IT-Freelancer: Fünf Missverständnisse zum Thema Vertragsrecht

In unseren Beratungsgesprächen mit IT-Freelancern stellen wir immer wieder fest, dass bestimmte Rechtsirrtümer in Bezug auf die Ausgestaltung von IT-Verträgen weit verbreitet sind – häufig geht es dabei um AGB. Auch Inhaber von kleineren IT-Unternehmen, die meist keine eigene Rechtsabteilung haben, neigen zu diesen Irrtümern. Für IT-Freelancer haben wir hier die fünf wichtigsten Missverständnisse zusammengestellt.

1. An den AGB (meines Kunden) kann ich nichts ändern!

Irrtum: Wenn mir ein Vertragspartner ein Angebot macht und seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hinzufügt, muss ich diese fremden AGB als IT-Freelancer akzeptieren.

Wahrheit: Nein, das müssen Sie nicht. AGB sind wie auch die sonstigen Vertragsbedingungen verhandelbar. Ob eine solche Verhandlung möglich ist, hängt allein von der Verhandlungsbereitschaft des Vertragspartners ab. Die Bezeichnungen „AGB“ oder „Mustervertrag“ bedeuten also nicht, dass diese Regelungen in Stein gemeißelt sind.

2. In meinen eigenen AGB kann ich meine Haftung stark beschränken!

Irrtum: Wenn mein Anwalt clever ist und gut formulieren kann, kann ich meine Haftung durch AGB stark beschränken.

Wahrheit: Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung haben übermäßigen Haftungsbeschränkungen durch AGB einen Riegel vorgeschoben. Nicht beschränkbar sind zum Beispiel die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie die Haftung für Körperschäden. Vor allem aber muss man bei der Verletzung von sogenannten Kardinalpflichten, also besonders wichtigen Vertragspflichten, stets haften – egal was in den AGB steht. Einschränken lässt sich dann nur der Um-fang der Haftung – er ist auf sog. typischerweise vorhersehbare Schäden be-schränkt.

So verbleiben nur wenige Möglichkeiten, sich durch Haftungsbeschränkungen in den AGB vor Risiken zu schützen. Einen Ausweg bieten individuelle Absprachen. Hier sind stärkere Haftungsbeschränkungen denkbar, wobei die Rechtsprechung hohe Anforderungen an solche individualvertraglichen Vereinbarungen stellt. In der Praxis sind diese Vorgaben aber kaum umsetzbar. Für ein wirksames Risikomanagement sollte man stattdessen vor allem an eine gute IT-Haftpflichtversicherung denken!

3. Ich habe keine Gewährleistungspflicht, wenn ich nach Aufwand abrechne!

Irrtum: Wenn ich nach Aufwand abrechne, erbringe ich nur Dienstleistungen und bin deshalb nicht zur Gewährleistung verpflichtet!

Wahrheit: Die Art und Weise der Abrechnung hat keinen Einfluss auf die Frage des Bestehens einer Gewährleistungspflicht, da die Abrechnungsmethode nicht an einen bestimmten Vertragstyp gebunden ist. Man kann Dienstleistungen auch zum Festpreis erbringen. Umgekehrt kann man den Preis für Werkleistungen nach tatsächlichem Aufwand berechnen. Beides ist nicht typisch, aber möglich.

Ob ein Werkvertragsverhältnis und damit eine Gewährleistungspflicht besteht, hängt ganz allein vom tatsächlichen Charakter der Leistung ab. Grob gesagt: Beim Dienstvertrag ist der Leistungsgegenstand eine Tätigkeit und beim Werkvertrag ein Erfolg. Gerne sind wir Ihnen bei der richtigen Einordnung Ihres Vertragsverhältnisses behilflich, damit Sie genau einschätzen können, wozu Sie verpflichtet sind.

4. Ich habe keine Gewährleistungspflicht, wenn ich in meine AGB schreibe, dass ich Dienstleistungen erbringe!

Irrtum: Wenn ich meine Leistungen in den AGB oder einem Angebot als Dienstleistungen bezeichne, bin ich nicht zur Gewährleistung verpflichtet.

Wahrheit: Die Gewährleistungspflicht hängt nur vom tatsächlichen Charakter der Leistung ab (siehe oben) und nicht davon, wie Sie die Leistung im Angebot oder den AGB bezeichnen. Allerdings kann die Bezeichnung im geschlossenen Vertrag ein Indiz für den Charakter der Leistung sein.

5. Ich hafte nicht für Dritte, die für mich tätig sind, sofern ich das in meine AGB schreibe!

Irrtum: Wenn ich zum Beispiel die Website meines Kunden auf den Servern eines Drittanbieters laufen lasse (Hosting), hafte ich nicht für Server-Ausfälle beim Hoster, solange ich einen entsprechenden Haftungsausschluss in meine AGB auf-nehme.

Wahrheit: Wenn der Vertrag über das Hosting nicht direkt zwischen Ihrem Kunden und dem Hoster besteht, sondern der Hoster Ihr Subunternehmer und damit Vertragspartner ist, haften Sie für die vom Hoster verursachten Schäden beim Kunden. Es ist nicht möglich, durch die AGB einen Haftungsausschluss zu vereinbaren, der Sie gegenüber Ihrem Kunden von der Haftung befreit, wenn es beim Hoster zu Server-Ausfällen kommt!

Unsere Leistungen für IT-Freelancer

Die richtige Zuordnung einer Leistung zu einem bestimmten Vertragstyp ist mitunter schwierig. Damit verbunden ist die Unklarheit, ob eine Gewährleistungspflicht besteht und wie sich diese einschränken lässt. Auch sind Schlupflöcher im Bereich der Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse rar gesät. IT-Freelancer finden bei uns schnelle und günstige Hilfe, um die bestmögliche Lösung für Ihre Verträge zu finden. Auch kleine IT-Unternehmen haben an dieser Stelle oft Beratungsbedarf. Nehmen Sie hierzu gerne Kontakt mit uns auf!

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