AGB für B2B-Software – auch für den Partnervertrieb geeignet?
Wenn wir kleinere Anbieter von B2B-Standardsoftware beraten, vertreiben diese ihre Produkte in der Regel zunächst direkt an ihre Endkunden. Später möchten sie dann mit Hilfe von Partnerunternehmen den Vertrieb ihrer Software verbessern. In diesem Beitrag erklären wir, wie Sie in Ihren AGB damit sauber umgehen.
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Wer ist Vertragspartner des Endkunden?
Wenn Anbieter ihre selbst hergestellte Software direkt an Endkunden vertreiben, ist dieser Endkunde natürlich auch Vertragspartner. Wird das Vertriebsmodell umgestellt und ein Partnerunternehmen genutzt, um die eigene Software zu vertreiben, muss zwischen dem Software-Anbieter und dem Partnerunternehmen geklärt werden, wer von beiden Vertragspartner des Endkunden wird.
In der Regel ist derjenige der Vertragspartner des Endkunden, der letzterem gegenüber Rechte in Anspruch und Pflichten auf sich nimmt. Wem diese Rolle zufällt, also dem Hersteller der Software oder dem Partnerunternehmen, sollte eindeutig vertraglich geregelt werden. Eine nachträgliche Feststellung, welche Regelung gewollt war, kann schwierig werden, wenn es dazu keine vertraglichen Anhaltspunkte gibt.
Hersteller bleibt Vertragspartner des Endkunden
Bedient sich ein Software-Anbieter eines Partnerunternehmens für den Vertrieb und soll der Software-Anbieter, also der Hersteller, Vertragspartner des Endkunden bleiben, kommt dem Partnerunternehmen die Rolle des reinen Vermittlers zu. In rechtlicher Hinsicht stellt sich dann die Frage, ob ein vermittelndes Partnerunternehmen als Handelsvertreter oder Handelsmakler tätig werden soll. Der Unterschied ergibt sich vor allem aus dem Pflichtenkreis.
Ein Handelsvertreter hat die Pflicht, tätig zu werden. Er muss sich also um den Abschluss von Verträgen bemühen. Ein Handelsmakler hingegen hat keine Pflicht zum Tätigwerden. Er kann selbst entscheiden, wie aktiv er sein möchte.
Der Software-Anbieter schließt entweder einen Handelsvertreter- oder Handelsmaklervertrag mit dem Partnerunternehmen ab. Egal für welches der beiden Geschäfte sich die Beteiligten entscheiden, die AGB oder sonstigen Vertragsbedingungen des Software-Anbieters müssen nicht verändert oder ergänzt werden. Sie gelten weiterhin direkt zwischen dem Software-Anbieter und dem Endkunden.
Partner wird Vertragspartner des Endkunden
Häufig läuft die Sache aber anders ab: Software-Reseller und -Distributoren können durchaus selbst Vertragspartner des Endkunden werden. (Das kann vor allem im Rahmen der Beteiligten – und auch des Endkunden – liegen, wenn es um ein Projekt geht, in dem die Software nur einer von mehreren Leistungsbestandteilen ist. Dann hat der Kunde in der Regel ein Interesse daran, nur einen Vertragspartner zu haben.) Wenn also das Partnerunternehmen Vertragspartner des Endkunden ist, bestimmt das Partnerunternehmen auch die Vertragsbedingungen. Die AGB des Software-Anbieters gelten also nicht mehr direkt gegenüber dem Endkunden. Wenn der Software-Anbieter über seine AGB trotzdem Einfluss auf die Beziehung zwischen Partnerunternehmen und Endkunden nehmen möchte, sollte er diese ergänzen.
Konkret geht es um die AGB, die beim Vertrag zwischen dem Software-Anbieter und dem Partnerunternehmen vereinbart werden. Die Ergänzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann entweder direkt in den AGB oder in Zusatzbedingungen zu den AGB erfolgen – dazu später mehr. Nun zunächst zu den Inhalten, die neu oder anders als im „Direktgeschäft“ zu regeln sind.
Inhalte von Zusatzvereinbarungen / AGB-Ergänzungen für den Partnervertrieb
Sollten Sie sich für eine Vertragskonstellation entscheiden, bei der Ihr Partnerunternehmen als Vertragspartner gegenüber dem Endkunden auftritt, sollten Sie die folgenden von den „normalen“ AGB abweichenden Vereinbarungen treffen:
- Geltungsbereich der Vertriebsvereinbarung: Regeln Sie, welche Produkte vertrieben werden sollen, und grenzen Sie das Vertriebsgebiet ein.
- Beschränkungen des Vertriebsrechts des Partnerunternehmens: Legen Sie die Vertragslaufzeit fest. Stellen Sie z.B. klar, ob Ihr Partner in Kombination mit Ihrem auch weitere Produkte anbieten darf. Überlegen Sie, welche weiteren Beschränkungen des Vertriebsrechts sinnvoll sind; gerne helfen wir Ihnen dabei.
- Preisautonomie des Partnerunternehmens: Legen Sie fest, ob das Partnerunternehmen den Endpreis selbst festlegen darf bzw. ob es einen Mindestpreis geben soll.
- Anforderungen an den Inhalt der Verträge zwischen Partnerunternehmen und Endkunde: Soll das Partnerunternehmen bestimmte Klauseln aus Ihren AGB gegenüber dem Endkunden verwenden und falls ja, soll es diese dann genau so wiedergeben, wie von Ihnen festgelegt oder genügt die Wiedergabe bestimmter Mindestinhalte? Oder möchten Sie Ihrem Partnerunternehmen die Entscheidung komplett selbst überlassen, was es in seinen AGB gegenüber dem Endkunden regelt?
- Exklusivität für Software-Anbieter und / oder Partnerunternehmen: Regeln Sie, ob Sie oder Ihr Partnerunternehmen – möglicherweise auch beide – die Möglichkeit haben sollen, mit anderen Unternehmen ähnliche Vereinbarungen zu schließen wie diese.
- Umfang der Nutzungsrechte an der Software seitens des Partnerunternehmens: Entscheiden Sie sich, was Ihr Partnerunternehmen mit Ihrer Software anstellen darf; in der Regel ist eine Beschränkung auf die Unterlizenzierung an Endkunden sinn-voll.
- Recht zur Nutzung von Logos oder Marken des Software-Anbieters durch das Partnerunternehmen: Gerade für Marketing-Aktivitäten ist es sinnvoll, dass Ihr Partnerunternehmen auch Ihren Namen in Szene setzt. Sie sollten klar umschreiben, inwieweit etwa Ihr Logo oder Ihr Markenname verwendet werden dürfen. Sie können sich auch Einfluss darauf sichern, in welchen Zusammenhängen Sie keine Erwähnung finden möchten.
- Geheimhaltung und Datenschutz: Stellen Sie durch eine Geheimhaltungsvereinbarung mit Ihrem Partnerunternehmen sicher, dass keine brisanten Informationen nach Außen dringen. Klären Sie ab, ob Sie eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen müssen (und wenn ja, tun Sie es!). Worauf es bei der Auftragsverarbeitung in der Praxis ankommt, erfahren Sie in unserem E-Book.
Zusatzvereinbarung oder AGB-Ergänzung?
Jetzt stellt sich nur noch die Frage nach der Dokumentenstruktur: Sollen Sie Ihre Endkunden-AGB durch Regelungen für den Partnervertrieb ergänzen oder Zusatzbedingungen als gesondertes Dokument formulieren, das nur gegenüber dem Partnerunternehmen Vertragsbestandteil wird?
Die Ergänzung der AGB hat den Nachteil, dass dieses Dokument dadurch komplexer wird. Der Vorteil gegenüber der Formulierung von Zusatzbedingungen ist jedoch, dass man bei der AGB-Ergänzung nur ein Dokument pflegen muss.
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