Alle an einem Strang: Das Lieferkettengesetz

Sind Sie Auftragnehmerin bzw. Zulieferer großer Unternehmen? Oder arbeiten Sie selbst für ein großes Unternehmen, dass Waren oder Dienstleistungen von anderen Unternehmen bezieht? Dann sind Sie möglicherweise vom Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) betroffen. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, worauf Sie achten müssen, um sich gesetzeskonform zu verhalten.

Hintergrund

Durch die voranschreitende Globalisierung werden Produktion von Waren und Dienstleistungen immer häufiger ins Ausland verlegt, um Kosten zu sparen und weniger Auflagen erfüllen zu müssen. Nicht selten zum Nachteil von Menschen und Umwelt: So kamen 2012 in Pakistan ca. 250 Menschen wegen fehlender Notausgänge ums Leben, als eine große Textilfabrik des deutschen Unternehmens kik brannte.

Die freiwillige Befolgung von Leitlinien hatte nicht den gewünschten Effekt. Im Jahr 2020 erfüllten nur 13–17 % der inländischen Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmer:innen die Maßnahmen aus dem Nationalen Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte 2016–2020 (NAP), der von der Bundesregierung 2013 veröffentlicht wurde. 

Daher wurde ein Gesetzgebungsverfahren eingeleitet, dessen Ergebnis das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ (LkSG) ist. Das LkSG gilt seit dem 01. Januar 2023.

Anwendungsbereich

Das Gesetz gilt für Unternehmen mit Sitz, Haupt- oder Zweigniederlassung in Deutschland und mindestens 3.000 Arbeitnehmer:innen. Ab dem 01. Januar 2024 richtet es sich auch an Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmer:innen im Inland (darunter fallen auch Leiharbeiter:innen, wenn ihre dortige Einsatzdauer sechs Monate übersteigt).

Es ist allerdings zu bedenken, dass nicht nur Unternehmen entsprechender Größe sich an die gesetzlich genannten Vorgaben halten müssen. Auch kleinere Unternehmen, deren Auftraggeber:innen in den Anwendungsbereich fallen, werden zunehmend vertraglich zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten nach § 3 LkSG verpflichtet. Das Gesetz gilt daher mittelbar für Unternehmen aller Größen, die entsprechende Geschäftsbeziehungen haben. 

Worum geht es?

Im Grunde geht es um die Übernahme von Verantwortung über den konkreten Vertragsinhalt hinaus. Die soziale und ökologische Verantwortung soll nicht am eigenen Werkstor enden, sondern sich auf die gesamte Lieferkette erstrecken. Das LkSG zieht also das Handeln der Vertragspartner:innen in den eigenen Verantwortungsbereich. Die an der Wertschöpfungskette des Produkts beteiligten Unternehmen müssen sich anhand der Sorgfaltspflichten des LkSG messen lassen.

Menschenrechtliche Verpflichtungen

Das Augenmerk liegt auf menschenrechtlichen Risiken. Insbesondere sollen Kinderarbeit und Zwangsarbeit sowie Diskriminierung unterbunden werden. Arbeitssicherheit soll an einen Mindeststandard angepasst werden; Arbeitnehmer:innen sollen sich, ohne negative Konsequenzen befürchten zu müssen, in Gewerkschaften zusammenschließen können und es sollen angemessene Löhne gezahlt werden.

Die Sorgfaltspflichten

Neben den menschenrechtlichen Vorschriften beinhaltet das Gesetz weitere Sorgfaltspflichten. Eine betriebsinterne Stelle soll ein Risikomanagement einrichten und eine jährliche Risikoanalyse durchführen. Präventions- und Abhilfemaßnahmen wie Schulungen und vertragliche Zusicherungen sollen Verletzungen der Sorgfaltspflichten verhindern.

Darüber hinaus sollen Stellen eingerichtet werden, die ein Beschwerdeverfahren ermöglichen. Auch für mittelbare Zulieferinnen und Zulieferer sieht das LkSG Vorschriften vor: Zwar sind die Sorgfaltspflichten grundsätzlich auf den eigenen Geschäftsbereich des Unternehmens und unmittelbare Zulieferinnen und Zulieferer beschränkt; allerdings werden über die Zurechnungsnorm des § 5 I 2 LkSG auch weitere Unternehmen in der Vertragskette involviert. 

Was müssen Sie jetzt tun?

Die Maßnahmen gegenüber Zulieferinnen und Zulieferern haben Auswirkungen insbesondere auch auf viele KMUs aus der IT-Branche, zu denen viele unserer Mandant:innen zählen. Selbst wenn KMU nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, sollten sie entsprechende Anpassungen in ihren Vertragswerken vornehmen.

Ein Code of Conduct, der auch veröffentlicht werden kann, ist da eine große Hilfe. Bei der Erstellung eines solchen Code of Conduct ist auf die Ausgestaltung des Pflichtenprogramms zu achten, da diese ggf. Mitbestimmungsrechte (sofern ein BR vorhanden ist) auslösen kann.

Wir unterstützen Sie sehr gerne bei der Anpassung oder Neugestaltung entprechender Klauseln in bestehenden Vertragswerken, Erstellung neuer Vertragswerke oder auch Ihres individuellen Code of Conduct.

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