AGB-Änderungen im laufenden Vertrag – Teil 2: Wie sag ich’s meinem Kunden?
Nachdem wir Ihnen im vorigen Teil dieses Beitrags erklärt haben, unter welchen Voraussetzungen Sie Ihre AGB-Änderungen in laufenden Geschäftsbeziehungen ändern können, wenden wir uns nun der Kommunikation zu: Wie informieren Sie Ihren Kunden wirksam über die gewünschten Änderungen?
Die Ausgangssituation
Sie haben sich also für eine Änderung Ihrer AGB entschieden und möchten nun dafür sorgen, dass diese Änderungen auch im Verhältnis zu Ihren Bestandskunden wirksam werden. Wir gehen davon aus, dass in Ihren AGB eine „einvernehmliche“ Änderungsklausel enthalten ist, die bestimmt, dass die Änderung automatisch als genehmigt gilt, wenn Ihr Kunde dieser nicht innerhalb von 6 Wochen nach Mitteilung widerspricht („Option 3“ in unserem vorherigen Beitrag in dieser Serie). Also was genau schreiben Sie ihm nun?
AGB-Änderungen – was ist üblich?
Während die Rechtsprechung bisher zu diesem Thema schweigt, findet man in der Literatur immerhin einige generelle Hinweise. Wir haben uns zusätzlich die Mühe gemacht und unseren Posteingang nach Änderungs-E-Mails durchforstet, um herauszufinden, was in der Praxis so üblich ist. Die Bandbreite zwischen den verschiedenen E-Mails ist durchaus beachtlich. Grob kann man drei Typen unterscheiden:
- Typ „Minimal“: Die E-Mail enthält lediglich die Information über die Tatsache, dass es eine Änderung gab („Wir haben unsere AGB geändert, hier die neue Fassung…“). Was sich geändert hat, wird aber nicht mitgeteilt.
- Typ „Goldene Mitte“: Es wird eine Variante der neuen Fassung mitgeliefert, in der die Änderungen gegenüber der alten Fassung optisch (z. B. durch Fettdruck) hervorgehoben werden. Eventuell wird auch noch die alte Fassung verlinkt.
- Typ „Detailverliebt“, die aufwändigste und detaillierteste Variante: Die E-Mail fasst die Änderungen kurz zusammen, stellt die alte und neue Fassung einander vergleichend gegenüber, hebt die Änderungen optisch hervor und erläutert sie auch noch.
AGB-Änderungen – was ist unbedingt notwendig?
Was davon ist nun aus rechtlicher Sicht notwendig, damit die Änderungen wirksam werden? Nicht ausreichend ist aus unserer Sicht jedenfalls die erste Variante, denn nach Ihrer Änderungsklausel sind Sie (hoffentlich) dazu verpflichtet, Ihrem Kunden die anstehenden Änderungen mitzuteilen. Das tun Sie in der ersten Variante aber noch nicht, da Sie sich hier lediglich auf die Information beschränken, dass es Änderungen gab – aber sich bewusst darüber ausschweigen, welche das nun genau sind. Es ist Ihrem Vertragspartner aber nicht zumutbar, dass dieser sich aus den zwei Versionen Ihres – möglicherweise Dutzende Seiten umfassenden – Regelwerks in mühsamer Eigenrecherche die jeweiligen Änderungen selbst zusammensucht. Das gilt sowohl im B2C-Geschäft mit Verbrauchern als auch im B2B-Geschäft mit Unternehmern.
Der zweite Typ dürfte aus unserer Sicht in aller Regel ausreichen, der dritte höchstens einmal bei äußerst umfangreichen und/oder komplexen Änderungen erforderlich sein.
Was gibt es sonst noch zu beachten?
Weisen Sie Ihren Kunden darauf hin, welche rechtlichen Folgen sein Schweigen hat (automatische Genehmigung der Änderungen nach Ablauf der Frist) und innerhalb welchen Zeitraums er den Änderungen widersprechen kann. Sollte er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, können Sie ihm deshalb übrigens nicht aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen (Beschluss des OLG Köln vom 28. August 1995, Az.: 16 W 45/95). Es steht Ihnen aber natürlich frei, den Vertrag ordentlich zu kündigen und Ihren Kunden über diese Möglichkeit schon in der Änderungs-E-Mail zu informieren.
Beachten Sie diese Grundsätze, kann eigentlich nichts mehr schiefgehen. Falls Sie trotzdem unsicher sind, fragen Sie gerne bei uns nach.
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Redaktionelle Anmerkung: Dieser Artikel wurde erstmals am 8. November 2017 veröffentlicht und zuletzt am 13. Juni 2020 inhaltlich überarbeitet.
Ihre Ansprechperson
Dr. Jochen Notholt
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