Wie machen Sie aus AGB eine Individualvereinbarung?

IT-Unternehmen wollen Ihre Haftung gegenüber ihren Vertragspartnern so weit wie möglich beschränken. So richtig gut geht das aber nur über eine sog. Individualvereinbarung. Wie Sie so etwas erreichen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

AGB und die leidige Inhaltskontrolle

Bei IT-Verträgen handelt es sich in der Praxis meist um Regelungen, die gesetzlich als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten. AGB unterliegen jedoch auch im B2B-Bereich der sog. Inhaltskontrolle. Was es damit auf sich hat, haben wir Ihnen bereits hier genauer erläutert. Die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle lässt leider nur sehr wenig Spielraum für wirksame Haftungsbegrenzungen. (Der Ausweg lautet in diesen Fällen: Leistungsbegrenzung statt Haftungsbegrenzung.)

Sehen Sie wenig Möglichkeiten für eine Leistungsbegrenzung in Ihren Verträgen, wollen Sie aber Ihre Haftung trotzdem weitgehend beschränken, kommen Sie auf dem AGB-Weg nur sehr eingeschränkt weiter. Sie müssen dann eher versuchen zu erreichen, dass Ihr Vertrag – oder zumindest die Haftungsregelungen darin – nicht als AGB, sondern als Individualvereinbarung zu bewerten sind. Dazu jetzt mehr.

Der Ausweg: Die Individualvereinbarung

Im Gegensatz zu AGB ist in Individualvereinbarungen alles erlaubt, solange die Verträge nicht sittenwidrig sind (§ 138 BGB) oder gegen Gesetze verstoßen (§ 134 BGB). Individuell vereinbarte Verträge unterliegen darüber hinaus keiner Inhaltskontrolle. Doch wie kommen Sie von AGB zu einer Individualvereinbarung? Die Vertragsbedingungen müssen „im Einzelnen ausgehandelt“ werden. Das ist aber leider in der Praxis nicht so einfach anzustellen.

Wie funktioniert das mit dem Aushandeln?

Sicherlich werden Sie schon auf die Idee gekommen sein, AGB zu verwenden und diese anschließend als „ausgehandelt“ zu betiteln. Schließlich stimmt der Vertragspartner den AGB ja bei Vertragsschluss zu, oder? Doch so leicht ist es leider nicht. Die entsprechenden Klauseln müssen Ihrem Vertragspartner auch ernsthaft zur Disposition gestellt werden. Er muss also auch zumindest eine reale Möglichkeit gehabt haben, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen.

Bringen Sie Ihrem Vertragspartner während der Verhandlungen also deutlich zum Ausdruck, dass Sie auch bereit sind, vom bisherigen Inhalt der Vereinbarungen abzuweichen und eine für Ihren Vertragspartner günstige Veränderung durchzuführen. Das müssen Sie übrigens bei jeder einzelnen Klausel tun. Bei den Verhandlungen unberührte Vertragsbedingungen werden ansonsten weiterhin wie AGB behandelt. Und beachten Sie, dass Verhandlungen stattfinden müssen. Ein Hinweis wie „Falls Sie Anmerkungen oder Änderungswünsche haben, lassen Sie uns dies wissen“ lässt der BGH nicht als Verhandlung gelten. Ebenso wenig eine schriftliche Bestätigung der Vertragsparteien, dass die einzelnen Klauseln individuell ausgehandelt wurden. Denn hier ergibt sich laut dem BGH nicht, dass Sie wirklich zu einer konkreten Änderung bereit gewesen sind.

Achtung: Der Begriff des „Aushandelns“ wird vom Bundesgerichtshof sehr eng ausgelegt. Kein Aushandeln liegt vor, wenn Ihr Vertragspartner eine Klausel kritisiert, Sie gemeinsam über die Klausel diskutieren, sie aber letztendlich nicht verändert wird. Der BGH geht dann davon aus, dass die Klausel tatsächlich gar nicht zur Disposition gestanden habe (Link zum Urteil).

Ist ein Aushandeln überhaupt möglich?

Mittlerweile dürfte klar sein, dass an das Aushandeln strenge Anforderungen gestellt wurden. Nach dem BGH kann von einer Individualvereinbarung nur dann ausgegangen werden, wenn der Inhalt der vorformulierten Klausel signifikant geändert wird. Ändert sich an der Vereinbarung jedoch nichts, ist eher nicht davon auszugehen, dass diese auch wirklich zur Disposition stand.

Denkbar sind auch sogenannte „Paketlösungen“. Hierbei werden gleich mehrere Klauseln gemeinsam verhandelt. Dabei sind manche für Sie und manche für Ihren Vertragspartner nach- oder vorteilig. In diesem Fall bejaht der BGH das Vorliegen von Verhandlungen. Denn hierbei wird Ihrem wirtschaftlichen Risiko, welches bestimmte Haftungsklauseln mit sich bringen, durch Kompensation Ihres Vertragspartners an anderer Stelle des Vertrages Rechnung getragen. Außerdem werden Verhandlungen dann bejaht, wenn Sie Ihrem Vertragspartner verschiedene vorformulierte Klauseln hinsichtlich Preis und Vertragslaufzeit vorlegen.

Das Wichtigste zusammengefasst

Individualvereinbarungen können eine Alternative zu AGB darstellen, der Weg dahin ist aber häufig steinig. An sie sind hohe Hürden hinsichtlich des Vorliegens von Vertragsverhandlungen gestellt. Beachten Sie außerdem, dass in einem Prozess die Beweislast, ob etwaige Vertragsbedingungen individuell ausgehandelt wurden, bei Ihnen als Verwender liegt.

Bringen Sie Ihrem Vertragspartner deutlich zum Ausdruck, dass über die Haftungsklauseln verhandelt wird und Sie dazu bereit sind, deren Inhalt zu ändern. Darüber hinaus muss Ihr Vertragspartner von der Möglichkeit zum Verhandeln auch tatsächlich Gebrauch machen.

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