Mit einem Klick zum Glück? Jetzt kaufen-Button und Kündigungsbutton!

Online-Vertragsschlüsse vereinfachen den Geschäftsverkehr zwar erheblich, bergen aber sowohl auf Seiten der Unternehmer:innen als auch auf Seiten der Verbraucher:innen Risiken. Wie Sie sich durch das Wirrwarr der gesetzlichen Regelungen kämpfen und ihre Website im Hinblick auf Online-Vertragsschlüsse gesetzeskonform gestalten, erklären wir Ihnen in diesem Beitrag.

Die Digitalisierung macht es möglich, auch online Verträge zu schließen. Mittlerweile hat der Gesetzgeber erkannt, dass der Vertragsschluss jedoch bestimmte Vor- und Nachteile bietet.

Diese betreffen nicht nur typische Online-Handelsunternehmen, sondern jedes Unternehmen, das den Abschluss von Verträgen online anbietet, und/oder Verträge mit längerer Laufzeit mit seinen Kund:innen schließt.

Sicherlich sind Sie bereits über Begriffe wie „Buttonlösung“, den „Jetzt kaufen-Button“ und auch den „Kündigungsbutton“ gestolpert. Bei der gesetzeskonformen Einrichtung dieser Lösungen sind bestimmte Gestaltungsvorschriften zu beachten und kleine Stolpersteine zu vermeiden.

Außerdem besprechen wir ein brandaktuelles Urteil zum „Jetzt kaufen-Button“, das Sie kennen sollten, wenn Sie online Vertragsabschlüsse ermöglichen.

Was genau meint die „Buttonlösung“?

Für wen gelten diese Vorschriften?

Grundsätzlich müssen Sie diese Vorschriften beachten, wenn Sie Unternehmer:in sind und mit Verbraucher:innen Verträge abschließen. Gegenüber anderen Unternehmer:innen gibt es keine besonderen Gestaltungsregelungen hinsichtlich etwaiger Buttons.

Es sind zwei Regelungen zu unterscheiden. 

  1. Zunächst wurde im Zuge der Modernisierung des BGB erkannt, dass Online-Vertragsschlüsse oft (gezielt) so gestaltet wurden, dass Kund:innen durch missverständliche Ausgestaltung von Bestellprozessen in Abo- oder Vertragsfallen geraten. Dieser Praxis sollte mit der Einführung der so bezeichneten „Buttonlösung“ in § 312j Absatz 3 BGB Einhalt geboten werden.
  2. Ein weiteres Problem wurde darin erkannt, dass Online-Vertragsschlüsse Verbraucher:innen zwar einfach gemacht würden, einige Unternehmen aber die Kündigungsmöglichkeiten solcher Verträge gezielt so versteckten, dass eine Kündigung den Verbraucher:innen quasi unmöglich gemacht wurde.

Dieser Problematik sollte der im Zuge der Modernisierung des BGB eingeführte §312k BGB entgegentreten, der ausführlich Voraussetzungen und Anforderungen an den „Kündigungsbutton“ und Konsequenzen seiner Nichteinhaltung regelt.

Welche Buttons brauche ich?

Der Jetzt kaufen-Button ist nach § 312j Absatz 2 und Absatz 3 BGB verpflichtend anzubieten „bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der die/den Verbraucher:in zur Zahlung verpflichtet“ – also wenn ein:e Unternehmer:in z.B. über (s)eine bzw. ihre Website, einen Online-Marktplatz oder auch über eine App kostenpflichtige Verträge mit Verbraucher:innen schließt.

Der Kündigungsbutton muss vorhanden sein, wenn ein:e Unternehmer:in „Verbraucher:innen über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das eine:n Unternehmer:in zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet“ – also wenn ein:e Unternehmer:in Leistungen anbietet, die wiederkehrend sind, sich über einen längeren Zeitraum wiederholen und die nur einmalig in einem Vertrag vereinbart werden. Ein Kündigungsbutton ist nicht erforderlich, wenn a) das Gesetz vorschreibt, dass die Kündigung in Schriftform erfolgen muss oder b) bei Verträgen über Finanzdienstleistungen.

Wie müssen die Buttons gestaltet sein?

Das Gesetz schreibt in den Paragraphen § 312j Absatz 3 und § 312k BGB vor, wie die Buttons gestaltet werden müssen, um Rechtssicherheit zu schaffen.

Button-Lösung bzw. „Jetzt kaufen“-Button

Unternehmer:innen haben die Bestellsituation bei einem Vertrag nach § 312j Absatz 2 so zu gestalten, dass Verbraucher:innen mit der Bestellung ausdrücklich bestätigen, dass sie sich zu einer Zahlung verpflichten. Diese Pflicht der Unternehmer:innen kann bei einer Bestellung über eine Schaltfläche zwar erfüllt sein, muss aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

Die Schaltfläche, die zur verbindlichen Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung durch die Verbraucher:innen und durch Bestätigung zum Vertragsschluss führt, muss klar und unmissverständlich bezeichnet sein. 

Erlaubt sind dabei die Worte „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine „entsprechend eindeutige Formulierung“.

Welche Formulierungen eine solche „entsprechend eindeutige Formulierung“ darstellen, war mittlerweile bereits häufiger Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen.

Konsequenzen

Hält sich ein:e Unternehmer:in nicht an diese Anforderungen und ist die Schaltfläche etwa missverständlich beschriftet, oder wird ein Vertrag geschlossen, ohne dass eine solche Schaltfläche eingebaut ist und Verbraucher:innen erkennen könnten, dass ein Vertrag geschlossen wird, trifft das Gesetz eine harte Regelung: Der Vertrag gilt dann als nicht zustande gekommen – Verbraucher:in und Unternehmer:in können also keine gegenseitigen Rechte und Pflichten daraus ableiten.

Kündigungsbutton und Kündigungsbestätigung

Anforderungen und Gestaltung

Hinter der Regelung steht der gesetzgeberische Gedanke, dass Verbraucher:innen die Kündigung eines Vertrags ebenso einfach gemacht werden müsse, wie der Vertragsschluss selbst. Umgesetzt werden kann diese Anforderung durch eine „ein-Klick“-Kündigungsmöglichkeit über eine Kündigungs-Schaltfläche, den sog. „Kündigungsbutton“ auf der Website, auf der Verbraucher:innen den Vertrag bereits schließen konnten. 

Diese Schaltfläche ist 

  1. nach § 312k Absatz 2 BGB mit den Worten „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu beschriften und 
  2. muss zu einer Bestätigungsseite führen, die die Verbraucher:innen dazu auffordert und ihnen ermöglicht, zu bestimmten, in § 312k Absatz 2 Nummer 1 aufgeführten, kündigungsrelevanten Tatsachen Angaben zu machen.
  3. Nach § 312k Absatz 2 Nummer 2 BGB muss die Bestätigungsseite zudem eine „Bestätigungsschaltfläche“ enthalten, „über deren Betätigung Verbraucher:innen die Kündigungserklärung abgeben können und die gut lesbar mit nichts anderem als den Worten „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist“.

§ 312k BGB fordert außerdem, dass diese Schaltflächen und die Bestätigungsseite „ständig verfügbar“ und „unmittelbar und leicht zugänglich“ sein müssen. Was das genau bedeutet, wurde bisher nicht geklärt.

Die Verbraucher:innen müssen ihre durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern können, dass erkennbar ist, dass die Kündigungserklärung durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegeben wurde.

Kündigungsbestätigung und Konsequenzen 

Die Unternehmerin hat dem Verbraucher den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform zu bestätigen. Es wird vermutet, dass eine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung der/dem Unternehmer:in unmittelbar nach ihrer Abgabe zugegangen ist.

Sofern Verbraucher:innen keinen bestimmten Kündigungszeitpunkt angeben, regelt § 312k BGB nun auch, dass die Kündigung im Zweifel zum frühestmöglichen Zeitpunkt wirksam wird.

Wenn sich Unternehmer:innen nicht an diese Anforderungen des § 312k BGB halten und Schaltflächen und Bestätigungsseite nicht gesetzeskonform zur Verfügung stellen, können die Verbraucher:innen den entsprechenden Vertrag „jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist“ kündigen. Die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung steht Verbraucher:innen daneben weiterhin zur Verfügung.

Alles ok mit Ihren Buttons?

Wie Sie sehen, ist alles kein Hexenwerk. Wichtig ist, dass Sie aufdröseln, welche Buttons Sie benötigen und diese sauber und mit unmissverständlicher Beschriftung in Ihren Bestellprozess bzw. ins Kundenkonto einbauen.

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