Was sind „EULA“, und wer braucht sie eigentlich?

Von einem ehemaligen Kollegen habe ich mal diesen schlauen Satz gelernt: “Gib den Leuten nicht das, was sie wollen, sondern das, was sie brauchen.”  An diesen Satz muss ich bei der Beratung immer wieder denken, zum Beispiel, wenn uns Mandanten nach “EULA” fragen. In diesem Beitrag geht es um die Frage, ob und wozu Softwareanbieter "EULA" brauchen - und was ihnen statt dessen helfen könnte.

“EULA” im B2C-Geschäft

“EULA” ist die Abkürzung für “End-User License Agreement”, auf deutsch: Endnutzer-Lizenzvertrag. Es handelt sich also um Vertragsbedingungen zwischen einem Softwareanbieter und einer Person über die Nutzung einer Software (oder eines anderen digitalen Produkts). Diese Vertragsbedingungen regeln vor allem, in welchem Umfang die Person das Produkt nutzen und was er nicht mit ihm machen darf (vor allem nicht: Raubkopieren, Cracken, Dekompilieren und anderes dummes Zeug).

Sinnvoll sind diese “EULA” vor allem im B2C-Geschäft, also wenn der Kunde eine Software als Privatperson (Verbraucher) einsetzt. Das kann eine Office-Software aus dem Elektronikmarkt sein, ein Computerspiel oder eine im App Store für den Privatgebrauch erworbene App. Aber auch dann ist die große Frage, ob und wie es überhaupt zu einem Vertragsschluss zwischen Softwareanbieter und Kunde kommt. Denn eigentlich schließt ja der Kunde einen Kaufvertrag mit dem Elektronikmarkt oder dem App Store.

Sie sehen also: Selbst in diesen Fällen ist es schon schwierig, mit einem Kunden wirksam Vertragsbedingungen zu vereinbaren. (In diesem Zusammenhang liest man übrigens häufiger etwas von “Click-Wrap”- oder “Shrink-Wrap”-Lizenzen. Aus rechtlicher Sicht ist das aber alles letztlich ziemlicher Humbug, zumindest hier in Deutschland.) Sehr häufig sind “EULA” deshalb gut gemeint, aber … unwirksam.

“EULA” im B2B-Geschäft

Wie sieht es nun im B2B-Geschäft aus? Wenn wir Softwareanbieter beraten, geht es in den meisten Fällen um Produkte für Unternehmenskunden. Das heißt, der Softwareanbieter bietet sein Produkt einem Unternehmen an; dieses Unternehmen ist dann berechtigt, dass seine internen Nutzer (Mitarbeiter, unter Umständen auch Externe) mit der Software arbeiten dürfen.

Wie sieht es hier mit den Vertragsbeziehungen aus? Ziemlich einfach: Der Softwareanbieter schließt einen Nutzungsvertrag mit seinem Unternehmenskunden, und nur mit diesem. Mit dem Endnutzer schließt der Softwareanbieter also keinen Vertrag. Der Endnutzer steht nur mit dem Unternehmenskunden in einer Vertragsbeziehung (z.B. Arbeitsvertrag, Beratervertrag etc.), und in diesem Rahmen regeln die Parteien mehr oder weniger explizit, ob und wie der Endnutzer mit der Software arbeiten darf.

Wenn die Software ein komplexes Produkt ist, mit der ein Endnutzer in welcher Form auch immer Unfug treiben kann, hat der Softwareanbieter durchaus ein Interesse daran, sein Produkt hiervor rechtlich zu schützen. Er kann das aber nicht gegenüber dem Endnutzer direkt einfordern, sondern nur seinen Unternehmenskunden dazu verpflichten, entsprechend auf “seine” Endnutzer einzuwirken.

Merke: Wer “EULA” will, braucht eigentlich “AGB”

Wie setzt man dieses Konzept also rechtlich sauber um? Wir meinen, das geht so:

  • Der Softwareanbieter schließt mit dem Unternehmenskunden einen Vertrag über die Bereitstellung der Software. Die rechtlichen Regelungen hierzu können in einem Rahmenvertrag, Lizenzvertrag und/oder in AGB formuliert sein.
  • Wenn der Softwareanbieter ein besonderes Interesse daran hat, dass Endnutzer die Software in bestimmter Weise nutzen, verpflichtet er den Unternehmenskunden im Vertrag (s.o.), seine Endnutzer entsprechend zu verpflichten.
  • Die Art und Weise bzw. Form dieser Verpflichtung kann er selbst vorgeben, indem er z.B. selbst Nutzungsbedingungen vorgibt, auf deren Einhaltung der Unternehmenskunde seine Endnutzer verpflichten muss.
  • Man muss allerdings beachten, dass die Nutzungsbedingungen ein rechtliches Dokument des Unternehmenskunden (und nicht des Softwareanbieters) sind. Es kann also sinnvoll sein, dem Unternehmenskunden die Möglichkeit zu geben, die Nutzungsbedingungen an seine Bedürfnisse anzupassen – zumindest solange gewisse “Kernregelungen” unangetastet bleiben.

Sie sehen also: Softwareanbieter brauchen normalerweise für ihre Kunden keine “EULA”, sondern eher “AGB”. Im Produkt selbst können “Nutzungsbedingungen” sinnvoll sein, aber es muss klar sein, dass dies aus rechtlicher Sicht ein Dokument des Kunden ist und nicht des Anbieters.

Alles OK mit Ihren Softwareverträgen?

Arbeiten Sie mit “EULA”, die eigentlich keine sind? Meinen Sie, das, was Ihre Konkurrenz rechtlich macht, wird schon richtig sein?

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Redaktionelle Anmerkung: Dieser Artikel wurde erstmals am 12. Dezember 2019 veröffentlicht und zuletzt am 13. Juni 2020 inhaltlich überarbeitet.


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