Die Irrungen und Wirrungen der Preisanpassungsklausel – wir räumen auf!

In diesem Beitrag möchten wir mit Missverständnissen zum Thema Preisanpassung aufräumen und Ihnen eine alternative Möglichkeit zur Vereinbarung von Preisanpassungsklauseln vorstellen, die Sie auch bereits vor Vertragsschluss umsetzen können.

Die Rechtslage zu Preisanpassungsklauseln, üblicherweise in Verträgen oder AGB zu findenden Regelungen, die eine nachträgliche Anpassung der vereinbarten Preise in Verträgen ermöglichen, könnte unzählige Bücher füllen. Umso frustrierender ist es für (Dienste-)Anbieter:innen, dass es kaum ein Patentrezept gibt, dem man folgen kann, um eine Anpassung der Preise im laufenden Vertrag zu ermöglichen.

Wie Preisanpassungsklauseln wirksam vereinbart werden können und – wofür Sie sich alternativ entscheiden können

Die Krux an der Preisanpassung im deutschen Recht

Lassen Sie uns offen miteinander sprechen: Das deutsche Recht hält sich streng an den Grundsatz, dass einmal vereinbarte Preise nicht einseitig von einer der Vertragsparteien geändert werden können.

Es wäre schlicht nicht zumutbar, wenn sich das Gewicht von Leistung und Gegenleistung gegeneinander verschieben könnte (sprich: eine Vertragspartei einseitig ihren Gewinn beliebig erhöhen könnte) und die andere Partei hiervon benachteiligt wäre. Sehen Sie auch so? Dann haben wir bereits den wichtigsten Verständnisschritt hin zu wirksamer Preisanpassung in laufenden Verträgen getan.

Natürlich ist der Rechtsprechung und dem Gesetzgeber bewusst, dass sich das Gewicht von Leistung und Gegenleistung (etwa durch Inflation – dazu gleich mehr) wirtschaftlich gesehen sehr wohl verschiebt. Einkaufspreise können etwa aufgrund von Lieferengpässen steigen oder Geschäftspartner:innen erhöhen ihre Preise.

Insbesondere bei längerfristigen Verträgen (sog. „Dauerschuldverhältnissen“, die auf wiederkehrende, sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Leistungen und Gegenleistungen gerichtet sind) kann so das Bedürfnis entstehen, den Preis wieder an den gestiegenen oder gefallenen Wert der Gegenleistung anzupassen.

Das Gesetz schiebt aber dort einen klaren Riegel vor, wo die Preisanpassung lediglich dem eigenen Vorteil dienen soll.

Wie können Sie also sicherstellen, dass das eigene Angebot gut kalkuliert ist, aber dennoch konkurrenzfähig bleibt?

Messkriterien für die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln und Konsequenzen der Unwirksamkeit

Preisanpassungsklauseln können hier natürlich Abhilfe schaffen. Diese müssen so konzipiert sein, dass Kundinnen/Geschäftspartner klar erkennen, wann Preise unter welchen Umständen sich erhöhen oder sinken.

Preisanpassungsklauseln sind nur in einem engen rechtlichen Rahmen zulässig und müssen sich primär an zwei Maßstäben messen lassen: am AGB-Recht sowie am Preisklauselgesetz.

Welche Anforderungen an die Rechtmäßigkeit von Preisanpassungsklauseln gestellt werden und wie Sie solche wirksam vereinbaren können, können Sie in diesem Beitrag nachlesen.

Sofern es nicht gelingt, eine wirksame Klausel zu formulieren, hängen die Konsequenzen der Unwirksamkeit davon ab, ob die Klausel letztendlich nach AGB-Recht bzw. nach Preisklauselgesetz unwirksam ist:

Nach AGB-Recht unrechtmäßige Preisanpassungsklauseln sind „automatisch“ von Anfang an unwirksam. Das muss nicht gerichtlich festgestellt werden – auf unwirksame Preisklauseln kann sich die Verwenderin oder der Verwender schlicht nicht berufen. Eine „Rettung“ ist nur dadurch denkbar, dass man die Klausel im Einzelnen mit der Kundin/dem Vertragspartner aushandelt, als sie als AGB-rechtliche Regelung einseitig in den Vertrag einzubringen. An das individualvertragliche „Aushandeln“ sind allerdings ebenfalls nicht zu unterschätzende Anforderungen gestellt.

Nach Preisklauselgesetz sind unrechtmäßige Preiserhöhungsklauseln erst ab dem Zeitpunkt unwirksam, ab dem Sie erfolgreich rechtlich angegriffen wurden. Ein Gericht muss also die Unwirksamkeit der Klausel feststellen und die Klausel ist nicht rückwirkend unwirksam. Eine Klausel, die gegen das Preisklauselgesetz verstößt, kann im Übrigen auch nicht individualvertraglich vereinbart werden.

Aus anwaltlicher Sicht bestehen zudem Abmahnrisiken, denen Sie ausgesetzt sind, wenn Sie unwirksame Klauseln verwenden. Wir raten unseren Mandant:innen daher nicht dazu, unwirksame Preisanpassungsklauseln zu verwenden und unterstützen Sie gern bei der Formulierung (und haben unten noch ein Klauselbeispiel für Sie).

Inflation und Preisanpassung

Kann man nun aber nicht aufgrund der inflationsbedingt gestiegenen Preise die eigenen Preise erhöhen?

In der aktuellen Inflationslage ist es nur verständlich, dass ein Bedürfnis für Preisanpassungen entsteht.

Die Inflation alleine kann aber nicht ins Feld geführt werden, um eine Preisanpassung zu rechtfertigen. Dies geht nur dann, wenn IT-Unternehmer:innen aufgrund der Inflation auch selbst mit gestiegenen Preisen – etwa von Subdienstleister:innen – konfrontiert sind, die zu höheren Beschaffungs- oder Bereitstellungskosten führen. Denn es steht fest: Preisanpassungsklauseln sind nur in einem engen Rahmen wirksam, soweit dadurch gerade solche Preissteigerungen weitergegeben werden sollen. Im Übrigen muss sichergestellt sein, dass auch Preissenkungen wiederum an die Vertragspartner:innen weitergegeben werden.

Üblicherweise werden sich solche Preiserhöhungen eher im geringen Rahmen bewegen. In unserem Klauselvorschlag setzen wir hierbei meist 5 % an. Da die Inflation aktuell 5 % übersteigt, sind wir der Auffassung, dass man derzeit auch einen höheren Wert rechtfertigen kann.

Insgesamt bewegt man sich hier jedoch in einem engen rechtlichen Rahmen und muss im Einzelfall entscheiden, ob eine Preisanpassungsklausel sinnvoll und rechtswirksam ist.

Ausgehend vom oben Gesagten kann man sich bei der Formulierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls an folgender Klausel orientieren:

„Die Beispiel GmbH ist berechtigt, die Vergütung pro Nutzer:in erstmals nach Ablauf von 12 Monaten nach Vertragsbeginn und höchstens einmal im Jahr mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten gemäß der Kostenentwicklung bei BeispielCom zu erhöhen. Beispiel GmbH kann darüber hinausgehende Kostensteigerungen für Vorleistungen Dritter weitergeben, außer, soweit Beispiel GmbH diese verursacht hat.
Sobald sich die Vergütung um mehr als 5 % erhöht, ist die Kundin oder der Kunde berechtigt, mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen.

Bei einer Reduzierung der entsprechenden Kosten kann die Kundin oder der Kunde ebenfalls erstmals nach Ablauf von 12 Monaten eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung verlangen. Die Ankündigung einer Preisanpassung erfolgt per E-Mail an die bei Beispiel GmbH für die Vertragskommunikation hinterlegte Adresse.

Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 12 Monate.“

Wie ist es, wenn ich keine AGB nutze bzw. meine AGB nicht anfassen möchte?

Wer keine Preisanpassungsklausel verwenden möchte, dem stehen alternative Möglichkeiten zur Regelung zur Verfügung, die für Anbieter:innen unterschiedlich gut geeignet sind.

Ist die Kunden-/Partnerbeziehung gut, besteht immer die Möglichkeit, eine Preisanpassung mit der Kundin oder dem Kunden individuell zu verhandeln. Der Kunde/die Vertragspartnerin muss der Preisanpassung dabei explizit zustimmen. Schweigen wird unseres Erachtens in diesem Kontext zur Annahme einer „individuellen“ Verhandlung nicht ausreichen.

Eine alternative Möglichkeit zur Vereinbarung von Preisanpassungsklauseln ist, künftige Preissteigerungen vor Vertragsschluss mit einer sog. „Staffelvereinbarung“ in die Preise einzukalkulieren. Die Preise steigen dann jährlich um einen festen Betrag. Allein eine Prozentangabe oder ein Verweis auf den Verbraucherpreisindex sind hier nicht wirksam zu vereinbaren. Es empfiehlt sich, diese um den Betrag des gestiegenen Preises zu ergänzen. Auch eine solche Klausel sollte nach Möglichkeit individualvertraglich mit der Kundin/dem Vertragspartner ausgehandelt werden und muss mit Bedacht formuliert sein: Ist sie intransparent oder missverständlich, kippt auch eine solche Staffelvereinbarung schnell. In jedem Fall muss sie sich aber am Preisklauselgesetz messen lassen.

Alles ok mit Ihren Preisanpassungsklauseln?

Falls Sie unsicher sind, ob mit den Preisanpassungsklauseln in Ihren AGB und IT-Musterverträgen alles in Ordnung oder ob Luft nach oben ist: Beauftragen Sie uns mit einem IT-Vertragscheck. In unseren Produktübersichten erfahren Sie, welche Leistungen wir im Zusammenhang mit AGB und IT-Musterverträgen für Sie erbringen und was Sie das kostet.

Sie möchten mehr über uns und unsere Leistungen im IT- und Datenschutzrecht erfahren? Das geht ganz einfach:

  • Abonnieren Sie unsere Tipps und Tricks.
  • Lesen Sie unsere kostenlosen E-Books.
  • Informieren Sie sich über unsere Leistungen.
  • Werfen Sie einen Blick in unseren Wegweiser. Darin finden Sie alle unsere Blog-Beiträge thematisch geordnet.
  • Haben Sie noch ein anderes Anliegen? Nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf.

Ihre Ansprechperson


Themen:

Ähnliche Artikel: