Der kleine (aber feine) Unterschied zwischen Leistungs- und Haftungsbegrenzung

Ein häufiger - und zunächst nachvollziehbarer - Wunsch unserer Mandanten im Rahmen der Vertragsarbeit ist die Formulierung von Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüssen. In einem früheren Beitrag hatten wir die Probleme und Lösungsansätze kurz angedeutet - jetzt erkläre ich nochmals ausführlicher, wie man mit diesem Thema richtig umgeht.

Beispielfälle unserer Mandanten

Wenn uns Mandanten damit beauftragen, Haftungsregelungen in AGB und Standardverträgen zu entwerfen oder zu prüfen, sind die dahinter liegenden Anliegen, Risiken und Probleme natürlich individuell verschieden. Hier zunächst ein paar Beispiele aus unserer Praxis:

  • Beispiel 1 – Software im Alpha-/ Beta-Stadium: Ein Anbieter möchte seine Software vertreiben, obwohl diese sich in einem frühen Entwicklungsstadium befindet. Dem Anbieter ist bewusst, dass von seinem Produkt ein gewisses Fehlerpotenzial ausgeht. Haften möchte er für die Folgen dieser Fehler aber nicht.
  • Beispiel 2 – Verfügbarkeit und andere Qualitätszusagen: Wenn ein angebotener Onlinedienst vorübergehend ausfällt oder der technische Kundenservice überlastet ist, möchte der Anbieter für die Folgen dieser eingeschränkten Verfügbarkeit beziehungsweise geringen Reaktionsfähigkeit nicht haften.
  • Beispiel 3 – Kunde spielt nicht mit: Der Anbieter ist in bestimmten Situationen auf Zulieferungen seitens des Kunden oder dessen termingerechte Leistungen angewiesen. Wenn diese Mitwirkung durch den Kunden ausbleibt, möchte der Anbieter für daraus entstehende Schäden nicht auch noch haften müssen.
  • Beispiel 4 – Probleme bei anderen Dritten: Eine Agentur entwickelt für einen Kunden eine komplexe Website und kümmert sich nach dem Go-Live auch um das Hosting der Seite. Für Letzteres beauftragt die Agentur einen Drittanbieter, den sogenannten Webhoster. Die Agentur möchte jedoch nicht für etwaige Mängel, die vom Hoster ausgehen, haften.

Warum Haftungsbegrenzungen nicht funktionieren

In Deutschland besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit. Das heißt: Im Grunde kann man mit seinen Geschäftspartnern in einem Vertrag regeln, was man möchte. Aber diese Freiheit – auch Privatautonomie genannt – hat Grenzen. Zum Beispiel darf man nichts Sittenwidriges regeln oder den Vertragspartner durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) unangemessen benachteiligen. (Dazu muss man immer wissen, dass AGB im rechtlichen Sinne nicht nur das ist, wo “AGB” drüber steht, sondern alle Arten vorformulierter Vertragsbedingungen. Die Definition geht in der Praxis extrem weit.)

Haftungsbegrenzungen würde man üblicherweise als Vertragsbedingung im Rahmen der AGB in den Vertrag aufnehmen. Der Gesetzgeber hat bereits viele Fallkonstellationen geregelt, in denen eine unangemessenen Benachteiligung des Geschäftspartners über AGB-Klauseln bestätigt wurde. Sollte keiner der gesetzlich geregelten Standardfälle vorliegen, gibt es auch noch eine Generalklausel (§ 307 BGB), die vor Benachteiligung schützen soll. Diese wird dann von der Rechtsprechung ausgefüllt, die in zahlreichen Klauseln unangemessene Benachteiligungen gesehen hat und dies immer wieder tut.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage, insbesondere wegen des Verbotes der unangemessenen Benachteiligung, sind Haftungsbegrenzungen in AGB nur stark eingeschränkt zulässig. Im Einzelnen:

  • Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit lässt sich unter keinen Umständen begrenzen.
  • Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit kann man nur im Rahmen der Nebenpflichten ausschließen, also außerhalb der Hauptpflichten, die auch Kardinalpflichten genannt werden. In den Augen des Bundesgerichtshofes, an dessen Entscheidungen sich die Rechtswelt in der Regel orientiert, liegt eine Kardinalpflicht dann vor, wenn „deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.“
  • Im Bereich der Kardinalpflichten kann man die Pflicht zum Ersatz eines Schadens der Höhe nach nur auf das begrenzen, was typischerweise vorhersehbar ist. Ausschließen lässt sich also nur die Haftung für “atypische” Schäden. Haftungsbegrenzungen unter Angabe von konkreten Beträgen sind im Rahmen der Kardinalpflichten normalerweise unwirksam.

Auch Haftungsbegrenzungen für sog. Mangelfolgeschäden – was auch immer man genau darunter verstehen mag (in der Praxis zeigt sich oft, dass die Meinungen hierzu stark auseinander gehen) – sind unwirksam, es sei denn, man formuliert die Begrenzung des Schadens so, dass er in die Kategorie “atypisch” fällt.

Jetzt könnten Sie denken: „OK, dann regele ich meine Haftungsbegrenzungen eben individuell und nicht als AGB!“. So einfach ist das aber leider nicht. Zwar gibt es anders als im AGB-Recht bei Individualvereinbarungen keine Inhaltskontrolle. Das Problem an individuellen Vereinbarungen ist aber, dass sie schwer umsetzbar sind. Die Anforderungen der Rechtsprechung hieran sind in der Praxis nur schwer erfüllbar.

Warum Leistungsbegrenzungen funktionieren

Es gibt jedoch andere Möglichkeiten, sein Haftungsrisiko zu reduzieren beziehungsweise auszuschließen. Grundsätzlich gilt: Für Leistungen, die man nicht verspricht und nicht vereinbart, kann man auch nicht haften. Insbesondere unterliegen die Regelungen zum Leistungsumfang nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle.

Es ist also immer – auch in den AGB – zulässig und möglich, die eigenen Leistungen in Bezug auf den Umfang und die Qualität einzuschränken.

Leistungsbegrenzungen müssen jedoch stets klar und transparent kommuniziert werden, unabhängig davon, ob Sie die Leistung in den einzelnen Angeboten, den AGB oder einem Mustervertrag begrenzen. Etwaige Unklarheiten gehen nach dem AGB-Recht zu Lasten des Verwenders.

Wie wir die Beispielfälle lösen

Die Umsetzung unserer Lösungsstrategie zur Reduzierung oder dem Ausschluss des Haftungsrisikos möchten wir an Hand der oben angesprochenen Beispielfälle illustrieren:

  • Beispiel 1 – Software im Alpha-/ Beta-Stadium: In dieser Fallkonstellation muss man im Rahmen der Leistungsbeschreibung der Software in transparenter Form mit-teilen, dass sich die Software noch in der Entwicklung befindet, also noch nicht ausgereift ist. Außerdem muss man klarstellen, dass sich die Software nicht für den Einsatz in Bereichen eignet, die besonders anfällig für Schäden sind oder in denen Schäden großen Ausmaßes entstehen.
  • Beispiel 2 – Verfügbarkeit und andere Qualitätszusagen: In Vertragsbeziehungen mit potentiellen Verfügbarkeits- oder Qualitätsproblemen muss man in den AGB selbst, im jeweiligen Angebot oder in einem separaten Service Level Agreement (SLA) klarstellen, welche Verfügbarkeit und welche Reaktionszeiten man verbindlich leisten wird. Dabei sollte man nur das versprechen, was man realistischerweise leisten kann.
  • Beispiel 3 – Kunde spielt nicht mit: Um dieses Problem zu lösen, reicht es aus, den Anteil des Kunden am jeweiligen Projekt als Mitwirkungspflicht zu regeln. Dies führt automatisch dazu, dass Sie als Anbieter für eigene Leistungsmängel nicht haften, sofern diese nicht eingetreten wären, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflicht erfüllt hätte.
  • Beispiel 4 – Probleme bei anderen Dritten: In diesen Fällen werden Sie nur von einer eventuellen Haftung befreit, wenn die Leistungen des Dritten als Fremdleistungen vereinbart werden. Ihr Kunde muss also mit dem Dritten einen separaten Vertrag abschließen. Eine andere Möglichkeit, Ihre Haftung im Rahmen der Leistungen von Dritten zu begrenzen beziehungsweise auszuschließen, gibt es nicht.

Der kleine (aber feine) Unterschied

Wie Sie sehen, macht es einen bedeutenden inhaltlichen und rechtlichen Unter-schied, ob man die Haftung oder die Leistung begrenzt beziehungsweise sogar ausschließt. Dabei genügt eine kleine Änderung im strategischen Vorgehen, um das zu erreichen, was der Mandant möchte: Reduzierung oder Ausschluss des Haftungsrisikos.

Im Fall der Software im Entwicklungsstadium möchte der Mandant seine Haftung für Produktfehler begrenzen, kann dies aber nur erreichen, indem er klarstellt, dass er keine perfekte Software liefert.

Wer einen dauerhaften Dienst anbietet mit dazugehörigem Service und für Ausfälle nicht in Anspruch genommen werden möchte, muss auch hier mit offenen Karten spielen. Nur wenn man vorher klar und deutlich mitteilt, wozu man in der Lage ist, macht man sich unangreifbar, solange man das gemachte Versprechen einhält. Tiefer stapeln reduziert auch hier das Haftungsrisiko.

Wenn man auf die Mitwirkung des Kunden angewiesen ist, muss man dies lediglich als Pflicht in den Vertrag mit aufnehmen. Anderenfalls laufen Sie Gefahr, in die Haftungsfalle zu tappen, falls der Vertragspartner seinen Teil der Leistung nicht erbringt.

Sind Dritte beteiligt, wie etwa ein Webhoster, ist der Gedanke, seine eigene Haftung zu begrenzen, der völlig falsche Ansatz. Ihre einzige Möglichkeit dem Haftungsregime hier zu entfliehen: Ihr Kunde muss den Vertrag direkt mit dem Dritten schließen.

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