Schuldrechtsreform 2022 – Teil I: Das Gesetz zur Umsetzung der Digitale-Inhalte-Richtlinie

Die Schuldrechtsreform 2022 hält IT-Unternehmen in Atem – höchste Zeit, dass wir uns an dieses Monster-Thema wagen! Im ersten Teil unserer Serie geht es um das "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen" – oder kurz "digitale Inhalte Richtlinie".

Worum geht es bei der Schuldrechtsreform?

Seit 2001 gab es keine große Reform des Schuldrechts mehr – doch nun soll es soweit sein: Mit der Schuldrechtsreform 2022 soll das Schuldrecht an Fortschritt und Digitalisierung angepasst werden. Die Reform behandelt in erster Linie neue Technologien, doch einige Änderungen betreffen auch Grundregeln des BGB, z.B. die Definition eines „Sachmangels“.

Welche wichtigsten Änderungen bringt die digitale Inhalte Richtlinie für IT-Unternehmen?

Die digitale Inhalte Richtlinie, aus der die „Leitlinien“ für unser deutsches Die digitale Inhalte Richtlinie, aus der die „Leitlinien“ für unser deutsches Umsetzungsgesetz stammen, kommt aus der Feder der EU. Die entsprechende EU-Richtlinie wurde von Deutschland durch dieses Umsetzungsgesetz, das in weiten Teilen bereits zum 01.01.2022 in Kraft getreten ist, realisiert.

Die digitale Inhalte Richtlinie bringt uns vorwiegend Änderungen im Bereich des Verbraucherrechts, betrifft also überwiegend den B2C-Bereich und enthält nur wenige für den B2B-Bereich wesentliche Regelungen.

Betroffen sind Verträge, die die Zahlung eines Preises, bzw. nun auch die Zahlung mit Daten durch die Verbraucherinnen und Verbraucher zum Gegenstand haben und die als Gegenleistung entweder „digitale Inhalte“ oder „digitale Dienstleistungen“ vorsehen (mehr zu diesen Begriffen sogleich). Diese Verträge sind nun erstmals in den §§ 327 ff. BGB ausdrücklich geregelt.

Die wichtigsten Punkte der „digitale Inhalte Richtlinie“ sind:

  • der neue Sachmangelbegriff;
  • die Aktualisierungspflicht / Updatepflicht von ungeklärter Dauer;
  • sowie die Ausweitung der Beweislastumkehr auf 12 Monate.

Was sind digitale Produkte?

Digitale Dienstleistungen und digitale Inhalte sind zusammen „digitale Produkte“. Gesetzlich ist in §327 BGB genau definiert, wann digitale Produkte vorliegen: Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden, beispielsweise eine App im Aboservice. Digitale Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die der Verbraucherin oder dem Verbraucher

  1. die Erstellung, die Verarbeitung oder die Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen, zum Beispiel ein Cloud Service;
  2. oder die gemeinsame Nutzung der von der Verbraucherin oder dem Verbraucher oder von anderen Nutzerinnen und Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen. Unter diese Definition möchte der Gesetzgeber beispielsweise die Bereitstellung von Plattformen fassen.

Ausnahmen von der Geltung

Vom Anwendungsbereich des Gesetzes gibt es auch Ausnahmen. So gelten die Regelungen etwa nicht, soweit bei Zahlung der Verbraucherinnen und Verbraucher mit Daten diese Daten ausschließlich und zu keinem anderen Zweck außer zur Erfüllung der Leistungspflicht oder an sie gestellte rechtliche Anforderungen verarbeitet werden (§ 312 1a Satz 2 BGB). Ebenso gelten die Regelungen nicht für Dienstleistungen, die elektronisch bereitgestellt werden (beispielsweise live-Coachings über Zoom) sowie nicht für Software, die in quelloffener Form angeboten wird.

Hiervon gilt dann entsprechend die Rückausnahme: Dient die Datenverarbeitung nicht ausschließlich der Sicherheit, Kompatibilität oder Interoperabilität der vom Unternehmen angebotenen Software, so finden die Regelungen wieder Anwendung.

Wichtig: Der neue Mangelbegriff laut „digitale Inhalte Richtlinie“

Die wohl wichtigste Neuerung, die nicht nur für digitale Inhalte gilt (siehe auch hier), ist der neue Mangelbegriff im BGB.

Ein Produkt ist nunmehr mangelhaft, wenn es nicht den subjektiven und objektiven Anforderungen (dazu mehr im nächsten Beitrag der Serie), sowie den Anforderungen an die Integration genügt.

Letzteres wird insbesondere für Anbieterinnen und Anbieter von Software bzw. Apps bedeutsam sein. Denn, „Anforderungen an die Integration“ meint die Einbindung des Produkts in die digitale Umgebung des Verbrauchers. Künftig wird daher darauf zu achten sein, dass bestimmte Komponenten bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern zum angebotenen Produkt passen (was etwa durch Angabe bestimmter notwendiger Spezifikationen bzw. Mindest-Anforderungen erreicht werden kann). Teilweise, insbesondere bei Software, ist das bereits „good practice“. Geben Sie also an, welche Hardware-Anforderungen das Gerät erfüllen muss, damit die Software läuft und welche Version des Betriebssystems mindestens installiert sein muss, damit Ihr Software-Produkt funktioniert. Achten Sie darauf, dass es nicht nur mit der neuesten Version funktioniert, sondern auch mit älteren. In dieser Sache gilt es abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung entwickelt.

Ob ein Mangel vorliegt, wird für digitale Inhalte zum Zeitpunkt der Bereitstellung des digitalen Produkts, bzw. bei sogenannter dauerhafter Bereitstellung, während des gesamten Bereitstellungszeitraums, beurteilt.

Die Begrifflichkeit ist hier wenig intuitiv, wie wir finden: Dauerhafte Bereitstellung meint nicht etwa das bisher beliebteste Modell, den Einmalkauf, sondern meint die Bereitstellung über ein Abomodell, gesetzlich definiert als „Verpflichtung zur fortlaufenden Bereitstellung über einen Zeitraum“. Hiermit sind beispielsweise Jahresabonnements für eine App gemeint. Für SaaS-Anbieter und Software-Mietmodelle heißt das künftig, dass Ihre Software während der Abo-Laufzeit jederzeit mangelhaft sein oder werden kann.

„Zu Ende“ ist eine mögliche Haftung für Sachmängel erst, wenn Verjährung eingetreten ist (auf die sich Anbieterinnen und Anbieter dann berufen müssen). Die Mängelrechte der Verbraucherinnen und Verbraucher verjähren nach § 327j BGB mit dem Beginn der Bereitstellung, bzw. bei dauerhafter Bereitstellung „nicht vor Ablauf von 12 Monaten nach Ende des Bereitstellungszeitraums“.

Beschaffenheitsvereinbarungen – nur noch ausdrücklich!

Beschaffenheitsvereinbarungen (etwa „dies ist eine Beta-Version“), sind wegen § 327h BGB künftig nur noch ausdrücklich möglich, wenn die Verbraucherinnen und Verbraucher über die Abweichung der Beschaffenheit vor Vertragsschluss ausdrücklich hingewiesen wurden und diese Abweichung der Beschaffenheit zusätzlich ausdrücklich und gesondert vertraglich vereinbart wurde. Möchten Sie also die Beta-Version einer Software anbieten, müssen Sie künftig schon vor Vertragsschluss darauf hinweisen, dass die Software sich noch im Entwicklungsstadium befindet sowie Sie es auch im Vertrag verankern sollten. Es empfiehlt sich daher, den vorvertraglichen Hinweis auf die Abweichung der Beschaffenheit zu Beweiszwecken zu dokumentieren.

Die Beweislastumkehr

Bisher konnten Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Mängelrechte bis zu 6 Monate lang dank einer Beweiserleichterung vereinfacht geltend machen. In den ersten 6 Monaten war das Unternehmen in der Beweispflicht, nachzuweisen, dass der Mangel nicht bereits „von Anfang an“ vorhanden (also etwa auf falsche Handhabung durch Verbraucherinnen und Verbraucher zurückzuführen) war (sog. „Beweislastumkehr“).

Diese Beweiserleichterung wird für Verbraucherinnen und Verbraucher nun sogar auf 12 Monate ausgeweitet. Sie gilt allerdings nicht, wenn die digitale Umgebung der Verbraucherinnen und Verbraucher mit den technischen Anforderungen des Produkts inkompatibel ist oder wenn die Verbraucherinnen und Verbraucher notwendigen Mitwirkungshandlungen verweigern (und das Unternehmen dadurch nicht feststellen kann, ob die Voraussetzungen für die Beweiserleichterung tatsächlich vorliegen). Mitwirkung ist beispielsweise dann notwendig, wenn ein Software-Update der Fehlerbehebung dient, aber aus technischen Gründen von den Verbraucherinnen und Verbrauchern selbst installiert werden muss. In beiden Fällen muss das Unternehmen die Verbraucherinnen und Verbraucher vor Vertragsschluss klar und verständlich über technische Anforderungen des Produkts oder die Obliegenheit der Verbraucherinnen und Verbraucher zur Mitwirkung informiert haben. Anderenfalls gilt die Beweiserleichterung für Verbraucherinnen und Verbraucher auch bei Inkompatibilität und Verweigerung von Mitwirkungshandlungen.

Startpunkt dieser Zeitspanne für die Beweiserleichterung ist bei digitalen Inhalten die erstmalige Bereitstellung des Produkts bzw. Inhalts.

Die Bereitstellungspflicht

Für Unternehmen besteht nun eine Bereitstellungspflicht nach § 327b BGB
Das bedeutet, dass das Unternehmen den digitalen Inhalt „unverzüglich nach Vertragsschluss“ bereitzustellen hat, außer etwas anderes ist vereinbart.

„Bereitgestellt“ ist digitaler Inhalt, sobald den Verbraucherinnen und Verbrauchern entweder direkt der digitale Inhalt, „geeignete Mittel für den Zugang“ zum digitalen Inhalt oder das Herunterladen des digitalen Inhalts zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht worden ist. Digitale Dienstleistungen gelten als bereitgestellt, „sobald die digitale Dienstleistung dem Verbraucher unmittelbar oder mittels einer von ihm hierzu bestimmten Einrichtung zugänglich gemacht worden ist“. Eine App, die im App-Store gekauft wird, muss somit sofort zum Download und zur Nutzung verfügbar gemacht werden, es sei denn, es ist konkret etwas anderes vereinbart.

Entgegen § 363 BGB gilt hierbei: Das Unternehmen muss nachweisen, dass er die digitalen Inhalte bereitgestellt hat – dies gilt für jede einzelne (Teil-)Bereitstellung.

Verstößt das Unternehmen gegen diese Bereitstellungspflicht, haben Verbraucherinnen und Verbraucher ein Recht zur Vertragsbeendigung, nachdem sie das Unternehmen zur Bereitstellung aufgefordert haben. Ebenso haben sie das Recht auf Schadensersatz nach §§280, 281, 284 BGB. Anstelle der sonst erforderlichen Fristsetzung bei der Geltendmachung von Schadensersatz tritt die Aufforderung zur Bereitstellung. Diese Aufforderung kann entbehrlich sein (etwa bei Verweigerung des Unternehmens der Bereitstellung, bei Erkennbarkeit, dass nicht bereitgestellt werden wird oder wenn fristgemäße Bereitstellung für die Verbraucherinnen und Verbraucher erkennbar wesentlich war und auch vereinbart wurde).

Die Updatepflicht – das große Rätselraten

Die größten Kopfschmerzen bereitet unzweifelhaft die neue Updatepflicht nach § 327f BGB. Grundsätzlich ist das Unternehmen verpflichtet, Aktualisierungen (insbesondere Sicherheitsupdates) für digitale Inhalte bereitzustellen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des Produkts erforderlich sind. Das Unternehmen muss in diesem Zuge über die Bereitstellung neuer Aktualisierungen informieren und auf die Folgen unterlassener Installation hinweisen (das Unternehmen verantwortet fehlerhafte Anleitungen hierzu).

Problematisch an der Aktualisierungspflicht ist, dass nicht explizit geregelt wurde, wie lange das Unternehmen dazu verpflichtet ist, Aktualisierungen zu bringen oder in welchem Umfang das Unternehmen zu Aktualisierungen verpflichtet ist. Wir denken, dass es auf eine Einzelfallbetrachtung ankommt (wie so oft im Recht) und dass Anhaltspunkte hierfür zum einen die Mängelgewährleistungsfrist (bis zu diesem Zeitpunkt werden wohl mindestens Aktualisierungen zu bringen sein), aber auch Faktoren wie Zweck und Einsatzgebiet des Produkts und berechtigte Erwartungen der Nutzerinnen und Nutzer sein werden. Hier wird die Rechtsprechung konkretisieren und Zeitspannen oder Bemessungsfaktoren bestimmen müssen. Bis dahin müssen Unternehmen mit der entstandenen Unsicherheit umgehen – immerhin wissend, dass sie nicht alleine im Boot sitzen.

Auswirkungen der „digitale Inhalte Richtlinie“ auf Ihr B2B-Geschäft

Direkte Geltung für Geschäfte zwischen Unternehmen entfalten die Regelungen der digitalen-Inhalte-Richtlinie nicht. Oft orientiert sich die Rechtsprechung aber an Verbraucherschutzvorschriften, um gewisse Grenzen im unternehmerischen Rechtsverkehr abzustecken. So können die Regelungen eine sog. „Indizwirkung“ entfalten bei der Beurteilung, ob gewisse vertragliche Vereinbarungen im unternehmerischen Verkehr zulässig sind und wie gewisse Regelungen auszulegen sind. Das kennen Sie vielleicht aus dem Gebiet der Haftungsbegrenzung: Die Haftung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern kann nur sehr eingeschränkt begrenzt werden. Gesetzlich sind Haftungsbegrenzungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern in AGB nur schwer möglich. Dieser Grundsatz färbt auch auf Beziehungen unter Unternehmen ab (obwohl diese ursprünglich vorrangig dem Verbraucherschutz dienen sollte).

Zunächst ergibt sich aber im B2B-Bereich kein unmittelbarer Handlungsbedarf für Unternehmen.

Alles klar?

Fest steht, dass mit den Gesetzesänderungen zum Teil neue Fragen aufgeworfen wurden, auf die es zunächst noch keine Antworten gibt. Allerdings wurde auch etwas Rechtssicherheit geschaffen, da klar geregelt ist, wann digitale Inhalte mangelhaft sind und welchen Anforderungen vertragliche Regelungen genügen müssen.

Haben Sie Fragen zu unseren Angeboten und Leistungen? Nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf!

Sie möchten mehr über uns und unsere Leistungen im IT- und Datenschutzrecht erfahren? Das geht ganz einfach:

  • Abonnieren Sie unsere Tipps und Tricks.
  • Lesen Sie unsere kostenlosen E-Books.
  • Informieren Sie sich über unsere Leistungen.
  • Werfen Sie einen Blick in unseren Wegweiser. Darin finden Sie alle unsere Blog-Beiträge thematisch geordnet.
  • Haben Sie noch ein anderes Anliegen? Nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf.

Ihre Ansprechperson


Themen:

Ähnliche Artikel: