Was macht einen guten IT-Vertrag aus (und was nicht)?

In diesem Beitrag haben wir zusammengefasst, was allgemein einen IT-Vertrag zu einem guten IT-Vertrag macht. Jetzt wird es langsam Zeit, konkreter zu werden: Was genau steht in einem guten IT-Vertrag und was nicht? Dazu mehr in diesem Beitrag.

Wenn es um die Frage geht, was einen guten IT-Vertrag ausmacht, scheinen die Meinungen ein wenig auseinander zu gehen. Man hört und liest häufig, dass ein guter Vertrag Vorkehrungen treffen soll für den Fall, dass in der Vertragsbeziehung etwas schiefgeht. Für welche Fehler haftet die Anbieterin oder der Anbieter dann, und in welchem Umfang? Wie umfassend ist seine Gewährleistung? Wie einfach können die Parteien den Vertrag beenden?

Genau dies ist häufig auch die Erwartungshaltung von Mandant:innen, die sich von uns Hilfe beim Entwurf und der Verhandlung von IT-Verträgen wünschen. Wir meinen allerdings, dass gute IT-Verträge vor allem an einem anderen Punkt ansetzen sollten.

Ein guter IT-Vertrag beschreibt in erster Linie, was die Parteien füreinander tun und wie sie das tun, also ihre Rechte und Pflichten. Es sollte also vorrangig darum gehen, wie die ideale Leistungsbeziehung aussieht, und eher nachrangig darum, was passiert, wenn etwas schiefläuft.

Deshalb sind nach unserer Meinung die …

Top 3 der wichtigsten Elemente eines (IT-)Vertrags

  1. Leistungsbeschreibung: Was genau bietet die oder der Anbieter:in seinen Kund:innen? Eine gute Leistungsbeschreibung kann gerade bei komplexeren IT-Verträgen kaum detailliert genug sein. Was Sie in der Leistungsbeschreibung im IT-Vertrag beachten müssen, erfahren Sie in unserem E-Book.
  2. Mitwirkungsleistungen: Was muss die Kundin oder der Kunde tun, damit die oder der Anbieter:in die Leistungen wie vereinbart erbringen kann? Gerade in IT-Projekten, in denen es um individuelle Entwicklungen bei Kund:innen geht, ist dies der wohl häufigste Streitpunkt zwischen den Beteiligten.
  3. Nutzungsrechte: Was darf die Kundin und der Kunde mit der Software oder anderen Arbeitsergebnissen machen?

Wenn ein IT-Vertrag nur diese drei Elemente regelt, ist das Ganze trotzdem noch inhaltlich etwas dünn. Deshalb hier noch drei …

Was ist auch noch wichtig?

  1. Laufzeit und Kündigung: Wann beginnt ein Vertrag, wann und wie endet er? Wie können die Parteien kündigen, und welche Folgen hat die Kündigung?
  2. Abnahme (bei Werk-, z.B. Projektverträgen): Wann und wie erklärt die Kundin oder der Kunde, ob und in welchem Umfang sie die Leistungen als vertragsgemäß anerkennen?
  3. Umgang mit Leistungsänderungen („Change Requests“): Wie gehen die Beteiligten damit um, dass sich Leistungsanforderungen im Laufe der Zusammenarbeit ändern?

Dagegen meinen wir, bei den folgenden Elementen eines IT-Vertrags handelt es sich um …

Weniger wichtige Elemente

  1. Gewährleistung und „Service Level Agreements“: Welche Rechte haben Kund:innen, wenn die Leistungen der Anbieter:innen fehlerhaft sind, und wie lange haben sie diese Rechte?
  2. Haftung: In welchem Umfang haften die Beteiligten für Vertragsverletzungen?
  3. Vergütungsbedingungen: Wann und wie zahlen Kund:innen?

Sie müssen übrigens keine Sorge haben: Unsere Verträge enthalten normalerweise durchaus marktübliche Regelungen zur Gewährleistung und Haftung. Und wir beantworten unseren Mandant:innen alle Fragen zu diesen Themen. Wir nehmen Ihre Sorgen in dieser Hinsicht also durchaus ernst. Allerdings meinen wir, dass es in einem Vertrag wichtigere Inhalte gibt. Bevor wir Ihnen erklären, warum wir das so sehen, erlauben Sie uns kurz ein Autoritätsargument:

Wer ist außerdem unserer Meinung?

Unsere Meinung teilen zum einen viele Kolleginnen und Kollegen, mit denen wir täglich über unsere Arbeit sprechen.

Zum anderen finden wir Bestätigung bei der IACCM, der internationalen Vereinigung der Vertragsmanager. In ihrer regelmäßigen Untersuchung zu „Top Terms in Negotiation“ der Jahre 2013/14 werden unter anderem die „Most negotiated terms“, also die am häufigsten verhandelten Regelungsbereiche den „Most important terms“, also den in der Vertragspraxis wichtigsten Regelungsbereichen gegenübergestellt. Das Ergebnis deckt sich mit unseren Praxiserfahrungen: In Verhandlungen spielen die Themen Haftung, Zahlungskonditionen und Gewährleistung die größte Rolle. Praxisrelevant sind demgegenüber aber eher Fragen des Leistungsumfangs, der Verantwortlichkeitsverteilung und der Leistungsänderungen.

Warum diese (überraschende) Einschätzung?

Es ist naheliegend, sich beim Entwurf und der Verhandlung eines Vertrags Gedanken über den „Katastrophenfall“ zu machen. Damit unmittelbar verbunden ist dann natürlich der Wunsch, sich durch vorteilhafte Haftungsregelungen vor den Folgen einer solchen Situation zu schützen.

Nach unserer Erfahrung sprechen vor allem folgende Argumente gegen diese Denkweise:

  1. Uns liegen immer wieder Fälle vor, in denen eine Seite ihren Vertragspartner:innen eine Pflichtverletzung mit einem darauf basierenden Schaden vorwirft. In allen (!) Fällen war dabei vor allem die Frage umstritten, ob überhaupt eine Pflichtverletzung vorlag. Wenn ein:e Vertragspartner:in eingestand, dass sie oder er nicht vertragsgemäß geleistet hat, dann immer mit der Begründung, dass sie bzw. er wegen verletzter Mitwirkungspflichten der Auftraggeber:innen hierzu nicht in der Lage war und so weiter. In keinem (!) Fall war die Frage, ob eine Pflichtverletzung vorlag, unumstritten. In diesen Fällen ist die Frage zweitrangig, ob Haftungsausschlüsse oder Haftungsbegrenzungen greifen. Das Hauptproblem ist die Frage der Pflichtverletzung durch eine oder beide Parteien. Es sind eben diese Streitfragen, die Sie durch die oben genannten wichtigen Regelungen (Leistungsbeschreibung / Mitwirkungspflichten etc.) streitvermeidend vereinbaren können.
  2. Zumindest nach deutschem Recht lässt sich vertragliche Verantwortlichkeit wirksam nur in der Leistungsbeschreibung einschränken, nicht in den Bereichen der Gewährleistung und Haftung. Letzteres wird durch rigide Gesetzgebung und Rechtsprechung zum AGB-Recht verhindert, die auch im B2B-Verkehr nahezu uneingeschränkt gilt. Wirksame Haftungsbeschränkungen sind nur durch die Verhandlung einzelner Klauseln möglich. Auf dieses Thema werden wir in der Zukunft noch näher eingehen. (Möchten Sie Ihre AGB in laufenden Vertragsbeziehungen wirksam ändern? Hier erfahren Sie, wie’s geht!)
  3. Sich bei der Vertragserstellung auf den Aspekt der Leistungsbeschreibung zu konzentrieren, hilft den Ersteller:innen (regelmäßig den Anbieter:innen) dabei, sich der Chancen und Risiken des Leistungsangebots bewusst zu werden. Wir stellen bei der Vertragserstellung immer wieder fest, dass wir unsere Mandant:innen auf inhaltliche Fragen stoßen können, die sie für sich bisher nicht beantwortet hatten. Diese Fragen sind häufig Einfallstore für Meinungsverschiedenheiten mit Kund:innen.

Die Quintessenz

Einen guten IT-Vertrag erkennen Sie nicht an einer besonders ausgefeilten Haftungsregelung, sondern daran, dass die Rechte und Pflichten der Parteien, vor allem ihre Leistungspflichten klar formuliert sind. Falls Sie hier in Ihren eigenen Verträgen Nachholbedarf sehen, helfen wir Ihnen gerne weiter.

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Redaktionelle Anmerkung: Dieser Artikel wurde erstmals am 18. Mai 2017 veröffentlicht und zuletzt am 7. April 2020 inhaltlich überarbeitet.


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