Unsere fünf besten Mandate im Januar 2020

Das neue Jahrzehnt ging für uns zunächst gemütlich los, nahm dann aber schnell Fahrt auf. So haben wir auch im Vormonat wieder einigen IT-Unternehmen dabei geholfen, rechtlich professioneller zu werden. Hier eine kurze Übersicht unserer interessantesten Mandate im Januar 2020.

1. Auswirkungen der P2B-Verordnung

Ab dem 12. Juli 2020 gilt die sog. P2B-Verordnung. Sie soll Onlinehändler, die auf den B2C-Vertrieb über größere Plattformen wie Amazon und eBay setzen, vor allzu willkürlichen Aktionen dieser Plattformen schützen. Eine unserer größeren Mandantinnen ist als Anbieterin verschiedener Onlinedienste für den Automobilsektor zwar längst nicht so bekannt wie Amazon, fällt aber mit ihren Diensten durchaus in den Anwendungsbereich der P2B-Verordnung. So kümmern wir uns nun darum zu ermitteln, welche konkreten Anforderungen und Änderungen der AGB und Geschäftsprozesse sich aus der Verordnung für unsere Mandantin ergeben.

Da wir mit unserer Mandantin eine aufwandsunabhängige Beratungs-Flatrate vereinbart haben, haben wir diese Leistungen nicht gesondert in Rechnung gestellt.

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2. Ein “Small Claim” aus England

Wir wurden bereits im November von einem mittelständischen Anbieter von Design-Produkten kontaktiert, mit der Bitte, ihm bei einem etwas kuriosen Fall zu helfen. Dem Unternehmen war vor einiger Zeit in ihrem Onlineshop eine kleinere Datenpanne unterlaufen, woraufhin zahlreiche Kunden im In- und Ausland entsprechende Entschuldigungsmitteilungen erhielten. Ein Kunde aus England wollte sich diese Nachricht zu Nutze machen und meinte, das Unternehmen wegen schwerwiegender Verletzungen seiner Privatsphäre auf Schmerzensgeld in Anspruch nehmen zu können. Höhe des Anspruchs: ca. 1.500 EUR. Der Kunde reichte seinen Anspruch bei einem Gericht in England über ein nach EU-Recht geregeltes Verfahren namens “Small Claims Procedure” ein. Was unsere Mandantin wunderte: Sie erhielt nie Post vom Gericht in England, sondern nur von ihrem Kunden direkt (und das ziemlich häufig). Sie schaltete daraufhin uns ein, und wir stellten fest, dass das Gericht (bei dem die Klage tatsächlich eingereicht wurde, das war zunächst unklar) die formellen Anforderungen nicht eingehalten hatte. Das teilten wir dem Kunden und dem Gericht in England mit. Weil für Ansprüche dieser Art außerdem die “Small Claims Procedure” nicht vorgesehen ist, wurde die Klage schließlich abgewiesen.

Die erforderlichen Beratungsleistungen haben wir wegen der kaum möglichen Bestimmbarkeit des Umfangs nach Aufwand abgerechnet. Der hielt sich wegen unseres pragmatischen Vorgehens zum Glück in Grenzen.

3. Unwirksame Preisanpassungsklausel

Einer unserer beliebtesten Blog-Beiträge ist der Beitrag zu Preisanpassungsklauseln in IT-Verträgen. Dafür, wie beliebt der Beitrag ist, werden wir erstaunlich selten wegen des Beitrags kontaktiert. Letzten Monat stellte jedoch ein kleinerer Softwareanbieter fest, dass seine eigene Preisanpassungsklausel den rechtlichen Anforderungen nicht entsprochen hat; die Beschwerden einzelner Kunden nach einer Preiserhöhung waren also durchaus berechtigt. Der Geschäftsführer kontaktierte uns mit der Bitte, die Klausel zu korrigieren und Hinweise zur Kundenkommunikation zu geben. Das konnten wir schnell erledigen.

Diese Leistungen haben wir zum Festpreis abgerechnet, inklusive der hierfür erforderlichen Abstimmungen mit dem Mandanten.

4. Nutzung der WhatsApp-Business-API

Als externe Datenschutzbeauftragte eines deutschen Anbieters einer Live-Chat-Software haben wir immer wieder mit interessanten datenschutzrechtlichen Fragen zu tun. Der Anbieter ist dabei, sein Angebot so auszubauen, dass die Geschäftskunden auch andere Messaging-Kanäle in die Kundenkommunikation einbinden können. Der bei Kunden beliebteste Kanal ist natürlich WhatsApp. Die Einbindung in den Dienst unserer Mandantin soll über die WhatsApp-Business-API erfolgen. Unsere Aufgabe ist, das vertragliche Setup so aufzusetzen, dass unsere Mandantin den Dienst datenschutzrechtlich “sauber” anbieten kann. Aus unserer Sicht funktioniert das, es ist aber nicht ganz einfach.

Da wir mit unserer Mandantin eine aufwandsunabhängige Beratungs-Flatrate vereinbart haben, haben wir diese Leistungen nicht gesondert in Rechnung gestellt.

5. Ausgelagertes Compliance-Monitoring

Wir sind seit kurzem externe Datenschutzbeauftragte einer auf das Thema Compliance spezialisierten Unternehmensberatung (mit angeschlossener Anwaltskanzlei). Das Unternehmen möchte ihren Kunden ein softwaregestütztes Compliance-Monitoring über einen externen Dienstleister anbieten. Auch hier war es unsere Aufgabe, für eine datenschutzkonforme Gestaltung zu sorgen. Unser Ergebnis: Unsere Mandantin schließt eine AV-Vereinbarung mit dem Softwareunternehmen, die Kunden müssen eine solche Vereinbarung mit unserer Mandantin jedoch nicht treffen. Mit der Datenschutzabteilung eines Kunden war hierzu etwas klarstellende Korrespondenz nötig.

Die erforderlichen Beratungsleistungen haben wir wegen der kaum möglichen Bestimmbarkeit des Umfangs nach Aufwand abgerechnet.

Das alles, und noch viel mehr …

… tun wir laufend für unsere Mandanten. Falls Sie mehr darüber erfahren wollen, wie wir unseren Mandanten angenehm und unkompliziert helfen, schauen Sie sich unsere Beratungsleistungen genauer an, oder nehmen Sie direkt Kontakt mit uns auf.

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