige Inhalte vorbeugend auszuschließen, sollte nicht zur Annahme eines Zueigenmachens führen.

Dass dieses Kriterium nicht ganz unproblematisch ist, ist auch bei Verkaufsplattformen erkennbar. Auf die tatsächliche Kenntnis und Kontrolle der Inhalte soll es nämlich dann nicht ankommen, wenn schutzrechtsverletzende Angebote auf einer Verkaufsplattform zwar von Dritten eingestellt werden, aber im Namen und auf Rechnung des Plattformbetreibers erfolgen.

Wann und wie haftet der Host-Provider?

Haben Sie weder eigene Inhalte zur Verfügung gestellt und sich auch keine fremden Inhalte zu eigen gemacht, sind Sie von Gesetzes wegen „nicht verpflichtet, die von Ihnen übermittelten und gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen“ (§ 7 Abs. 2 TMG). Sprich: Solange Sie nichts hören, müssen Sie auch nichts tun. Dieser allgemeine Grundsatz gilt für sämtliche spezifischen Provider.

Während die Haftungsfragen bei einer unmittelbaren Schädigung recht simpel zu beantworten sind (Sie verletzen ein Recht, also müssen Sie auch dafür aufkommen), gestalten sich diese bei mittelbaren Handlungen eher etwas komplizierter. Ausschlaggebend bei dieser Thematik ist die Frage, ob Sie Ihnen obliegende Verkehrspflichten verletzt haben. Insoweit genießen Sie eine Haftungsprivilegierung, denn Handlungen, die an sich neutral sind (Produktverkauf oder auch Nichtstun), aber trotzdem zu einer Beeinträchtigung der Rechte anderer führen, verlangen eine ausdrückliche Begründung ihrer Pflichtwidrigkeit, wenn Sie als nur mittelbar (oder gar nicht) Handelnder für eben diese Beeinträchtigung haftbar gemacht werden sollen. So können Sie für das Nichtstun nur dann haftbar gemacht werden, wenn Sie eine Pflicht zum Handeln gehabt hätten.

Was das in der Praxis konkret bedeutet, beschreibt das sogenannte „Notice and take down“-Verfahren: Als Host-Provider müssen Sie nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (erst) reagieren, sobald Sie einen Hinweis auf eine „klare Rechtsverletzung“ erhalten (Link zum BGH-Urteil). Denn laut BGH sind proaktive Filterpflichten unzumutbar. Kommen Sie einer Löschungsanfrage jedoch in der Folge nicht nach, können Sie als Host-Provider haftbar sein.

Was droht Host-Providern in der Zukunft?

Der EuGH hat den BGH in seiner Rechtsauffassung bestätigt (Link zum Urteil), betonte aber gleichzeitig die Möglichkeit, dass Gerichte Host-Provider zur Sperrung oder Löschung wort- und sinngleicher (bereits gemeldeter) Inhalte anweisen können. Kommen Sie als Host-Provider dieser Pflicht nicht nach, können Sie in die Haftung genommen werden. Hinzu kommt, dass zumindest Upload-Plattformen künftig auf Grundlage der neuen EU-Urheberrechtsrichtlinie, deren Umsetzung in deutsches Recht gerade in Vorbereitung ist, zur Nutzung von Upload-Filtern – Algorithmen, die die Inhalte ab- und vergleichen – verpflichtet werden sollen, um einer Haftung zu entgehen.

Was bedeutet das für uns als Host-Provider?

Wenn Sie ein Online-Angebot betreiben, das Sie zum Host-Provider macht, empfehlen wir Ihnen demnach folgende Schritte:

  • Gestalten Sie Ihr Angebot so, dass Sie sich Inhalte Dritter nicht „zu eigen machen“, um einer verschärften Haftung als Content-Provider zu entgehen.
  • Seien Sie als Host-Provider vorbereitet auf Notice-and-take-down Anfragen von Dritten (und deren Anwälten) – und setzen Sie diese umgehend um. Ignorieren Sie diese Anfragen auf keinen Fall!
  • Behalten Sie die rechtliche Entwicklung im Auge, was Upload-Filter und sonstige Maßnahmen zur präventiven Kontrolle von Drittinhalten angeht. Wir halten Sie hierzu hier im comp/lex Blog auf dem Laufenden.

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