Domain-Transaktionen in IT-Verträgen – Das müssen Sie beachten

Bei der vertraglichen Absicherung von Domain-Transaktionen sollten Sie zahlreiche Fragestellungen berücksichtigen, die sich aus der rechtlichen Natur von Domainnamen oder der diesen zu Grunde liegenden technischen Infrastruktur ergeben. Der nachfolgende Gastbeitrag von Peter Müller bespricht einige wichtige Punkte, die bei Domain-Transaktionen in IT-Verträgen zu beachten sind.

Herr Müller ist als Schiedsrichter für Domainstreitigkeiten bei vier Anbieterinnen und Anbietern für alternative Streitbeilegung in den USA, Hong Kong, Kanada und der Tschechischen Republik zertifiziert. Er verfügt über eine über 15-jährige Expertise auf dem Bereich des Domainrecht. Wir wünschen viel Spaß beim Lesen!

Die richtige Bezeichnung des Kaufgegenstands

Zunächst ist es unerlässlich, den Kaufgegenstand korrekt zu bezeichnen. Bei Domainnamen ist hier die Besonderheit, dass es verschiedene Schreibweisen und Varianten von Domainnamen gibt, wie beispielsweise „rechtsanwaltmueller.de“ und „rechtsanwalt-müller.de“. Sowohl die von Textverarbeitungsprogrammen teilweise vorgenommene Autokorrektur als auch eine automatische Worttrennung kann hier dazu führen, dass der im Kaufvertrag genannte Domainname nicht mit dem tatsächlichen Kaufgegenstand übereinstimmt. Dies kann zu Problemen bei der Durchführung des Domain-Kaufvertrags führen. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass das „www.“ vor dem Domainnamen nicht Bestandteil des Domainnamens ist. Die Bezeichnung eines Kaufgegenstands als www.rechtsanwaltmueller.de ist also technisch falsch.

Unterschiedliche TLDs und Übertragungsvoraussetzungen

Der Ablauf eines Domain-Transfers gestaltet sich mitunter sehr unterschiedlich. Es gibt eine Vielzahl von Domainnamen, bei denen der Transfer nach einem festgelegten Verfahren unter Nutzung eines sogenannten Autorisierungscodes („Auth-code“) erfolgt. Dieser kann von der Inhaberin oder vom Inhaber des Domainnamens bei dem jeweiligen Internet-Service-Provider erfragt werden. Mit Hilfe dieses Auth-Codes können Sie den Domainnamen dann beim Internet-Service-Provider „bestellen“, also den Transferprozess starten. Je nach Domainendung dauert die Abwicklung des Transfers mittels Auth-Code-Verfahren wenige Minuten (z.B. bei Domainnamen unter der Domainendung „.de“) oder einige Tage (z.B. bei Domainnamen unter den generischen Endungen „.com“, „.net“ oder „.org“). Es gibt aber auch Vergabestellungen von Domainendungen, die ein kompliziertes Transferverfahren vorsehen und zum Teil auch notariell beglaubigte Erklärungen einfordern, damit eine Domainübertragung erfolgen kann. Dies sollten Sie im Vorfeld unbedingt prüfen und bei der Festlegung von Zeitfenstern für die Umsetzung des Kaufvertrages berücksichtigen. Von der Übertragung eines Domainnamens durch Löschung durch die bisherige Inhaberin oder den bisherigen Inhaber und Neuregistrierung durch die Käuferin oder den Käufer wird unbedingt abgeraten. Freiwerdende Domainnamen, die eine gewisse Zeit registriert waren und die ein gewisses wirtschaftliches Potential haben, werden in aller Regel von Spekulantinnen oder Domaingrabbern nachregistriert. Diesen bei der Neuregistrierung zuvorzukommen, ist nahezu ausgeschlossen.

Spezifische Zulassungsvoraussetzungen für einzelne Domainendungen

Bei der Vorbereitung einer Domaintransaktion müssen Sie darüber hinaus prüfen, ob Sie den gewünschten Domainnamen überhaupt registrieren können. Es gibt einzelne Domainendungen, die nicht von jedermann gleichermaßen registriert werden können. Für die Registrierung einer europäischen „.eu“-Domain ist beispielsweise ein Wohnsitz oder eine Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, Norwegen, Island oder Liechtenstein notwendig. Für die Registrierung von kanadischen Domainnamen unter der Domainendung „.ca“ müssen Sie ebenfalls einen Bezug zu Kanada nachweisen, beispielsweise dort wohnen, die kanadische Staatsangehörigkeit besitzen, dort eine Firma unterhalten oder einfach nur „Her Majesty the Queen“ sein. Falls Sie selbst die Voraussetzungen nicht erfüllen, kommt in aller Regel die Registrierung durch eine Treuhänderin oder einen Treuhänder in Betracht, die die Voraussetzungen erfüllen und den Domainnamen für die tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten treuhänderisch registriert halten. Hierdurch können jedoch weitere Kosten entstehen und die Einrichtung der Treuhänderin oder des Treuhänders kann im Einzelfall einige Zeit in Anspruch nehmen. Auch dies sollten Sie im Vorfeld berücksichtigen.

Mitwirkungshandlungen

Ein Domaintransfer kann in vielen Fällen nicht einseitig vollzogen werden. Die frühere Domaininhaberin oder der frühere Domaininhaber bekommen, je nach Domainendung, im Laufe des Transferprozesses automatisierte E-Mails, auf die sie antworten müssen oder die Bestätigungslinks enthalten. Ein Domain-Übertragungsvertrag sollte deshalb eine Regelung enthalten, wonach sich die Parteien verpflichten, alle Erklärungen und Handlungen vorzunehmen, die für die Übertragung des Kaufgegenstands erforderlich sind. Hierzu kann im Einzelfall auch gehören, dass Sperrungen, die eingerichtet sind, um einen Verlust des Domainnamens zu verhindern (sog. „locks“), von der Verkäuferin oder vom Verkäufer aufgehoben werden, um den Transfer erst zu ermöglichen.

Einbeziehung externer Dienstleistungen für die Zahlungsabwicklung

Eine weitere Frage stellt sich auch immer bei der Vorbereitung von Domain-Kaufverträgen: Wer muss den ersten Zug machen?

Ein Domainname kann nicht Zug um Zug übergeben werden, wie dies beispielsweise bei einem Autokauf möglich ist. Wie oben unter dem Punkt „Unterschiedliche TLDs und Übertragungsvoraussetzungen“ dargestellt, kann der Transfer eines Domainnamens Tage oder sogar Wochen und Monate dauern. Darüber hinaus haben die Inhaberinnen und Inhaber von Domainnamen ihren Sitz in vielen Fällen auch nicht in Deutschland oder der EU, sondern in Belize, den Cayman Islands oder Panama. Eine Käuferin oder ein Käufer möchte den Kaufpreis in der Regel nie vorstrecken und dann darauf angewiesen sein, dass die Domaininhaberin oder der Domaininhaber den vertraglichen Verpflichtungen nachkommt. Wenn die Domaininhaberin oder der Domaininhaber im Ausland sitzt, kann eine Durchsetzung der Übertragungsansprüche aus dem Domain-Kaufvertrag darüber hinaus teuer und langwierig sein, wenn Ansprüche überhaupt durchgesetzt werden können. Auf der anderen Seite möchte die Domaininhaberin oder der Domaininhaber den Domainnamen regelmäßig nicht übertragen, ohne vorher bezahlt worden zu sein. Hilfe können hier externe Dienstleisterinnen oder Dienstleister bieten, die auf die Absicherung von Domain-Übertragungen spezialisiert sind. Wenn Sie solche Dienstleistungen beziehen, zahlen Sie den Kaufpreis in der Regel auf ein Treuhandkonto ein. Sobald das Geld wertgestellt wurde, erhält die Verkäuferin oder der Verkäufer eine entsprechende Information und überträgt den Domainnamen. Der Kaufpreis wird dann freigegeben, sobald die Domainübertragung abgeschlossen wurde. Auf diesem Weg sind beide Parteien abgesichert, unabhängig davon, wie lange der Domaintransfer dauert. Die Einbeziehung dieser externen Dienstleistungen sollte in jedem Fall auch vertraglich vereinbart werden. In diesem Zusammenhang sollte auch schon über die Kosten gesprochen werden, da diese – je nach Kaufpreis des Domainnamens und Angebots – schnell im vierstelligen Bereich liegen können.

Korrespondierende Social-Media-Accounts?

Im Zusammenhang mit einem Domainkauf sollten Sie auch prüfen, ob die Verkäuferin oder der Verkäufer über weitere gleichlautende Domainnamen unter anderen Domainendungen oder mit dem Kaufgegenstand assoziierte Social-Media-Accounts verfügt. Wenn dieser Punkt nicht im Vorfeld geklärt wird, kommt es im Nachgang zum Domainkauf regelmäßig zu Streitigkeiten, beispielsweise wenn die Verkäuferin oder der Verkäufer mit dem gekauften Domainnamen in Verbindung stehende Social-Media-Acounts für eigene Zwecke weiternutzt oder diese schlicht blockiert und erst nach einer weiteren Zahlung freigeben will.

Auskunftspflichten

Schließlich sollten Sie die Verkäuferin oder den Verkäufer immer auch fragen, ob diesen bereits Abmahnungen in Bezug auf den Domainnamen zugegangen sind oder Streitigkeiten mit Dritten geführt wurden. Sie möchten den Domainnamen ja nutzen und nicht gleich ein Anspruchsschreiben einer Markeninhaberin oder eines Namensträgers erhalten. Auch sollten die Verkäuferin und der Verkäufer mitteilen, ob und in welcher Weise sie den Domainnamen im geschäftlichen Verkehr genutzt haben. Durch die Nutzung eines Domainnamens können unter bestimmten Voraussetzungen Kennzeichenrechte entstehen, die der Nutzung des Domainnamens durch die Käuferin oder den Käufer im schlimmsten Fall entgegenstehen können.

Peter Müller
Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Schiedsrichter für Domainstreitigkeiten. Weitere Informationen finden Sie unter https://domainrecht.pro/.

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