Was bringen Auditklauseln in IT-Verträgen?

Auch wenn der technische Schutz von Software gegenüber dem rechtlichen Schutz zuletzt an Bedeutung gewonnen hat: Auditrechte sind immer noch ein wichtiger Teil der IT-Vertragspraxis. Hier erfahren Sie alles, was Sie als Softwareanbieter zum Thema Auditklauseln wissen müssen.

Welchen Softwareanbietern helfen Auditrechte?

Auditrechte bieten dem Softwareanbieter eine Möglichkeit herauszufinden, ob der Kunde ausreichende Nutzungsrechte an der bereitgestellten Software erworben hat (falls nicht, nennt man das „Unterlizenzierung“). Eine umfassende Ausgestaltung dieser Rechte ist aber eigentlich nur nötig, wenn die Softwareprodukte nicht technisch ausreichend gegen Unterlizensierung abgesichert sind, so z.B. durch eine wirksame Nutzerverwaltung in der Software und ähnliche Maßnahmen. Je weniger kriminelle Energie der Kunde braucht, um eine Unterlizenzierung herbeizuführen, umso sinnvoller sind Auditrechte im Vertrag. Problematisch wird es insbesondere bei solchen Produkten, die lokal im Betrieb des Kunden genutzt werden und ohne technische Sicherung auf weitere Endgeräte, z.B. Server und PCs, übertragen werden können. Hier können den Anbieter letztlich nur rechtliche Maßnahmen wirksam vor Missbrauch schützen.

Bieten die gesetzlichen Regelungen ausreichende Auditrechte?

Sowohl das Urheberrecht (§§ 101 Abs. 1, 101a Abs. 1 UrhG) als auch das allgemeine Zivilrecht (§§ 242, 809 BGB) geben Softwareanbietern die Möglichkeit, Lizenzprüfungen / Audits beim Kunden durchzuführen. Das Problem ist aber, dass dies nicht ohne Anlass geschehen darf: Es muss eine konkrete Vermutung der Unterlizenzierung bestehen. Auch sonst sind die Hürden sehr hoch: Es wird eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Verletzung gefordert, und die Maßnahmen müssen streng verhältnismäßig sein, was zum Beispiel Besichtigungen vor Ort beim Kunden oft ausschließt.

Daher setzen viele Softwareanbieter auf vertragliche Vereinbarungen, insbesondere in ihren AGB oder Software-Überlassungsverträgen / Lizenzverträgen.

Was sollte man im Zusammenhang mit Auditrechten regeln?

Werden Auditrechte vertraglich geregelt, beantworten die Regelungen typischerweise die folgenden Einzelfragen:

  • Prüffrequenz: Wie häufig darf der Anbieter ein Audit durchführen?
  • Prüfer: Wer darf das Audit durchführen (in der Regel: zur Vertraulichkeit verpflichtete Dritte, in der Praxis häufig: WP-Gesellschaften)?
  • Vorgehen bei der Prüfung: Worauf muss sich die Prüfung beschränken, worauf müssen Prüfer achten (z.B. darauf, die Geschäftsabläufe im Unternehmen des Kunden nicht zu beeinträchtigen)?
  • Kosten: Wer trägt die Kosten für das Audit, ggf. abhängig davon, ob Verstöße festgestellt wurden?
  • Nachlizenzierung: Welche kommerziellen Regelungen gelten für den Fall eines Ausgleichs der Unterlizenzierung?

Weiter kann es sinnvoll sein, eine Ankündigungsfrist für das Audit festzulegen und Mitwirkungspflichten des Kunden zu definieren. Das hängt stark davon ab, wie ausführlich die Vertragsbedingungen ansonsten formuliert sind. Die Regelungen zum Audit sollten im Vertrag kein “Fremdkörper” sein.

Sind Auditklauseln in AGB zulässig?

Die Einräumung von Auditrechten im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden ist an sich rechtlich unproblematisch. Enthalten AGB / Musterverträge Auditklauseln, müssen diese Klauseln die Anforderungen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle erfüllen. Das heißt, sie müssen transparent sein und dürfen den Kunden nicht unangemessen benachteiligen. Es gibt einzelne Stimmen, nach denen Auditklauseln dies per se tun, weil sie eben über die gesetzliche Wertung (s.o.) hinausgehen, wonach Audits nur anlassbezogen erlaubt sind. Die Gerichte haben dies bisher nicht geklärt. Wir meinen, dass Sie mit ausgewogen und differenziert geregelten Auditrechten ein höchstens überschaubares Risiko eingehen.

Wenn Sie übrigens mit Auditregelungen größerer Softwareanbieter wie z.B. Microsoft zu tun haben, werden Sie es schwer haben, sich auf die AGB-rechtliche Unwirksamkeit zu berufen. Denn die Verträge mit den “Großen” unterliegen meist nicht deutschem Recht. Vertragspartner sind häufig Tochterunternehmen in EU-“Steueroasen”, Irland ist hier weiterhin sehr beliebt. In diesen Staaten gibt es zumindest im B2B-Bereich keine AGB-rechtlichen Einschränkungen zu beachten.

Alles OK mit Ihren Auditklauseln?

Falls Sie unsicher sind, ob mit Auditklauseln in Ihren AGB und Software-Lizenzverträgen alles in Ordnung oder ob Luft nach oben ist: Beauftragen Sie uns mit einem IT-Vertragscheck. In unserer Produktübersicht erfahren Sie, welche Leistungen wir im Zusammenhang mit Software-Lizenzverträgen für Sie erbringen und was Sie das kostet.

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Redaktionelle Anmerkung: Herzlichen Dank an unseren ehemaligen Studienpraktikanten Vincent Holzhauer für die Mitwirkung an diesem Beitrag.


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