Softwarepiraterie: Unsere (schlechten) Erfahrungen mit Google und Apple

Im Anschluss an einen früheren Beitrag zum Thema Verfolgung von Softwarepiraterie möchten wir an zwei Beispielen aus unserer Praxis zeigen, warum uns die “Großen” häufig das Leben schwerer machen als es sein müsste und dürfte. Konkret geht es um Google als Online-Werbedienstleister und um Apple als App-Store-Anbieter.

Fall 1: Google als Online-Werbedienstleister

Schon im früheren Beitrag hatten wir erklärt, warum Online-Werbedienstleister wie Google bei der Verfolgung von Softwarepiraterie und anderen Rechtsverletzungen eine wichtige Rolle spielen: Sie helfen den Rechtsverletzern, ihre Angebote zu monetarisieren, und sie verfügen regelmäßig über verifizierte Kontakt- und Zahlungsdaten.

Um Softwarepiraten das Leben schwerer zu machen, ist deshalb häufig das einzige wirksame Mittel, die Werbung in ihren Onlineangeboten zu unterbinden.

Nach deutschem Haftungs- und Urheberrecht sind Online-Werbedienstleister dazu verpflichtet,

  1. rechtsverletzende Angebote ab Kenntnis von der Rechtswidrigkeit auf die “Blacklist” zu setzen, d.h. ihnen keine Werbung mehr bereitzustellen;
  2. den Verletzten Auskunft über Name und Anschrift (inkl. Mail-Adresse) des jeweiligen Kunden zu erteilen.

Der weiterhin größte Anbieter von Online-Werbedienstleistungen ist Google (Anbieterin des Dienstes AdSense ist übrigens die Google Ireland Limited mit Sitz in Dublin, Irland). Kommt Google den oben genannten Pflichten nach?

Nach unserer Erfahrung nur sehr eingeschränkt. Nachdem wir im früheren Beitrag ein Vorgehen beschrieben haben, wie man bei Google schnell und unkompliziert ein Blacklisting erreichen kann, war man bei der Google Germany GmbH zuletzt wieder zurückhaltender. Wir wurden in einem konkreten Fall darauf verwiesen, zunächst das berühmt-berüchtigte Online-Formular zu bemühen und uns ggf. noch direkt an die Google Ireland Limited zu wenden.

Auf das Online-Formular wurde wie gewohnt nicht reagiert (wir haben das übrigens bisher in Fällen dieser Art noch nie erlebt). Das allein lässt schon tief blicken. Nachdem wir uns dann in einem ausführlichen Schreiben per Einschreiben / Rückschein an die Google Ireland Limited wandten, erhielten wir eine vorformulierte E-Mail mit der Bitte, für unsere Anliegen das Online-Formular zu nutzen…

Auskunftsersuchen wurden uns von Google übrigens in der Vergangenheit noch nie beantwortet. Die erstaunliche Begründung: Datenschutz.

Warum agiert Google so? Unser Verdacht: Aus kommerziellen Gründen. Google verdient an jedem AdSense-Kunden mit, und Google verdient nichts mehr mit einem ehemaligen AdSense-Kunden. Wie groß ist also das wirtschaftliche Interesse des Unternehmens, einen Kunden auf die Blacklist zu setzen?

Aus rechtlicher Sicht ist die Sache jedenfalls eindeutig:

  1. Ein Online-Werbedienstleister, der auf ein Blacklisting-Ersuchen bezogen auf einen offensichtlich rechtswidrig handelnden Werbekunden nicht reagiert, haftet nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung.
  2. Er ist außerdem nach § 101 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 UrhG zur Auskunft über die Kontaktdaten seiner Kunden verpflichtet.
  3. Leitende Mitarbeiter eines Online-Werbedienstleisters, der es vorsätzlich trotz Kenntnis von der Rechtsverletzung weiterhin mit Verletzern zusammenarbeitet, können sich unserer Meinung nach auch strafbar machen. In diesen Fällen besteht der dringende Verdacht zur Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß durch Unterlassen.

Im Falle der Softwarepiraterie mag sich der Strafbarkeitsvorwurf “übertrieben” anhören. Aber wie sieht es aus, wenn es um Websites geht, die den Terrorismus fördern oder Kinderpornografie veröffentlichen? Aus rechtlicher Sicht halten sich die Unterschiede in Grenzen.

Fall 2: Apple als App-Store-Betreiber

Gelegentlich haben wir es auch mit Fällen zu tun, in denen Apps für Mobilgeräte die Rechte unserer Mandanten verletzen. In diesen Fällen ist der einzig wirksame Weg, die Rechtsverletzung zu verfolgen, der Weg über den App Store Betreiber.

Nach deutschem Haftungs- und Urheberrecht sind App-Store-Betreiber dazu verpflichtet,

  1. rechtsverletzende Apps ab Kenntnis von der Rechtswidrigkeit zumindest bis zur Klärung der Vorwürfe aus dem App Store zu entfernen;
  2. den Verletzten Auskunft über Name und Anschrift (inkl. Mail-Adresse) des jeweiligen Entwicklers zu erteilen.

In einem aktuellen Fall von Softwarepiraterie wandten wir uns in einem Fall ganz offensichtlicher Rechtsverletzung an Apple als Betreiberin des Apple App Stores. Das erledigt man über einen sog. “App Store Content Dispute”, auch hier kommt ein Online-Formular zum Einsatz. Wir erhielten von Apple eine Nachricht mit dem (nicht verifizierten) Namen des Entwicklers und seiner Mail-Adresse. Der Entwickler wurde ebenfalls informiert und höflich darum gebeten zu prüfen, ob seine App tatsächlich die geltend gemachten Rechte verletzt. Falls ja, wird er höflich darum gebeten, selbst die App aus dem App Store zu entfernen.

In diesem Fall hatten wir Glück: Der Entwickler meldete sich bei uns, ihm schien die Rechtsverletzung nicht bewusst zu sein, und er entfernte die App von sich aus selbstständig aus dem App Store.

Apple informierte uns in der Folge darüber, dass die Angelegenheit für das Unternehmen damit erledigt sei. Dem widersprachen wir mit dem Hinweis, dass wir zusätzlich noch

  1. die Löschung / Deaktivierung der bereits vertriebenen Apps bei den Endnutzern erreichen würden (falls das technisch möglich ist, und es wäre aus unserer Sicht fatal, wenn es nicht möglich wäre);
  2. Auskunft verlangen über die Umsätze, die mit der App erzielt wurden.

Beide Ansprüche ergeben sich eindeutig aus deutschem Urheberrecht. Trotzdem weigerte sich Apple zunächst, unsere Forderungen zu erfüllen. Erst nachdem wir etwas direkter wurden, erteilte man uns Auskunft über die erzielten Umsätze. Diese waren glücklicherweise so gering, dass wir auf die weitere Rechtsverfolgung verzichten konnten.

Was wäre aber gewesen, wenn sich der Entwickler nicht kooperativ verhalten hätte? In diesem Fall hätte Apple nach deutschem Haftungsrecht dem Vorwurf der Rechtsverletzung nachgehen und zumindest bis zur Klärung der Vorwürfe die App aus dem App Store entfernen müssen. Sonst haftet Apple nach unserer Meinung als Störer zumindest auf Unterlassung. Das “App Store Content Dispute” Verfahren wirkt auf uns nicht so, als stünde es im Einklang mit diesen Rechtsgrundsätzen.

Kämpfen lohnt sich!

Auch wenn sich dies alles ernüchternd lesen mag: Nach unserer Erfahrung kann es sich durchaus lohnen, es in Fällen wie diesen mit den “Großen” aufzunehmen. Selbst wenn es schwierig ist, Softwarepiraten vor Gericht zu bekommen, kann man ihnen so jedenfalls das Leben etwas schwerer machen.

Lesen Sie in unserer Produktübersicht mehr dazu, wie wir Ihnen bei der Verfolgung von Softwarepiraterie helfen können, und kontaktieren Sie uns, wenn Sie unsere Unterstützung brauchen.

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